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Entscheidung

3 StR 249/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR249.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/17 vom 22. August 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 7. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidri- gen Tat aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Ver- fahrensbeanstandung und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge versagt. Ob sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist sie, wie der Gene- ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. 1 2 - 3 - 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: aa) Am Abend des 21. Juni 2016 entzündete der 41-jährige Beschuldigte in Selbsttötungsabsicht die Gardine des von ihm bewohnten Zimmers einer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft befindlichen Drei-Zimmer-Wohnung. In der Folge brannte das Zimmer komplett aus, wobei der Fensterrahmen, die Fensterzarge, die Gardinenleiste und ein Türblatt Feuer fingen und selbständig brannten; die gesamte Wohnung war danach unbewohnbar. Für die Hausbe- wohner in den Obergeschossen bestand eine akute Gesundheitsgefahr, weil das Treppenhaus des Gebäudes - der Rettungsweg - in starkem Maße mit hochtoxischen Brandgasen durchzogen war. Die Folgen seines Handelns nahm der Beschuldigte billigend in Kauf. Zur Tatzeit litt der Beschuldigte, der seit seinem 19. Lebensjahr regel- mäßig ganz erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken konsumiert und alkoholabhängig ist, an einer akuten psychotischen Symptomatik auf Grund einer durch Alkohol induzierten psychotischen Störung. bb) Das Landgericht hat die verfahrensgegenständliche Tat als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB beurteilt. Es hat die al- koholinduzierte psychotische Störung als krankhafte seelische Störung im Sin- ne des § 20 StGB gewertet. Infolge der hierauf beruhenden akuten psychoti- schen Symptomatik sei das Steuerungsvermögen des Beschuldigten "aufgeho- ben und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, jedenfalls einge- schränkt" gewesen (UA S. 7, 17, 20). Auf Grund der festgestellten, noch fortbe- stehenden Erkrankung des Beschuldigten sei auch in Zukunft mit hoher Wahr- 3 4 5 6 7 - 4 - scheinlichkeit zu erwarten, dass er rechtswidrige Taten - vergleichbar dem An- lassdelikt - begehen werde. b) Sowohl die Wertungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als auch diejenigen zu seiner Gefährlichkeit erweisen sich als rechtsfehlerhaft. aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahr- scheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fort- dauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besor- gen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausge- prägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser An- ordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 16. September 2014 - 3 StR 372/14, juris Rn. 4; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, juris Rn. 7). 8 9 - 5 - bb) Die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, wie sich die zur Tatzeit bestehende alkoholin- duzierte psychotische Störung auf den Beschuldigten und seine Handlungs- möglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5). (1) Die durch den psychischen Defekt hervorgerufene akute psychoti- sche Symptomatik wird in den Urteilsgründen nicht näher präzisiert. Zwar wird im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin B. , einer den Beschuldigten während der einstweiligen Unterbringung be- treuenden Psychologin, wiedergegeben, der zufolge der Beschuldigte ihr ge- genüber ca. ein halbes Jahr nach der Tat erklärt habe, er habe zur Tatzeit "Stimmen gehört" und "sich aus Angst … umbringen wollen" (UA S. 11). Ähnli- ches scheint die Zeugin Dr. N. , eine während der einstweiligen Unterbrin- gung behandelnde Ärztin, bekundet zu haben, wenngleich der Inhalt ihrer Aus- sage etwas vage bleibt (vgl. UA S. 11 f.). Festgestellt hat die Strafkammer eine durch Stimmenhören ausgelöste Angst als Auslöser der Tat jedoch nicht, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls mitgeteilt wird, der Beschuldigte habe "zu anderen Zeitpunkten mehrfach - aber gleichbleibend - eingestanden, sich nicht erinnern zu können" (UA S. 12). Als Konsequenz dessen hat sich die Strafkammer nicht näher damit auseinandergesetzt, inwieweit gerade diese auf psychotischem Erleben beruhende Tatmotivation das Unrechtsbewusstsein oder das Hemmungsvermögen des Beschuldigten zur Tatzeit beeinflusst hätte. 10 11 12 - 6 - (2) Bereits im rechtlichen Ansatz ist zu beanstanden, dass die Strafkam- mer nicht unterschieden hat, inwieweit durch die - in den Urteilsgründen nicht präzisierte - akute psychotische Symptomatik die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen, oder seine Fähigkeit betroffen war, nach die- ser Einsicht zu handeln. Insoweit gilt: Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Ein- sichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6). Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Un- recht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 6; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369). Diesen Vorgaben werden die eher knappen Urteilsausführungen zum Einfluss des festgestellten psychischen Defekts auf die Schuldfähigkeit zur Tat- zeit nicht gerecht. Schon die Formulierung, das Steuerungsvermögen des Be- schuldigten sei aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls einge- schränkt gewesen, lässt hier besorgen, dass die Strafkammer von unzutreffen- den rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Auch die weiteren Urteilsausfüh- rungen deuten auf ein Verständnis der Strafkammer hin, wonach eine Differen- zierung zwischen den Voraussetzungen der Einsichts- und der Steuerungsfä- 13 14 15 - 7 - higkeit nicht geboten ist; eine Subsumtion der psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten unter diese Merkmale der §§ 20, 21 StGB findet nicht statt. Viel- mehr ist die Kammer ohne nähere Darlegung davon ausgegangen, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten - gegebenenfalls - als auch sein Hem- mungsvermögen - sicher - aufgehoben waren. Psychische Störungen, bei denen der Täter weder einsichts- noch steue- rungsfähig ist, stellen jedoch allenfalls Ausnahmen dar (s. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; ferner BGH, Be- schluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, aaO); jedenfalls bedarf das Vor- liegen eines solchen Sonderfalls eingehender Begründung. (3) Nach alledem vermag der Senat dem Generalbundesanwalt nicht da- rin zu folgen, dass sich "dem Gesamtkontext des Urteils ... noch hinreichend klar" entnehmen lasse, das Landgericht sei - allein - von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. cc) Die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Eine zukünftig vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist nicht aus- reichend dargetan. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des psychiatri- schen Sachverständigen Dr. K. unter ergänzender Berücksichtigung der Aussagen sachverständiger Zeugen angeschlossen und seine Prognose im Wesentlichen darauf gestützt, dass beim Beschuldigten seit dem Jahr 2004 psychotische Episoden bekannt seien, er nicht krankheitseinsichtig sei, es da- her an der Behandlungsmotivation und -treue bei zugleich ausgeprägtem Suchtdruck mangele und eine Komorbidität mit weiteren Erkrankungen bestehe (vgl. UA S. 21 ff.). 16 17 18 19 - 8 - Nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hat die Strafkammer das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschuldigten. Er ist lediglich einmal vor- bestraft: Ca. acht Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat war er we- gen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wor- den. Sonstiges delinquentes Verhalten, das wegen Schuldunfähigkeit nicht hät- te geahndet werden können, ist nicht festgestellt. Bei der Anlasstat handelt es sich mithin um das erste schwerwiegende Delikt, das dem Beschuldigten zur Last fällt, obwohl er schon zuvor über eine Zeitspanne von zwölf Jahren hinweg unter psychotischen Episoden bei fortwährender multipler Substanzabhängig- keit, insbesondere Alkoholsucht, litt. Dies hätte die Strafkammer erörtern müs- sen, anderenfalls der Gefahrenprognose von vornherein die notwendige Tatsa- chenfundierung fehlt; denn es ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrschein- lichkeit künftiger erheblicher Straftaten, wenn ein Täter trotz bestehenden psy- chischen Defekts jahrelang keine oder nur geringfügige rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11, StV 2012, 209; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207 f.; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 7; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219). (2) Darüber hinaus hat die Strafkammer im Rahmen der Gefährlichkeits- prognose rechtsfehlerhaft das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten gewürdigt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat. Zwar ist dies nicht explizit dokumen- tiert. Jedoch werden von ihm abgegebene Erklärungen zur Sache - was zu er- warten gewesen wäre (s. auch LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 61 mwN) - nicht mitgeteilt; sämtliche Feststellungen zu seinen persönlichen Ver- 20 21 22 - 9 - hältnissen und zum Tatvorwurf werden im Rahmen der Beweiswürdigung mit- tels Zeugen- und Sachverständigenbeweis belegt. Die Gefahr, dass der Beschuldigte künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer unter anderem mit diesem Schweigen be- gründet. Sie hat sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu Eigen gemacht, wonach für die Prognose "besonders negativ ... ins Gewicht" falle, "dass der Beschuldigte bisher und auch im Laufe der Hauptverhandlung keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit der Anlasstat kritisch auseinanderzu- setzen" (UA S. 22). Es ist aber unzulässig, daraus, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, für ihn ungünstige Schlüsse auf seine Gefährlichkeit zu ziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. De- zember 2004 - 4 StR 452/04, juris Rn. 17; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, juris Rn. 16; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 99 mwN). 3. Folglich bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Feststellungen zur - vom Landgericht zutreffend als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB 23 24 - 10 - beurteilten - rechtswidrigen Tat, die auf einer mangelfreien Beweiswürdigung beruhen und von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind; sie kön- nen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Berg