Urteil
12 O 28/19
LG Darmstadt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0326.12O28.19.00
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Tenor
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen.
3. Die Nebenintervention hinsichtlich der Streithelferin zu 2) wird zugelassen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Die Nebenintervention hinsichtlich der Streithelferin zu 2) wird zugelassen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Das Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 war aufrechtzuerhalten. Die Klage ist unbegründet. Hinsichtlich der Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Im Verfahren 12 O 87 / 19 des Landgerichts Darmstadt, das mit Urteil vom 11.12.2020 entschieden wurde, hat die C GmbH, ein Unternehmen der A-Unternehmensgruppe, zu dem auch die Klägerin gehört, die Beklagte wegen der verspäteten Anlieferung der Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 und dem dadurch erlittenen Schaden bezüglich des von der Firma B GmbH und Co. KG gelten gemachten Verzugsschaden in Anspruch genommen. Gleichartige Ansprüche werden von der Klägerin in diesem Verfahren nicht gegenüber der Beklagten verfolgt. Ansprüche auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Stand- und Lagerkosten stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu. Ebenso hat die Klägerin keine Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden gegenüber der Beklagten und auch keine weiteren Ansprüche wegen entstandener oder noch drohender Schäden. Hinsichtlich ihres Rückzahlungsanspruchs der am 29.08.2017 unter Vorbehalt gezahlten Stand- und Lagerkosten in Höhe von Euro 23.130,- verschweigt die Klägerin in diesem Verfahren, dass Grund und Anlass für die Streitigkeiten zwischen den Parteien der Umstand war, dass Container, die bereits von der Beklagten verzollt waren, aufgrund anhaltender Streitigkeiten mit ihrem chinesischen Lieferanten hinsichtlich der Qualität der gelieferten Waren, von der Beklagten, auf Weisung der Klägerin vom 04.08.2017, nicht weiter transportiert werden durften, solange die Streitigkeiten mit dem chinesischen Lieferanten anhielten. Der nicht erfolgte Weitertransport lag im Verantwortungsbereich der Klägerin und begründet für die Verweildauer am Lager der Beklagten die Zahlungspflicht der Klägerin für Stand- und Lagerkosten, die dafür von der Beklagten erhoben wurden. Diese Stand- und Lagerkosten, die die Beklagte gegenüber der Klägerin erhoben hat, die die Klägerin nicht zahlen wollte, waren Grund und Anlass für die Kündigung der Beklagten am 22.08.2017 und der Geltendmachung ihres Pfandrechtes. Erst im Zuge der weiteren Auseinandersetzung hat die Klägerin, unter Vorbehalt, die entsprechenden Kosten der Beklagten bezahlt, die sie in diesem Verfahren nunmehr von der Beklagten wieder zurückhaben möchte. Dass diese Kosten nichts mit einer Pflichtverletzung der Beklagten zu tun haben, sondern damit, dass die Klägerin den Weitertransport von Containern untersagt hat und diese bis zum Weitertransport auf Veranlassung der Klägerin kostenpflichtig abzustellen waren, versteht sich von selbst. Insoweit kann es auch keinen irgendwie gearteten Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dafür geben. Soweit die Klägerin Euro 10.100,- als Vorauszahlung für weitere Lagergelder unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt hat, diese unter Verrechnung von Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von Euro 2.931,20 zurückverlangt, hat die Klägerin nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr zustehen. Die Kammer hat aus dem Parallelverfahren Kenntnis davon, dass Container mit Waren für die Klägerin sich noch im November 2020 im Lager der Beklagten befunden haben, - ohne Bezahlung durch die Klägerin -. Es handelt sich um die Container, hinsichtlich deren die Klägerin sich mit ihrem chinesischen Lieferanten noch immer im Streit befindet. Der Klägerin stehen hinsichtlich der Container GESU 5468196, BCHU4913802, MSKU6065468, MRKU2033162, UACU5379173, NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 NYKU8395014, TGHU6224432, NYKU4324877, NYKU3930648, NYKU9819499, HLXU1012374, MRKU0771022 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. Ansprüche betreffend die Container HLXU1012374 (geplant 27.08.2017), MRKU0771022 (geplant 28.08.2017), NYKU9819499 (geplant 28.08.2017), NYKU3930648 (geplant 01.09.2017), NYKU4324877 (geplant 01.09.2017), NYKU8348100 (geplant 01.09.2017), TCLU4644885 (geplant 07.09.2017), TRLU8677042 (geplant 10.09.2017), TGHU6224432 (geplant 19.09.2017) und UACU5379173 (geplant 23.09.2017) sind bereits schon deshalb gegenüber der Beklagten unschlüssig, da die voraussichtlichen Ankunftsdaten hinsichtlich dieser Container nach dem 22.08.2017, nach erfolgter Kündigung durch die Beklagte lagen. Damit gab es zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung mehr. Die Beklagte war infolge der Beendigung der Vertragsbeziehung zu keinerlei Tätigkeit im Hinblick auf die streitgegenständlichen Container gegenüber der Klägerin mehr verpflichtet. Die geplante Ankunft der Container BCHU4913802 (geplante Ankunft 01.08.2017), GESU5468196 (geplante Ankunft 