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Urteil

306 O 250/19

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0306.306O250.19.00
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Leitsätze
1. Eine den Fristbeginn an den Zugang "der Versicherungs-Urkunde" knüpfende Widerspruchsbelehrung verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a.F. erforderlichen fristauslösenden Umstände.(Rn.19) 2. Den Transparenzanforderungen genügt eine Klausel, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine den Fristbeginn an den Zugang "der Versicherungs-Urkunde" knüpfende Widerspruchsbelehrung verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a.F. erforderlichen fristauslösenden Umstände.(Rn.19) 2. Den Transparenzanforderungen genügt eine Klausel, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Rentenversicherungsverträge nicht zu. Der Versicherungsnehmer leistete auf die RVV mit Rechtsgrund, der nicht (nachträglich) durch wirksamen Widerruf entfallen ist. Die im Streitfall erteilte Widerspruchsbelehrung genügt sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen an ihre Gestaltung mit der Folge, dass die Widerspruchserklärungen des Versicherungsnehmers sämtlich verfristet sind. Darauf, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist, wofür unter Bezugnahme auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht insoweit gleichgelagerte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020 (Az.: 306 O 249/19, n. v.) einiges spricht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. 1. Die Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang „der Versicherungs-Urkunde“ knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen fristauslösenden Umstände. Wie die Beklagte unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zutreffend ausführt, ist die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht worden. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Belehrung werden von den befassten Instanzgerichten – jedenfalls auch im Anschluss an einen Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (Az.: 9 U 68/17) – nicht geteilt. In dieser Entscheidung heißt es auszugsweise: „Anders als in den Sachverhalten, wie sie den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, vom 23.09.2015 – IV ZR 227/14, vom 14.10.2015 – IV ZR 284/12 und 28.10.2015 – IV ZR 164/15 zugrunde lagen, knüpft die vorliegende Widerspruchsbelehrung den Fristbeginn hier gerade nicht an die Übersendung nur des Versicherungsscheines, sondern an die Übersendung der ‚Versicherungs-Urkunde‘. Dabei ist diese ‚Versicherungs-Urkunde‘ ersichtlich kein bloßes Synonym für den ‚Versicherungsschein‘. Die ‚Versicherungs-Urkunde‘ ist vielmehr für jedermann klar und offensichtlich nicht mit dem Versicherungsschein identisch, denn sie enthält nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die weiteren Verbraucherinformationen. Auf diesen letztgenannten Umstand wird sogar in dem Satz unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung noch ausdrücklich hingewiesen.“ Erforderlich aber ausreichend ist, dass die Widerrufsbelehrung – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen – den Anforderungen an Klarheit und Transparenz entspricht, wie sie sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Konkretisierung ergeben, die die Norm durch die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung erfahren hat. Hiernach genügt eine Klausel – wie die Widerspruchsbelehrung im Streitfall – den Transparenzanforderungen, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben. Eine Benennung der nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F.) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (i. E. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az.: IV ZR 16/14 sowie Beschluss vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 492/15; zur Anknüpfung an den Erhalt der „Versicherungs-Urkunde“ ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 7 U 128/17 n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az.: I – 4 U 213/16 n. v.; OLG München, Urteil vom 05.04.2017, Az: 25 U 3511/16 n. v.; a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.06. 2015, Az.: 20 U 56/14 [„dieses Schreibens“]). Das Gericht hat die Klägerin bereits im Termin vom 20.02.2020 darauf hingewiesen, dass die von ihr in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2016 (Az. IV ZR 201/14), vom 27.04.2016 (Az.: IV ZR 200/14) sowie vom 28.09.2016 (IV ZR 192/14) von dem hiesigen Streitfall bereits in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerte Fallumstände betreffen. Gegenstand der revisionsrichterlichen Rechtsfindung war insoweit eine Entscheidungsserie des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2014, das (zutreffend) ausführte, die Benennung einzelner Unterlagen der nach § 10a VAG i. V. m. Anlage 1 Buchstabe D Abschnitt I VAG erforderlichen Unterlagen genüge nicht. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die an den Versicherungsnehmer versandten Versicherungsunterlagen fest verbunden gewesen seien, ist dies unbehelflich. Auf die Art der Bindung kommt es hier ersichtlich nicht entscheidungserheblich an. Denn dass das gesonderte Policenbegleitschreiben nebst der Versicherungsurkunde jedenfalls in einem Brief und damit als eine aus mehreren einzelnen Schriftstücken zusammengesetzte Urkunde versandt wurde, ergibt sich ohne Weiteres (erstens) bereits aus der verständnisorientierten Auslegung der Formulierung der Widerspruchsbelehrung selbst sowie (zweitens) aus dem unstreitigen Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein. Die Klägerin hat insoweit gerade nicht behauptet, dass der Versicherungsnehmer diese Unterlagen in getrennten Postsendungen erhalten hätte. Im Übrigen, soweit sich die Klägerin mit Nichtwissen erklärt, hätte es ihr oblegen, bei bestehendem Auskunftsrecht nach § 402 BGB gegenüber dem Versicherungsnehmer Erkundigungen diesbezüglich einzuholen und sie hätte zu ihrem Ergebnis vortragen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992, Az.: XII ZR 1/91 [nicht vers.