Entscheidung
4 StR 310/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR310.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 310/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2019 wird das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe aus der Anklage der Staatsan- waltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018 – 5427 Js 25696/18 – eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande- nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Stra- fe angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich 1 - 3 - die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, da es hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018, die der im angefochtenen Urteil erfolgten Verurteilung des Angeklagten zugrun- de liegt, an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbe- schlusses fehlt. Über die Eröffnung der durch Einreichung einer Anklageschrift bei Ge- richt gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Franken-thal (Pfalz) vom 5. November 2018 hat das Landgericht in der Haupt- verhandlung, die gegen den Angeklagten wegen der Vorwürfe aus der ord- nungsgemäß zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwalt- schaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 geführt worden ist, in der Beset- zung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage, auch wenn sie in bereits lau- fender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der Großen Straf- oder Ju- gendkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, mithin mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 33b Abs. 1 und 7, § 33a Abs. 2 JGG) zu treffen. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfah- ren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Be- 2 3 - 4 - schluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und dem- gemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt. Die Verfahrenseinstellung erfasst auch die Anklagevorwürfe aus der An- klage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018, wel- che die Jugendkammer nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Denn die Teileinstellung des Verfahrens war, da die Tatvorwürfe mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung nicht zum Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sind, ebenfalls unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471; vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13). Im Hinblick auf die umgehend zu erwartende Erhebung einer neuerlichen Anklage, weswegen der Verfahrenseinstellung ihrem sachlichen Gehalt nach nur ein vorläufiger Charakter zukommt, sowie die Möglichkeit der Wiedereinbe- ziehung von Anklagevorwürfen aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Fran- kenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 nach § 154 Abs. 4 StPO sieht der Senat keine Veranlassung zu einer eigenen Haftentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11 Rn. 11; vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94, 4 5 - 5 - aaO; vom 22. Juni 1994 – 3 StR 457/93, NJW 1994, 2966). Die insoweit erfor- derlichen richterlichen Entscheidungen bleiben dem Tatgericht überlassen. RiBGH Dr. Quentin ist im Urlaub und daher gehin- dert, zu unterschreiben. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke