Urteil
306 O 422/20
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1126.306O422.20.00
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Leitsätze
Die Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß und genügt den Transparenzanforderungen, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Belehrung an die Übersendung der Versicherungs-Urkunde geknüpft wird, welche neben dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation beinhaltet.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß und genügt den Transparenzanforderungen, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Belehrung an die Übersendung der Versicherungs-Urkunde geknüpft wird, welche neben dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation beinhaltet.(Rn.34) (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert und der von ihr dargelegte Forderungsübergang wirksam erfolgt ist. Denn es fehlt im konkreten Fall bei dem im Streit befindlichen Vertrag an einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Die Ansicht der Klägerin, dass die hier verwendete Belehrung nicht die Unterlagen benennen würde, deren Zugang den Lauf der Widerspruchsfrist auslösen, ist unrichtig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Verfahren 306 O 250/19, Urt. v. 06.03.2020 verwiesen: „Die Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang „der Versicherungs-Urkunde“ knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen fristauslösenden Umstände. Wie die Beklagte unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zutreffend ausführt, ist die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht worden. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Belehrung werden von den befassten Instanzgerichten – jedenfalls auch im Anschluss an einen Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (Az.: 9 U 68/17) – nicht geteilt. In dieser Entscheidung heißt es auszugsweise: „Anders als in den Sachverhalten, wie sie den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, vom 23.09.2015 – IV ZR 227/14, vom 14.10.2015 – IV ZR 284/12 und 28.10.2015 – IV ZR 164/15 zugrunde lagen, knüpft die vorliegende Widerspruchsbelehrung den Fristbeginn hier gerade nicht an die Übersendung nur des Versicherungsscheines, sondern an die Übersendung der ‚Versicherungs-Urkunde‘. Dabei ist diese ‚Versicherungs-Urkunde‘ ersichtlich kein bloßes Synonym für den ‚Versicherungsschein‘. Die ‚Versicherungs-Urkunde‘ ist vielmehr für jedermann klar und offensichtlich nicht mit dem Versicherungsschein identisch, denn sie enthält nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die weiteren Verbraucherinformationen. Auf diesen letztgenannten Umstand wird sogar in dem Satz unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung noch ausdrücklich hingewiesen.“ Erforderlich aber ausreichend ist, dass die Widerrufsbelehrung – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen – den Anforderungen an Klarheit und Transparenz entspricht, wie sie sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Konkretisierung ergeben, die die Norm durch die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung erfahren hat. Hiernach genügt eine Klausel – wie die Widerspruchsbelehrung im Streitfall – den Transparenzanforderungen, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben. Eine Benennung der nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F.) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (i. E. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az.: IV ZR 16/14 sowie Beschluss vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 492/15; zur Anknüpfung an den Erhalt der „Versicherungs-Urkunde“ ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 7 U 128/17 n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az.: I – 4 U 213/16 n. v.; OLG München, Urteil vom 05.04.2017, Az: 25 U 3511/16 n. v.; a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.06. 2015, Az.: 20 U 56/14 [„dieses Schreibens“]).“ Soweit die Klägerin bei den Verträgen 2 und 3 rügt, dass das falsche Formerfordernis genannt wird, ist dies zwar richtig, führt aber nicht zu Ansprüchen gegen die Beklagte. Nach der Rechtsprechung des EuGH (VersR 2020, 341) kann die Widerspruchsfrist trotz fehlerhafter Belehrung zu laufen beginnen, wenn der Fehler in der Belehrung dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffenden Belehrung auszuüben. So liegt es hier. Der Versicherungsnehmer war hier lediglich nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, statt in Schriftform, also per Brief, auch in Textform, also z.B. per E-mail zu widersprechen. Kein Versicherungsnehmer wird sich aber im Hinblick auf die weitreichende wirtschaftliche Bedeutung eines Versicherungsvertrages wegen eines leicht erhöhten Formerfordernisses von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abhalten lassen (vgl. HansOLG, Anlage B 29). Die hier streitgegenständlichen Widersprüche waren mithin verfristet. Auf die weiteren Streitfragen kommt es mithin nicht an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-) Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus drei Versicherungsverträgen. Vertrag mit der Versicherungsnummer... (neu:... ), im folgenden Vertrag 1: Zum Mai 1998 schloss der ehemalige Versicherungsnehmer R. S. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rentenversicherung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Der Vertragsabschluss erfolgte im sog. „Policemodell“ gemäß § 5 a VVG a. F.. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Versicherungsnehmer mit dem Policenbegeitschreiben vom 01.04.1998 (Anlage B 3) eine fest verbundene Versicherungsurkunde, bestehend aus Versicherungsschein, AVB und weiteren Informationen. Die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene, eingeschobene Belehrung lautete: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“ Der Versicherungsnehmer nahm die Prämienzahlungen auf. Zum 01.05.2010 kündigte der Versicherungsnehmer den Vertrag, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete und 23.085,40 € an den Versicherungsnehmer auszahlte (Anlage B 7). Im Jahre 2018 trat die Klägerin an die Beklagte heran, legte eine vom 18.09.2017 datierende Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers vor, berief sich auf eine Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Vertrag mit der Versicherungsnummer... (neu:... ), im folgenden Vertrag 2: Ehemaliger Versicherungsnehmmer der Rentenversicherung war R. S1. Vertragsbeginn war der 01.12.2001. Die Widerspruchsbelehrung war gleichlautend wie bei Vertrag 1. Der Versicherungsnehmer kündigte zum 01. Juni 2017. Die Beklagte rechnete gemäß Anlage B15 ab. Im März 2018 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte unter Vorlage der Widerspruchs- und Abtretungserklärung zur Zahlung auf. Vertrag mit der Versicherungsnummer... ., im folgenden Vertrag 3: Versicherungsnehmer war ebenfalls R. S1. Versicherungsbeginn war der 01.09.1996. Der Vertrag wurde zum 26.09.2017 gekündigt und gemäß Anlage B 21 abgerechnet. Die Klägerin wandte sich auch hier wie oben im März 2018 an die Beklagte. Die Klägerin ist in allen Fällen der Ansicht, dass ihr in Bezug auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aus dem abgetretenen Recht des Versicherungsnehmers ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe. Sie sei durch die entsprechende Abtretung und den Forderungskaufvertrag mit der Versicherungsnehmerin aktivlegitimiert. Dies folge in allen Fällen daraus, dass in der Widerspruchsbelehrung nicht die Unterlagen genannt würden, deren Zugang den Lauf der Widerspruchsfrist ausgelöst haben. Dort würden nicht „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „allgemeine Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG“ genannt, sondern lediglich auf den „Erhalt der Versicherungsurkunde“ verwiesen. Hinsichtlich der Belehrungen zu Vertrag 2 und 3 rügt die Klägerin, dass das falsche Formerfordernis genannte werde (Schriftform statt Textform). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.014,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2020 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.061,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2019 zu zahlen 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.465,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.04.2019 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nicht vom Schutzzweck der Norm des § 5a VVG a.F. umfasst seien. Die jeweiligen Widersprüche seien im Übrigen verspätet, jedenfalls verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.