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Urteil

332 O 345/19

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0312.332O345.19.00
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Leitsätze
1. Auch bei Annahme einer unzutreffenden Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht sind diese mit der Ausübung ihrer Widerspruchsrechte ausgeschlossen, wenn sie ihr Widerspruchsrecht verwirkt haben. (Rn.29) 2. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Versicherer wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. (Rn.29) 3. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1999 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2017 ein Zeitraum von mehr als 18 Jahren liegt. (Rn.32) 4. Angesichts eines Zeitraumes von ca. 18 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch muss der Versicherer nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. (Rn.37) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. März 2021 ist durch Beschluss vom 12. April 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.589,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei Annahme einer unzutreffenden Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht sind diese mit der Ausübung ihrer Widerspruchsrechte ausgeschlossen, wenn sie ihr Widerspruchsrecht verwirkt haben. (Rn.29) 2. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Versicherer wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. (Rn.29) 3. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1999 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2017 ein Zeitraum von mehr als 18 Jahren liegt. (Rn.32) 4. Angesichts eines Zeitraumes von ca. 18 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch muss der Versicherer nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. (Rn.37) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. März 2021 ist durch Beschluss vom 12. April 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.589,30 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet I. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der VN1 und die VN2 von der Beklagten unzutreffend über ihr jeweiliges Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG belehrt worden sind, so waren der VN1 und die VN2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles nach Treu und Glauben mit der Ausübung ihrer Widerspruchsrechte in den Jahren 2016 bzw. 2017 nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall für Vertrag 1 und auch für Vertrag 2 sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt. 1. Vertrag 1: Nr.... (VN H. O.) Das erforderliche Zeitmoment liegt hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1999 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2017 ein Zeitraum von mehr als 18 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier des VN1 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Angesichts eines Zeitraumes von mehr als 18 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch der VN1 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Der VN1 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Er hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Zudem hat er mehrfach der vereinbarten Dynamik widersprochen. Außerdem veranlasste der VN1 zwei Vertragsänderungen und lebte den Vertrag damit aktiv. Zusätzlich machte der VN1 nach erfolgter Kündigung noch weitergehende vertragliche Ansprüche geltend und erhielt im Jahr 2008 einen weiteren Betrag ausgezahlt. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2006 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2017 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für fast zwölf Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN1 seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 16). Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN1 nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem Kläger jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde dem VN1 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. 2. Vertrag 2: Nr.... (VN B. S.) Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2016 ein Zeitraum von ca. 18 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN2 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Angesichts eines Zeitraumes von ca. 18 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN2 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN2 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Zudem hat er mehrfach der vereinbarten Dynamik widersprochen. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Abrechnung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2001 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2016 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für ca. 15 Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN2 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 16). Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN2 nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem Kläger jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde die VN2 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. 3. Mit Entfall des Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 269, 709 S. 1 und. S. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 12. April 2021 Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 12.03.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 3, 1. Absatz, Satz 1 wird das Datum „15.02.1997“ ersetzt durch das Datum „15.12.1997“. Auf Seite 4 im Antrag der Klägerin wird der Betrag „20.209,17 €“ ersetzt durch den Betrag „17.164,88 €“ Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus zwei Lebensversicherungen zweier Versicherungsnehmer wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Vertrag 1: Nr.... (VN H. O.) Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber H. O. (im Folgenden: „VN1“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) auf Basis des Antrags vom 09.09.1999 (Anlage B1) eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... ) ab. Die entsprechend seinem Antrag erstellte, fest verbundene, linksseitig geöste Versicherungsurkunde (Anlagen K1a, B2) einschließlich AVB übersandte die Beklagte dem VN1 mit Policenbegleitschreiben vom 15.09.1999 (Anlage B3). Die Unterlagen sind dem VN1 auch zugegangen. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“ Vertragsbeginn war der 01.10.1999. Auf Antrag des VN1 vom 24.10.2003 (Anlage B5) wurde mit Zustimmung der Beklagten eine Vertragsänderung, der Ausschluss der BUZ, durchgeführt. Auf weiteren Antrag des VN1 vom 02.11.2004 (Anlage B6) erfolgte mit Zustimmung der Beklagten eine Beitragsreduzierung. Mit Schreiben vom 04.03.2006 (Anlage B7) kündigte der VN1 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 26.04.2006 abrechnete und an den VN1 insgesamt 7.012,71 € auszahlte (Anlagen B8). Der VN1 machte weitergehende vertragliche Ansprüche geltend, woraufhin die Beklagte eine Nachberechnung der Vertragsleistung vornahm und im Jahr 2008 einen weiteren Betrag in Höhe 804,99 € an den VN1 auszahlte (Anlage B9). Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch des VN1 mit Unterschriftsdatum 27.12.2017 sowie die Abtretung der Ansprüche des VN1 aus dem Vertrag 1 an (vgl. Anlage B10 bis B12). Vertrag 2: Nr.... (VN B. S.) Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin B. S. (im Folgenden: „VN2“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) auf Basis des Antrags vom 15.02.1997 (Anlage B14) eine kapitalbildende Lebensversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... ) ab. Die entsprechend ihrem Antrag erstellte, fest verbundene, linksseitig geöste Versicherungsurkunde (Anlagen K1b, B15) einschließlich AVB übersandte die Beklagte der VN2 mit Policenbegleitschreiben vom 15.01.1998 (Anlage B16). Die Unterlagen sind der VN2 auch zugegangen. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“ Vertragsbeginn war der 01.02.1998. Mit Schreiben vom 30.05.2001 (Anlage B17) beantragte die VN2 über ihren Versicherungsmakler die Beitragsfreistellung der Versicherung, die jedoch aufgrund nicht hinreichender Vertragswerte noch nicht möglich war. Deshalb rechnete die Beklagte die Versicherung entsprechend der AVB ab und zahlte der VN2 den Rückkaufswert in Höhe von 36,89 € aus. Die VN2 erklärte im Jahr 2016 erstmals den Widerspruch. Mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN2 mit Unterschriftsdatum 17.09.2018 sowie die Abtretung der Ansprüche der VN2 aus dem Vertrag 2 an (vgl. Anlage B18 bis B20). Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte bzw. der ausgezahlten Ablaufleistung sowie abzüglich der Risikokosten. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.589,30 € zu zahlen nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.209,17 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN1 und die VN2 die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen. All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.