01.08.2017), MRKU2033162 (geplante Ankunft 17.08.2017), MSKU6065468 (geplante Ankunft 17.08.2017) und NYKU8395014 (geplante Ankunft 19.08.2017) lag zwar vor dem 22.08.2017, allerdings stehen der Klägerin auch hinsichtlich dieser Container keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Container MSKU6065468 und MRKU02033162 durfte die Beklagte nicht transportieren, hinsichtlich der Container GESU5468196 und BCHU4913802 hat die Beklagte ihr Pfandrecht ausgeübt, der Container NYKU8395014 kam erst am 19.08.2017 im Hamburger Hafen an (damit stand er der Beklagten aber noch nicht zur Verfügung), war aber aufgrund des Streits der Klägerin mit ihrem chinesischen Lieferanten streitbehaftet. Eine Freigabeerklärung des chinesischen Lieferanten ist nach Darstellung der Beklagten erst nach dem 22.08.2017 erfolgt. Insgesamt hat die Klägerin schlüssig zu einer Pflichtverletzung der Beklagten und daraus resultierenden Schäden, nicht vorgetragen. Das Gericht hat mit der Terminsladung vom 03.04.2019 darauf hingewiesen, dass die Klagebegründung sowohl hinsichtlich des Anspruches als auch hinsichtlich der geltend gemachten Schäden und deren Höhe in keiner Weise ausreichend verständlich und auch nicht ausreichend substantiiert ist. Die Kammer hat erneut in der Sitzung vom 22.08.2019 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche unsubstantiiert sind. Die Klägerin ist daraufhin in die Säumnis geflohen, es erging Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 02.10.2019. Die Einspruchsbegründung der Klägerin umfasst 4.519 Seiten. Allerdings ist es der Klägerin trotz dieses Umfanges nicht gelungen, substantiiert zu einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten, das ursächlich für einen Schadenseintritt war, vorzutragen. Auch hier gilt das bereits zum Rückzahlungsanspruch der Klägerin gesagte. Es lag im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass die Beklagte Container mit Waren für die Klägerin nicht an das Lager der Streithelferinnen zu 1) und 3) weiter transportieren durfte. Das betraf unter anderem die hier streitgegenständlichen Container MRKU2033162 und MSKU6065468, deren Weitertransport die Klägerin am 04.08.2017 gegenüber der Beklagten, wegen ihrer anhaltenden Schwierigkeiten mit ihrem chinesischen Lieferanten, untersagt hatte. Die dargestellten Streitigkeiten der Parteien haben zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte am 22.08.2017 und zur Ausübung des Pfandrechts der Beklagten geführt. Davon waren u.a. die hier streitgegenständlichen Container BCHU4913802 und GESU5468196 betroffen, die am 17.08.2017 im Hamburger Hafen angekommen sind und der Klägerin am 29.08.2017, nach erfolgter Zahlung durch die Klägerin, wieder freigegeben worden sind. Infolge der Kündigung der Beklagten hat die Klägerin die Streithelferin zu 2) mit dem Transport der Container beauftragt. Die Beklagte hat ausgeführt, eine Übernahme der Container BCHU4913802 und GESU5468196 durch die Streithelferin zu 2) sei erst am 08.09.2017 bzw. 11.09.2017 erfolgt. Das passt zu dem Vortrag der Klägerin, wonach diese beiden Container am Lager der Streithelferin zu 3) am 11.09. 2017 bzw. 12.09.2017, durch die Streithelferin zu 2), abgeliefert worden sind. Zum Container NYKU8395014 hat die Beklagte vorgetragen, dass dieser am 19.08.2017 im Hamburger Hafen angekommen sei. Der chinesische Absender habe der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit der Einleitung rechtlicher Schritte gedroht, falls die Beklagte die Sendung ausliefern sollte. Die Freigabe dieses Containers durch den chinesischen Absender sei erst nach dem 22.08.2017 erfolgt. Die Beklagte hatte nach dem 22.08.2017 auf den Transport, die zeitliche Abfolge etc. keinen Einfluss mehr. Keine vertraglichen Vereinbarungen gibt es zwischen den Parteien hinsichtlich eines fixen Liefertermins. Weder sind fixe Liefertermine schriftlich vereinbart worden, noch gibt es Vereinbarungen, dass die Liefertermine, die die Klägerin mit ihren Kunden vereinbarte, auch zwischen den Parteien wirken, noch hatte die Beklagte Einfluss auf die Ankunft der Container im Hamburger Hafen. Auch die Gespräche, die am 16.11.2016 zwischen den Parteien im Rahmen eines Erstkontaktes geführt worden sind, haben für die nachfolgenden Aufträge zwischen den Parteien keine fixen Liefertermine begründet. Dass das voraussichtliche Ankunftsdatum des Schiffes im Hafen zu verbindlichen Fristen für die Beklagte führen könnte, steht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, zumal die Beklagte weder auf das Eintreffen des Schiffes, noch auf den Beginn und das Ende der Entladung des Schiffes und das zur Verfügung stellen der entsprechenden Container Einfluss hat. Die Darstellung der Klägerin, im Rahmen eines Erstgespräches erörtere sie mit den Empfangsspediteuren die grundsätzlichen Pflichten und die Notwendigkeit der schnellen und pünktlichen Ausführung der Tätigkeit, hält die Kammer, so wie dies die Klägerin dargestellt hat, für nicht glaubhaft. Entsprechende schriftliche Unterlagen bzw. ein schriftlicher Vertrag der Parteien liegt nicht vor. Insoweit hätte es nahegelegen, die für die Klägerin elementaren Pflichten schriftlich zu regeln, mit entsprechenden Sanktionen. Dass dies in dieser ausführlichen Form in einem Erstgespräch, noch vor einer vertraglichen Zusammenarbeit, mündlich erfolgt sein soll, ist nicht glaubhaft. Was tatsächlich an dem Verhalten der Beklagten pflichtwidrig gewesen sein soll und die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte begründet hat, hat die Klägerin bisher nicht darstellen können. Nach Auffassung der Kammer war es die Klägerin, die nicht bereit gewesen ist, die durch sie selbst veranlassten Stand- und Lagergebühren für die Container, hinsichtlich derer sie sich im Streit mit ihrem chinesischen Lieferanten befand, gegenüber der Beklagten zu begleichen. Das hatte Einfluss auf alle zum damaligen Zeitpunkt für die Klägerin eintreffenden Container mit Waren, die die Beklagte im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin eigentlich an das Lager der Streithelferin zu 1) bringen sollte. Dass dies dann nicht so passiert ist, hängt mit der durch das Verhalten der Klägerin veranlassten Kündigung der Beklagten zusammen, mit dem berechtigt ausgeübten Pfandrecht der Beklagten und wiederum mit der Beauftragung der Streithelferin zu 2), die die eigentlich durch die Beklagte zu veranlassende Beförderung nunmehr vornehmen sollte. Dass dies alles zu Verzögerungen führt, liegt in der Natur der Sache, aber nicht in der Verantwortung der Beklagten. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an, da aufgrund der Gesamtsituation, die von der Klägerin selbst geschaffen wurde, die Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, selbst wenn sie es gewollt hätte, die Container rechtzeitig in das Lager der Streithelferin zu 3) zu bringen. Soweit die Klägerin u.a. behauptet, ihr Schaden beruhe auch darauf, dass alle Container fast zeitgleich in dem Lager der Streithelferin zu 3) angekommen seien, was die Beklagte bestritten hat, und die Streithelferin zu 1) mit der Bewältigung der Ware aus den Containern „überfordert“ gewesen sei, fehlt jegliche Kausalität eines Verhaltens der Beklagten dazu. Insoweit war es Sache der Streithelferin zu 2), den Zulauf der Container in das Lager der Streithelferin zu 3) zu steuern bzw. der Streithelferin zu 1), die logistische Organisation der Verarbeitung der einzelnen Container zu übernehmen. Soweit die Streithelferin zu 1) dieser Aufgabe nicht gewachsen war, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Letztlich kann dazu nur gesagt werden, dass die Darstellung der Klägerin dazu, sollte sie tatsächlich stimmen, deutlich macht, dass ein sachliches Abarbeiten der einzelnen Container, das tatsächlich jederzeit möglich gewesen wäre, durch die Streithelferin zu 1) nicht erfolgt ist. Insoweit wäre für einen etwaigen dadurch eingetretenen Schaden die Streithelferin zu 1) bzw. die Streithelferin zu 2) haftbar zu machen. Der Beklagtenvertreter hat dies zu Recht in der Form dargestellt, dass sich die Container im Lager der Streithelferin zu 3) weder hätten selbst öffnen können, noch habe sich der jeweilige Containerinhalt selbstständig über das Lager verteilen und dort verstecken können. Die bloße Tatsache, dass 19 Container gleichzeitig – was bestritten werde - am Lager angekommen seien, bedeute gar nichts. Eine Anlieferung der Container bedeute nur, dass diese auf dem Speditionshof angekommen seien. Es habe aber weder eine Notwendigkeit bestanden, diese Container parallel zu entladen, noch dürfte dies tatsächlich geschehen sein. Dem kann sich die Kammer nur anschließen. Inwiefern die Beklagte auf die Abläufe bei der Streithelferin zu 1) Einfluss gehabt hat und ein kausales pflichtwidriges Verhalten der Beklagten begründet, das zu den immens hohen Schadensersatzansprüchen der Klägerin führen könnte, bleibt das Geheimnis der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, das zur Begründung eines Anspruchs nach § 280 BGB führen könnte, entgegen der Darstellung der Klägerin nicht besteht, brauchte sich die Kammer mit den umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Höhe des Schadens nicht zu befassen. Die Nebenintervention bezüglich der Streithelferin zu 2) war gemäß § 71 ZPO zuzulassen. Die Streithelferin zu 2) hat das gemäß §§ 74, 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Der Beitritt als Nebenintervenient setzt einen Interventionsgrund, ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus. Dieses Interesse muss für ihn selbst bestehen, es muss gegenwärtig sein und darf nicht nur für die Zukunft in Aussicht stehen. Das Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.11.2015, VII ZB 2 / 15). Die Streithelferin zu 2) hat vorliegend die streitgegenständlichen Container vom Hamburger Hafen nach ... in die Lagerhalle der Streithelferin zu 3) transportiert. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte unter anderen damit begründet, dass die insgesamt 19 Container organisationstechnisch für die Streithelferin zu 1) nicht mehr zu bewältigen waren, weil sie zeitgleich im Lagerhaus in ... angekommen sind und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, hat die Streithelferin zu 2) an diesem Sachverhalt mitgewirkt, so dass der Ausgang des Verfahrens auch ein Rechtsverhältnis der Streithelferin zu 2) betrifft. