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Entscheidung

IV ZR 492/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290616BIVZR492
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290616BIVZR492.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 492/15 vom 29. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Juni 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versi- cherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Poli- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versi- cherungsprämien. Mit Schreiben vom August 2010 erklärte er den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versiche- rungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wider- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treu widrig, weil 2 3 4 - 4 - d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss h a- be verstreichen lassen und fast sechs Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche- rungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karls- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Poli- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist b eginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt, und die Revisi- on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- 5 6 7 8 - 5 - beschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei- lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 - 12 U 41/15 nicht ver- öffentlicht) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ve r- wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbeleh- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in druc k- technisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenm o- dells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprü- che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich 9 10 - 6 - objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und b e- kannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 u n- genutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien , bis er im Jahr 2010 unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bere its bei Ver- tragsschluss 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2015 - 26 O 156/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2015 - 20 U 97/15 -