-rechtl.]; siehe auch Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138 ZPO, Rn. 16 a. E.). 2. Die Belehrung erfolgte auch nach der Maßgabe des § 5a Absatz 2 S. 1 VVG a. F. „in drucktechnisch deutlicher Form“. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03). Hier befand sich die in Fettdruck formatierte Widerspruchsbelehrung bereits in dem jeweiligen Antragsformular (Anlagen B1, 17, 30) als auch beidseitig eingerückt und ebenfalls in Fettdruck formatiert im nur wenige Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben und damit im ersten Dokument, das der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell zur Kenntnis nimmt. Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2004 (Az.: IV ZR 58/03) zu stützen versucht, liegen dieser bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde. In der zitierten Entscheidung heißt es insoweit auszugsweise: „Er [der Tatrichter] lässt unberücksichtigt, dass die Belehrung hier im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Sie wird dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben, dass sie ihm beim Durchblättern der acht Seiten, aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Der für diese Belehrung benutzte Fettdruck wird auch für die Überschriften der anderen Unterabschnitte der Erläuterungen zum Versicherungsvertrag verwendet (wie ‚Vertragsgrundlagen‘, ‚Versicherungsdauer‘, ‚Beitragszahlung‘ etc.) und hebt sich nicht wesentlich vom übrigen Text ab. Die Belehrung ist weder durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe noch durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise hervorgehoben.“ [Hervorhebungen nicht im Original] 3. Der Versicherungsnehmer hat seinen Widerspruch betreffend die streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge ersichtlich nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung der nach § 5a Absatz 1 und 2 VVG a. F. relevanten Unterlagen und damit nicht rechtzeitig ausgeübt. Ein wirksamer Widerruf, dessen (Rechts-) Bedingung seine rechtzeitige Ausübung ist, liegt nicht vor. In der Folge hat der Versicherungsnehmer seine Beiträge auf einen (fortbestehenden) Rechtsgrund geleistet. II. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Kostenentscheidung) sowie auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-) Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber G. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) schloss bei der Beklagten drei Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht zu den Versicherungsschein-Nummern LV ..., LV ... sowie LV ... (im Folgenden in der Reihenfolge ihrer Benennung: RVV 1, 2 und 3) im Policenmodell gem. § 5 a VVG a. F. und planmäßiger Erhöhung nach Dynamik-Plan ab. Versicherungsbeginn dieser Rentenversicherungsverträge war der 01.02.2006. Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Anträge des Versicherungsnehmers vom 30.11.2005 (Anlage B1) sowie vom 16.11.2005 (Anlagen B 17 und B30) verwiesen und Bezug genommen. Der Versicherungsnehmer erhielt – jeweils – neben einem Deckblatt (Anlage B4) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Versicherungsschein sowie die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen nebst gesondertem (Policen-) Begleitschreiben. In den Begleitschreiben vom 27.01.2006 (Anlage B3 zu RVV 1 dort auf Seite 3/3 a. E.), vom 07.12.2005 (Anlage B19 zu RVV 2 dort auf Seite 2/3 a. E.) und vom 29.11.2005 (Anlage B32 zu RVV 3 dort auf Seite 2/3 a. E.) befand sich beidseitig eingerückt die folgende, in Fettdruck formatierte – gleichlautende – Widerspruchsbelehrung: „Sie können dem Abschluß der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z. B. per Brief oder Fax) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruches“. Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 26.10.2018 (Anlage B12 zu RVV 1) sowie vom 16.08.2018 (Anlagen B25 und B38 zu RVV 2 und 2) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherungsnehmer jeweils seinen auf den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages gerichteten Widerspruch ausgeübt habe und weiter, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche, die ihm in Ansehung des ausgeübten Gestaltungsrechtes gegen die Beklagte zuständen, an die Klägerin abgetreten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung sei formell und inhaltlich nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe, auf dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen und Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestreitet sie, dass die an den Versicherungsnehmer versandten Versicherungsunterlagen fest verbunden gewesen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 61.246,63 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Hinweis des Gerichts vom 05.11.2019, den Inhalt des Protokolls vom 20.02.2020 wird ebenso ergänzend wie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen im Übrigen Bezug genommen und verwiesen.