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Speditionsauftrag. Die Klägerin ist in der Modebranche tätig und importiert hierzu Waren, die für die Modelabels ihrer Unternehmensgruppe im Ausland gefertigt werden. Die Klägerin ist Teil der A-Unternehmensgruppe der X (Y und seine Z). Sie betätigt sich u.a. für die Unternehmen B GmbH und C GmbH, die ebenfalls von der X geführt werden, als einkaufende Gesellschaft und schließt auf die Aufträge mit diesen Firmen Verträge mit Lieferanten. Die Waren werden im Wesentlichen über Online-Vertriebskanäle mit Vertriebspartnern vertrieben. Die Funktion des Lagerhalters der A-Unternehmensgruppe übt die D GmbH aus, die diese Tätigkeit im Wege des Outsourcings an Lagerhalter ausgelagert hat und mit diesen vertraglich verbunden ist. Seinerzeit war die D GmbH mit der Streithelferin zu 1) verbunden, die ihre Lagerstätte in ..., bei der Streithelferin zu 3), hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um ein im internationalen Speditionsgeschäft tätiges Speditionsunternehmen. Die Beklagte nahm seit November 2016 für die Klägerin auftragsgemäß verschiedene Container mit Warenlieferungen entgegen, verzollte diese für die Klägerin und verbrachte sie an das Lager der Klägerin bei der Streithelferin zu 3). Die Beklagte stellte ihre Tätigkeit für die Klägerin am 22.08.2017 ein. Zuvor hatte die Klägerin die Zustellung von Containern am Lager der Streithelferin zu 3) untersagt, weil sie in Diskussionen mit einem chinesischen Lieferanten wegen Qualitätsmängeln der in den Containern befindlichen Ware war und diese noch nicht beendet waren. Dies führte zu nicht unerheblichen Stand- und Liegegeldern, die die Klägerin nicht an die Beklagte zahlte. Die Beklagte stellte die weitere Transportdurchführung für die Klägerin unter den Vorbehalt einer Begleichung der bislang aufgelaufenen Forderungen gegenüber der Klägerin und der mit diesen verbundenen Unternehmen. Die Klägerin beauftragte für den Transport der streitgegenständlichen Container an das Lager der Streithelferin zu 3), nach der Kündigung der Beklagten, die Streithelferin zu 2). Dort wurde die Ware durch die Streithelferin zu 1) in Empfang genommen und weiter organisiert. Die Klägerin zahlte am 29.08.2017 unter Vorbehalt Euro 23.130,- Standgelder für die Container an die Beklagte sowie Euro 10.100,- als Vorauszahlung an Lagergeld. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Es erging Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 02.10.2019. Die Kammer hat die Klage – soweit die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen pflichtwidrigen Festhaltens und verzögerter Herausgabe der Container MSKU 2037175, PONU1833141, WFHU1176117 und MSKU6170123 betrifft, als unzulässig abgewiesen, ansonsten die Klage abgewiesen. Die Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 waren Gegenstand der Klage der Klägerin im Verfahren 12 O 87/19 des Landgerichts Darmstadt gegen die C GmbH, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.10.2019 Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil eingelegt. Das Schlussurteil ist rechtskräftig. Gegen die Beklagte wurden von der Klägerin bzw. der C GmbH in den Verfahren 12 O 29 / 19 und 12 O 87 / 19 des Landgerichts Darmstadt Ansprüche im Zusammenhang mit Containern, die für die Klägerin im Hamburger Hafen aus China ankamen, verfolgt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2019 hat die Klägerin der E den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist mit Schriftsatz vom 31.08.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2020 der F GmbH, jetzt F1 GmbH, den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15.09.2020 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.07.2020 der G GmbH den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 3) ist mit Schriftsatz vom 18.01.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.07.2020 der H den Streit verkündet. Neben ihren Zahlungsanträgen hat die Klägerin bisher die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden bis zu einer Höhe von Euro 30,5 Millionen zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte 19 Container pflichtwidrig festgehalten und verzögert herausgegeben hat. Das Urteil im dem Verfahren 12 O 27 / 19, bei dem es um 4 Container mit Bekleidungsware aus Asien ging, ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die Klägerin behauptet, die Container MSKU6054468 und MRKU2033162, mit Warenlieferungen des Lieferanten K, seien am 01.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen und von der bereits beauftragten Beklagten in Empfang genommen. Die Beklagte habe diese Container am 01.08.2017 verzollt, obwohl die Klägerin der Beklagten das Original Bill of Lading noch nicht ausgehändigt hatte. Die Klägerin habe sich seinerzeit noch in Verhandlungen mit dem Lieferanten K wegen Qualitätsmängel an den Waren aus den Containern befunden. Es sei das Ziel der Klägerin gewesen, wegen dieser Mängel eine Reduzierung des Preises der Ware mit dem Lieferanten zu verhandeln und damit auch eine Reduzierung des anzumeldenden Wertes vorzunehmen. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass der richtige Preis der Waren verzollt worden wäre und die Klägerin auch geringere Beträge ein Einfuhrumsatzsteuer und Verzollung zu entrichten gehabt hätte. Durch die von der Beklagten schon vorgenommene Verzollung seien der Klägerin diese Möglichkeiten genommen worden. Zudem habe im Rahmen der Verhandlungen mit dem Lieferanten noch die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin die Abnahme der Waren letztlich verweigere und an K hätte zurücksenden lassen können. Trotz der vorgenommenen Verzollung der Waren habe die Beklagte die Container nicht an das Lager der Beklagten ausgeliefert. Dazu wäre sie bis zum 07.08.2017 verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sie ihre Tätigkeit für die Klägerin eingestellt und die Herausgabe der Waren unberechtigt verweigert. Die Container seien erst am 05.09.2017 an das Lager der Klägerin geliefert worden. Die Sendung habe 366 bzw. 780 Kartons umfasst. Die Container GESU5468196 und BCHU4913802 mit Waren des Lieferanten L, die am 10.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen seien, die von der Beklagten bis zum 16.08.2017 am Lager auszuliefern gewesen seien, seien erst am 11.09.2017 bzw. 12.09.2017 angeliefert worden. Die Sendung habe 1.314 bzw. 609 Kartons umfasst. Der Containern NYKU8395014 mit Waren des Lieferanten M, sei am 19.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei zur Ablieferung am Lager der Klägerin bis zum 16.08.2017 verpflichtet gewesen. Eine Anlieferung sei erst am 28.09.2017 erfolgt. Die Sendung habe 586 Kartons umfasst. Der Container TGHU6224432 mit Waren des Lieferanten M sei am 27.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte habe die Waren bis zum 02.09.2017 an das Lager der Klägerin auszuliefern gehabt. Eine Anlieferung sei erst am 22.09.2017 erfolgt. Die Sendung habe 727 Kartons umfasst. Der Container UACU53791173 mit Warenlieferungen des Lieferanten N sei am 28.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte habe die Waren bis zum 03.06.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern gehabt. Eine Anlieferung am Lager sei erst am 14.09.2017 erfolgt. Die Sendung habe 1.220 Kartons umfasst. Die Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 mit Waren des Lieferanten O seien am 31.08.2017 am Hamburger Hafen angekommen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Waren bis zum 06.09.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern. Eine Anlieferung sei erst am 20.09.2017 bzw. 21.09.2017 bzw. 22.09.2017 erfolgt. Die Sendung habe 529, 396, 564 Kartons umfasst. Der Container NYKU4324877 mit Waren des Lieferanten M sei am 02.09.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei zur Ablieferung der Waren am Lager der Klägerin bis zum 11.09.2017 verpflichtet gewesen. Eine Anlieferung sei erst am 26.09.2017 erfolgt. Die Sendung habe 656 Kartons umfasst. Der Container NYKU3930648 mit Waren des Lieferanten P sei am 09.09.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen die Waren bis zum 15.09.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern. Eine Anlieferung sei am 11.10.2017 erfolgt. Die Sendung habe 104 Kartons umfasst. Der Container HLXU1012374 mit Waren des Lieferanten N sei am 11.09.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Waren bis zum 17.09.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern. Eine Anlieferung sei am 02.10.2017 erfolgt. Die Sendung habe 721 Kartons umfasst. Der Container NYKU9819499 mit Waren des Lieferanten N sei am 22.09.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Waren bis zum 28.09.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern. Eine Anlieferung sei am 18.10.2017 erfolgt. Die Sendung habe 312 Kartons umfasst. Der Container MRKU0771022 mit Waren des Lieferanten N sei am 26.09.2017 am Hamburger Hafen angekommen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Waren bis zum 02.10.2017 am Lager der Klägerin auszuliefern. Eine Ablieferung sei erst am 04.10.2017 erfolgt. Die Sendung habe 542 Kartons umfasst. Zu Beginn einer Geschäftsbeziehung, noch vor der ersten Beauftragung, habe die Klägerin im Rahmen eines Erstgespräches dem potentiellen Empfangsspediteur die Abläufe der A-Unternehmensgruppe und die Notwendigkeit der termingerechten Ausführung erläutert, da es ansonsten zu Schäden komme. Ein solches Erstgespräch sei mit der Beklagten am 16.11.2016 geführt worden. Der Beklagten sei erläutert worden, dass sie ihre Aufgaben schnellstmöglich zu erfüllen und termingerecht zu arbeiten habe. Sie habe erläutert, dass sie typischerweise Saisonartikel vertreibe und sie daher höchsten Wert auf eine schnelle Abfertigung der entsprechenden Modeware lege. Im Erstgespräch sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Übernahme innerhalb von 4-6 Tagen zu verzollen und ans Lager der Klägerin auszuliefern habe. Damit es überhaupt möglich sei, dass die Waren pünktlich zu ihrer Modesaison und damit zu den grundsätzlich nur innerhalb dieser Saison erzielbaren, höheren Saisonpreis verkauft werden könne, sei es erforderlich, dass die Ware nach ihrer Ankunft in Deutschland schnellst möglichst an das Lager der Klägerin gelangen würde. Nur die schnellstmögliche Erfüllung des Empfangsspediteurs von dessen Aufgaben ermögliche dies. Es dürfe bei ihm zu keinen Verzögerungen kommen. Pflichtwidrig sei das Verhalten der Beklagten auch insoweit, als sie die Tätigkeit für die Klägerin mit sofortiger Wirkung, ohne jegliche Ankündigung mit planbarem Vorlauf, eingestellt habe. Der Beklagten habe kein sofortiges Kündigungsrecht zugestanden. Dies habe schon aufgrund der getroffenen Abreden nicht bestanden, nach denen die Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhebliche Relevanz gehabt habe, es der Klägerin auch grundlegend gewesen sei, dass die Beklagte sich in die Abläufe der Klägerin einfüge, dabei insbesondere auch termingerecht arbeite. Eine sofortige Einstellung der Tätigkeit – ohne jeglichen Vorlauf, durch den die Klägerin in die Lage versetzt worden wäre, entsprechend zu disponieren, um ihre Lieferfristen mittels anderer Empfangsspediteur einhalten zu können – habe aufgrund dieser getroffenen Vorgaben gerade nicht erfolgen dürfen. Die Einstellung der Tätigkeit für die Klägerin sei zur Unzeit erfolgt. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit allen beauftragten Containern darauf hingewiesen worden, dass das Einstellen ihrer Tätigkeit Schäden bei der Klägerin verursachen werde und daher Eile geboten sei. Statt sich auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Container einzulassen, diese anzubieten, habe die Beklagte in der Folge auf die Zahlung ihrer angeblichen, von der Klägerin auch bestrittenen Forderungen bestanden und habe für die Freigabe der Container verlangt, dass die Klägerin auf ihre Schadensersatzforderungen verzichte, indem sie insbesondere den Streit über die fehlerhaften Verzollungen „fallen“ lasse und diese als ordnungsgemäß ansehe. Ein Pfandrecht der Beklagten hinsichtlich der Container im MSKU6065468 und MRKU2033162 habe nicht bestanden. Die Beklagte habe auf ihre Rechtsposition beharrt und habe hierdurch eine Herausgabe der Container verzögert. Die Beklagte habe die Container jeweils nach ihrer In Empfangnahme unverzüglich verzollen und sodann in dieser Reihenfolge und mithin nach und nach liefertermingerecht ausliefern müssen. Hierdurch wäre es am Lager möglich gewesen, diese geordnet zu übernehmen. Vereinbart war ebenso, dass die Beklagte nicht vor dem Erhalt des Bill of Lading die Verzollung vorzunehmen habe. Hinsichtlich der „reinen“ Verzögerung hafte die Klägerin ihrerseits gegenüber ihren Auftraggebern, der C GmbH und der B GmbH. Mit den Firmen B GmbH und C GmbH bestehe die Abrede, dass im Falle der Nichteinhaltung der Liefertermine die Berechtigung bestehe, für jeweils 5 verspätete Anlieferungstage einen Discount von jeweils 10 % des Preises, zu dem die Klägerin die Artikel verkauft habe, zu berechnen und zu belasten. Aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens habe die Beklagte auch diejenigen Schadenspositionen zu ersetzen, die gegenüber der Klägerin von der D GmbH geltend gemacht worden seien. Die D GmbH sei gegenüber der C GmbH und den anderen markenführenden Unternehmen in der Verantwortung, das Lager ordnungsgemäß zu organisieren. Die D GmbH bediene sich dazu der Streitverkündeten zu 1) und 3). Aufgrund der Pflichtwidrigkeit der Beklagten und dem daraus resultierenden „Chaos“ im Lager hätten die C GmbH und die anderen markenführenden Unternehmen erhebliche Schäden erlitten, die sie gegenüber der D GmbH geltend gemacht hätten und geltend machen würden. Die D GmbH wiederum könne diese Schäden an die Klägerin weiterreichen, da die Klägerin als „Einkaufsgesellschaft“ auch für die ordnungsgemäße Anlieferung der eingekauften Artikel am Lager verantwortlich sei. Der entsprechende Anspruch der D GmbH resultiere jedenfalls aus dem „Einkaufsvertrag“ des markenführenden Unternehmens mit der Klägerin, in dessen Schutzbereich die D GmbH einbezogen sei. Die Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 mit Waren des Lieferanten O seien nicht von der Klägerin, sondern der C GmbH für das bestandsführende Unternehmen B GmbH eingekauft und importiert worden. Im Parallelverfahren 12 O 87 / 19 des Landgerichts Darmstadt klage die C GmbH auf Ersatz des Verspätungsschadens, die von der bestandsführenden B GmbH als Schaden belastet worden sei. Wegen der im Lager der Lagerhalterin entstandenen Schäden sei allerdings nicht die C GmbH, sondern die Klägerin von der D GmbH in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe die eigentliche und einzige Hauptursache durch ihr absolut unkoordinierte Anlieferung aller 16 Container gesetzt, durch die auch die weiteren Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 nicht mehr von der Lagerhalterin D GmbH prozessiert werden konnte. Hätte die Beklagte die streitgegenständlichen übrigen 16 Container rechtzeitig und nicht erst verspätet und dann allesamt auf einen Schlag angeliefert, wäre gegenüber der D GmbH der Schaden hinsichtlich der Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 überhaupt nicht entstanden. Durch die Weigerungshaltung der Beklagten, die Container nicht an die Beklagte herauszugeben, seien Stand- und Lagergelder verursacht worden. Die Klägerin habe an die Beklagte am 29.08.2017 unter Vorbehalt Euro 23.130,- Standgelder für die Container gezahlt, um die Container überhaupt freigegeben zu