Beschluss
7 Ws 191/23, 7 Ws 194/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1026.7WS191.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 14. großen Strafkammer - Beschwerdekammer in Wirtschaftsstrafsachen - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 14. großen Strafkammer - Beschwerdekammer in Wirtschaftsstrafsachen - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte gegen den Einziehungsbeteiligten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB. Der Einziehungsbeteiligte war am 26. April 2021 von Frankfurt am Main nach Stadt1 (Spanien) geflogen. In seinem aufgegebenen Reisegepäck wurden insgesamt drei Kartons und sechs Briefumschläge mit Bargeld in Höhe von insgesamt 134.000 € in kleinteiliger Stückelung sowie 29 Tabletten eines Dopingmittels aufgefunden. Aufgrund der Auffindesituation, der Stückelung der Geldscheine, dem hohen Verlustrisiko beim Transport im aufgegebenen Gepäck, des zusätzlichen Auffindens von Dopingmitteln und der als nicht glaubwürdig erachteten Einlassung, das Geld sei zum Kauf eines PKW überlassen worden, ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat eines Dritten stammte und der Einziehungsbeteiligte mit dem Transport des Geldes beauftragt worden war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellten Geldscheine im Wert von insgesamt 134.000 €. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem die Herkunft der Gelder nicht ermittelt werden konnte. Mit Antragsschrift vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die selbstständige Einziehung der beschlagnahmten Geldscheine. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens erging der von dem Einziehungsbeteiligten ohne nähere Begründung angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023, mit welchem das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main eröffnet und gleichzeitig die Einziehung der am 26. April 2021 sichergestellten Banknoten (80 x 5 €, 86 x 10 €, 282 x 20 €, 1878 x 50 €, 292 x 100 €, 20 x 200 €), insgesamt 134.000 € angeordnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20. Februar 2023 und den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten hob die 14. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 auf und stellte das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass dadurch, dass das Amtsgericht die Eröffnungsentscheidung und die Sachentscheidung über die Einziehung in einem Beschluss getroffen habe, im Zeitpunkt der Sachentscheidung ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Denn eine Eröffnungsentscheidung habe als Sachurteilsvoraussetzung vor der Einziehungsentscheidung zu ergehen und dürfe nicht mit dieser zusammenfallen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist der sofortigen Beschwerde in vollem Umfang beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie richtet sich trotz der einschränkenden Formulierung „soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt wurde“ tatsächlich unbeschränkt gegen den Beschluss der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023. Denn aus der Beschwerdebegründung, dass „nach der Aufhebung der Einstellung des Verfahrens der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2023 insgesamt keinen Bestand haben kann“, lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass Ziel der sofortigen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. August 2023 insgesamt ist. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Eröffnungsentscheidung und die Einziehungsentscheidung in einem Beschluss getroffen hat, ist entgegen der Auffassung der Kammer kein Verfahrenshindernis und kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Übersendungsverfügung vom 7. September 2023 wie folgt Stellung genommen: „Das Landgericht hat das Verfahren zu Unrecht nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, da zum Zeitpunkt der Sachentscheidung am 10.5.2023 kein Verfahrenshindernis vorlag. Die notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen waren gegeben, denn gegen die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 Abs. 3, 203 StPO in demselben Beschluss, in welchem die Anordnung der selbständigen Einziehung angeordnet wird, ist rechtlich nichts zu erinnern, da es sich erkennbar um zwei gesonderte Entscheidungen handelt. a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss fallen die Eröffnungsentscheidung und die Sachentscheidung über die Anordnung der selbständigen Einziehung in dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.5.2023 nicht zusammen. Der genannte Beschluss belegt eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts hinsichtlich der Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen und genügt auch im Übrigen den Anforderungen der §§ 435 Abs. 3, 203 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4.8.2016 - 4 StR 230/16 -, juris). Die darüber hinaus getroffene Anordnung der selbständigen Einziehung erfolgte zwar formal in demselben Beschluss, es ist jedoch bereits anhand des Wortlauts des Tenors und der Gründe klar erkennbar, dass es sich um eine gesonderte, in einem weiteren Schritt getroffene Entscheidung handelt. Sofern die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2023 Eröffnungs- und Sachentscheidung rechtlich unzulässig zusammenfallen würden, so verkennt sie - wie bereits die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in ihrer Begründung der sofortigen Beschwerde vorträgt -, dass selbst nach der in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung ein rechtsfehlerhaftes Zusammenfallen nur in denjenigen Konstellationen vorliegt, in denen überhaupt keine Eröffnungsentscheidung getroffen wurde und die Frage im Raum steht, ob die Anordnung der selbständigen Einziehung als konkludente Eröffnungsentscheidung anzusehen sein könnte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.2.2023 - 1 Ws 395/22 -, juris, Rn. 23; KG Berlin, Beschl. v. 01.11.2021, 4 Ws 80/21; OLG Koblenz Beschl. v. 30.11.2021, 2 Ws 682/21; OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2019, 1 Ws 165/18). In diesen Fällen fehlt es nämlich - im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall - an einer erkennbaren, ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob sich das erkennende Gericht überhaupt mit der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen auseinandergesetzt hat. b) Auch die Argumentation des Landgerichts, der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2023 sei rechtsfehlerhaft, da die Eröffnungsentscheidung ihre Warnfunktion für den Betroffenen nicht mehr erfüllen könne und dieser sein Verteidigungsverhalten in Ansehung der Entscheidung nicht mehr anders ausrichten könne, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zutreffend ausgeführt hat, hat das Amtsgericht das gemäß § 435 Abs. 3 i. V. m. §§ 201 ff. StPO erforderliche Zwischenverfahren durchgeführt. Dem Einziehungsbetroffenen war ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beantragten Einziehung zu äußern. Er hatte überdies die Möglichkeit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinzuwirken, wovon er keinen Gebrauch machte. Durch die Durchführung eines dem Zwischenverfahren nach Anklageerhebung entsprechenden Verfahrens findet der hohe Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Berücksichtigung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 Ws 682/21 -, juris, Rn. 14). Da es sich um ein schriftliches Verfahren nach Aktenlage handelt, ist auch nicht erkennbar, wie weit sich die Sach- und Rechtslage nach der Eröffnung des Zwischenverfahrens noch maßgeblich verändern soll. Im Unterschied zu einem Einziehungsverfahren mit mündlicher Hauptverhandlung findet nämlich eine Beweisaufnahme mit den Zeugen und Sachverständigen etc. vor dem Tatgericht nach dem Willen des Gesetzgebers hier gerade nicht statt. In den Fällen, in denen das Gericht eine Entscheidung über die Einziehung im Beschlusswege trifft, ähnelt das Verfahren insofern dem schriftlichen Strafbefehlsverfahren gem. §§ 407 ff. StPO, welches ebenfalls keinen Eröffnungsbeschluss voraussetzt. Der Erlass eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses war demnach nicht erforderlich (OLG Oldenburg, aa. O).” Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Da die gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluss der Kammer vom 21. August 2023 ausgesprochene Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 allein auf der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO beruht, mithin untrennbar mit dieser verbunden ist, kann der Beschluss der Kammer vom 21. August 2023 insgesamt keinen Bestand haben. Das Verfahren ist zur Fortführung des Verfahrens an die 14. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung auch über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 sieht sich der Senat gehindert. Der Senat hatte nur aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die von der Kammer als Beschwerdegericht erstmalig getroffene Einstellungsentscheidung nach § 206a StPO und damit auch nur über diesen Verfahrensgegenstand zu entscheiden, zumal bei einer Beschwerdeentscheidung der Kammer in der Sache eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft ist (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Aufl. 2023, § 434 Rn 4).