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Beschluss

VII ZB 2/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. • Über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 71 ZPO zu entscheiden. • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen; bei drohender gesamtschuldnerischer Haftung besteht ein solches Interesse, das durch das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens mittelbar berührt wird.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren bei gesamtschuldnerischer Haftungsgefahr • Die Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. • Über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 71 ZPO zu entscheiden. • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen; bei drohender gesamtschuldnerischer Haftung besteht ein solches Interesse, das durch das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens mittelbar berührt wird. Die Antragstellerin rügt Baumängel an einem für sie errichteten Pflegeheim und hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei bauausführende Unternehmen und den Antragsgegner (Generalplaner) eingeleitet. Sie behauptet, der Antragsgegner habe Planungs‑ und Überwachungsleistungen erbracht, die zu den Mängeln geführt hätten. Der Antragsgegner verkündete den Streit an die Streithelfer (Ingenieurbüro und dessen Gesellschafter) mit dem Hinweis, diese hätten Leistungen an der Haustechnik erbracht und erhalte gegebenenfalls einen Rückgriffsanspruch nach § 426 BGB. Die Streithelfer traten auf Seiten der Antragstellerin bei und erklärten ein rechtliches Interesse an deren Obsiegen. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention; die Vorinstanzen ließen die Streithelfer zu. Der Rechtsstreit betrifft allein die Zulässigkeit der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren. • Anwendungsvorrang: Die Rechtsprechung lässt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren zu; somit ist auch § 71 ZPO entsprechend anzuwenden. • Begriff des Obsiegens: Im selbständigen Beweisverfahren ist nicht auf ein hypothetisches Obsiegen in einem späteren Hauptsacheprozess abzustellen; als "Obsiegen" gilt hier die Feststellung der von der Antragstellerin behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner, weil dies die Grundlage möglicher Haftungsansprüche ist. • Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten: Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen; rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen genügen nicht. Es muss ein Rechtsverhältnis bestehen, auf das das Ergebnis des Verfahrens rechtlich einwirkt. • Gesamtschuldnerische Haftung stellt Interesse dar: Wenn möglich ist, dass die Streithelfer gemeinsam mit dem Antragsgegner für die Mängel haften (z.B. durch Überschneidung der Aufgabenbereiche aus getrennten Verträgen), beeinflusst ein Obsiegen der Antragstellerin ihre Rechtsstellung (Erfüllungserwirkung, Übergang oder Erlöschen von Ansprüchen, §§ 422, 426 BGB). Das begründet ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin. • Praktische Erwägungen: Ein Beitritt auf Seiten der Antragstellerin kann für den Streitverkündeten sinnvoll sein, weil er so die Vermeidung von Rückgriffsprozessen fördert und die praktische Durchsetzbarkeit seiner Rechte verbessert. • Ergebnis der Prüfung: Unter den gegebenen Umständen haben die Streithelfer ihr rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs.1, § 71 Abs.1 ZPO glaubhaft gemacht und die Zulassung der Nebenintervention war daher richtig. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Streithelfer als Nebenintervenienten wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Nebenintervention zuzulassen, ist rechtsfehlerfrei. Die Vorschriften über Nebenintervention und Streitverkündung sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendbar und über Anträge nach § 71 ZPO ist in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Streithelfer haben ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragstellerin glaubhaft gemacht, weil das Ergebnis des Beweisverfahrens mittelbar ihre Rechtsbeziehungen zur Bauherrin und mögliche gesamtschuldnerische Haftung berührt; daraus folgen rechtliche Wirkungen gegenüber ihren Rückgriffsansprüchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Antragsgegner trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.