erhalten. Da die Standgelder allerdings wegen der Einstellung der Tätigkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin entstanden seien, habe die Beklagte diese an die Klägerin zurückzuzahlen. Zudem habe die Beklagte von der Klägerin für die Freigabe der Container eine Vorauszahlung für weitere Lagergelder von Euro 10.100,- für weitere Container, hinsichtlich derer ihr bereits eine Tätigkeit untersagt worden sei, gefordert. Auch diesen Betrag habe die Klägerin notgedrungen unter Vorbehalt gezahlt. Unter Verrechnung sei die Beklagte zur Rückzahlung von Euro 26.061,20 verpflichtet. Der Klägerin seien des weiteren Verspätungsschäden in Höhe von Euro 670.544,43 entstanden. Hinsichtlich der Container GESU5468196 und BCHU4913802 habe der Kunde den vertraglich vereinbarten Discount für die verspäteten Anlieferungstage von jeweils 10 % für 5 Verzugstage berechnet. Für die zwei Container habe sich für 26 Verzugstage ein Discount von 60 % ergeben, der sich auf Euro 244.633,32 belaufe. In entsprechender Weise habe der Kunde für 28 Verzugstage betreffend der Container MSKU6054468 und MRKU2033162 einen Discount von Euro 153.101,11 berechnet, für den Container NYKU8395014 einen Discount von Euro 91.340,79 für 33 Verzugstage, für den Container TGHU6224432 für 19 Verzugstage einen Discount von Euro 61.379,62, für 17 Verzugstage des Containers NYKU4324877 Euro 50.175,42, für die Container UACU5379173, NYKU9819499, MRKU0771022, HLXU1012374 einen Discount von insgesamt Euro 58.490,86 sowie für den mit 25 Verzugstagen angelieferten Container NYKU3930648 einen Discount von Euro 11.423,40. Die Beklagte sei nicht im Stande gewesen, die Container Schritt für Schritt an die Klägerin freizugeben. Dies sei auf einmal und zeitlich zusammenhängend erfolgt, so dass die Klägerin insgesamt 19 Container beinahe zeitlich zugleich am Lager der Streitverkündeten zu 1) erhalten habe. Darin seien insgesamt über 116.000 Artikel in über 11.046 Kartons gewesen. Es sei weder dem Lager noch objektiv möglich gewesen, dass das Lager dem Container- und Warenstrom zeitnah und sachgerecht Herr habe werden können. Aufgrund der plötzlichen Freigabe sämtlicher von der Beklagten pflichtwidrig zurückgehaltenen Containern, sei es in der weiteren Abwicklung der Sendungen zu erheblichen Problemen gekommen, welche kausal auf das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien. Zum einen sei ein Teil der Artikel bei der Streitverkündeten zu 1) vollständig verloren gegangen, Kundenbestellungen hätten storniert werden müssen, da die bereits bestellten Artikel nicht mehr auffindbar gewesen seien, bereits erfolgte Kundenbestellungen seien von den Kunden aufgrund der nur verspätet möglichen Auslieferung der Ware retourniert worden, weitere Artikel hätten aufgrund der verspäteten Einlagerung nicht mehr bzw. nicht mehr in der Saison verkauft werden können. Es sei nur teilweise gelungen, die noch vorhandene Ware zu verkaufen. Hierzu wird insgesamt Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2019 Bl. 258 ff. der Akte. Der Gesamtschaden bezüglich dem Container TGHU6224432 betrage Euro 333.659,05, wobei ein Schaden von Euro 46.850,02 bezifferbar sei und Euro 286.809,03 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich der Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 betrage Euro 76.567,63, wobei ein Schaden von Euro 67.141,40 bezifferbar sei, während Euro 9.426,43 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden betreffend dem Container HLXU1012374 betrage Euro 500.744,42, wobei ein Schaden von Euro 403.436,93 bezifferbar sei, während Euro 97.318,49 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden betreffend dem Container NYKU3930648 betrage Euro 16.024,56, wobei ein Schaden von Euro 14.823,34 bezifferbar sei, während Euro 1.201,22 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden betreffend dem Container NYKU9819499 betrage Euro 179.673,42, vorbei ein Schaden von Euro 52.079,42 bezifferbar sei, während Euro 127.594,- Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich dem Container NYKU4324877 betrage Euro 223.094,52 wobei ein Schaden von Euro 56.068,92 bezifferbar sei, während Euro 167.025,60 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich dem Container NYKU8395014 betrage Euro 383.467,17, wobei ein Schaden von Euro 59.650,62 bezifferbar sei, während Euro 323.816,55 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden betreffend die Container MSKU6065468 und MRKU2033162 betrage Euro 203.909,30, wobei ein Schaden von Euro 87.110,27 bezifferbar sei, während Euro 116.799,03 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich des Containers UACU5379173 betrage Euro 329.448,88, wobei ein Schaden von Euro 227.605,13 bezifferbar sei, während Euro 100.1843,75 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich der Container GESU5468196 und BCHU4913802 betrage Euro 172.194,29, wobei ein Schaden von Euro 71.511,22 bezifferbar sei, während Euro 100.683,07 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Der Gesamtschaden bezüglich dem Container MRKU0771022 betrage Euro Euro 299.399,-, wobei ein Schaden von Euro 187.478,94 bezifferbar sei, während Euro 111.920,06 Gegenstand des Feststellungsantrages seien. Damit ergebe sich für alle Container ein bezifferbarer Schaden von Euro 1.273.756,21. Euro 1.444.437,22 seien Gegenstand des Feststellungsantrages, womit ein Gesamtschaden von Euro 2.718.193,43 vorliegen würde. Die Klägerin beantragt nun, 1. das Teilversäumnisurteil vom 02.10.2019 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 26.061,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 670.544,43 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.273.756,21 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch noch entstehen wird, dass die Beklagte die Container GESU 5468196, BCHU4913802, MSKU6065468,MRKU2033162, UACU5379173, NYKU8348100, TCLU4644885, TRLU8677042, NYKU8395014, TGHU6224432, NYKU4324877, NYKU3930648, NYKU9819499, HLXU1012374, MRKU0771022 pflichtfestgehalten und verzögert herauszugeben hat, 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 20.207,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, den Streitbeitritt der Streithelferin zu 2) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. den Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen Hilfsweise das Teil-Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen. 2. Die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen zu 1) und 3) beantragen, das Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 2) beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 02.10.2019 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben, soweit gegenüber der Beklagten zweimal in unterschiedlichen Verfahren derselbe Tatvorwurf erhoben und hierauf basierend Schadensersatzansprüche einerseits durch die Klägerin andererseits durch die C GmbH geltend gemacht werden würden. Dies betreffe die Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042, die Gegenstand des Verfahrens 12 O 87 / 19 der Kammer gewesen seien. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben Die Beklagte behauptet, ein fester Liefertermin sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Beklagte habe bereits alles Notwendige für die Auslieferung der Container MSKU2037175, MSKU6170123, PONU1833141 und WFHU1176117, die Gegenstand des Verfahrens 12 O 27 / 19 waren, organisiert gehabt, als die Klägerin die Zustellung dieser vier Container am Lager untersagt habe, weil die Diskussionen mit dem ausländischen Lieferanten wegen Qualitätsmängel der in den Container befindlichen Waren noch nicht beendet gewesen seien. Hätte die Klägerin nicht die Container gestoppt, wären diese auch planmäßig (Anfang August 2017) ausgeliefert worden. Auch alle Folgediskussionen und der vorliegende Rechtsstreit seien dann wohl vermieden worden, denn die Klägerin habe sich geweigert, die durch ihre Weisung entstandenen Stand- und Liegegelder zu zahlen, weshalb die Beklagte zur Ausübung des ihr zustehenden Pfandrechtes und schließlich zu einer Leistungserbringung Zug um Zug gegen jeweilige Vorauszahlungen gezwungen gewesen sei. Gleiches gelte für die Container MRKU2033162 und MSKU0605468, die ebenfalls von der Klägerin zur Auslieferung gestoppt worden seien. Die Beklagte sei lediglich „auf Zuruf“ für die Klägerin tätig geworden, eine Rahmenvereinbarung habe nicht bestanden. Bei den Containern HLXU1012374, MRKU0771022, NYKU9819499, NYKU3930648, NYKU4324877, NYKU8348100, TCLU4644885, TRLU8677042, TGHU6224432 und UACU5379173 sei die geplante Ankunft im Hamburger Hafen erst nach dem 22.08.2017 gewesen. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten habe dafür nicht mehr bestanden. Soweit die Klägerin die Streithelferin zu 2) mit dem Transport der Container zu dem Lager der Streithelferin zu 1) beauftragt habe, haftet die Beklagte für etwaiges Fehlverhalten anderer, von der Klägerin beauftragter Dienstleister, nicht. Ein Großteil der angeblichen Schäden sei nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern eines dritten Unternehmens entstanden. Wieso die Beklagte, welche die Streithelferin zu 2) nicht ausgesucht habe und in keinen vertraglichen Beziehungen zu dieser stehe, für ein etwaiges (bestrittenes) Fehlverhalten derselben haften solle, ergebe sich nicht. Die Streithelferin zu 2) habe die Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 unmittelbar nach der Ankunft des Schiffes im Hafen übernehmen können. Warum dies nicht geschehen sei, wisse die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte ihre Tätigkeit am 22.08.2017 für die Klägerin eingestellt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Auslieferung der streitgegenständlichen Container gehabt. Einerseits habe die Klägerin schon zuvor selbst mindestens 6 Container gestoppt, weil es noch Diskussionen mit ihren Lieferanten gegeben habe, zudem sei ein Großteil der streitgegenständlichen Container im Hafen eingetroffen, als die Klägerin mit der Streithelferin zu 2) bereits einen „Ersatz-Spediteur“ gefunden hatte. Dieser habe die Container mit deutlicher Verzögerung übernommen (durchschnittlich 14 Tage verspätet). Insgesamt seien im Verantwortungsbereich der Streithelferin zu 2) 221 Tage Verzögerung bei der Übernahme von Container jeweils nach erfolgter Freigabe durch die Beklagte entstanden. Mit Ausnahme von 2 Containern, seien die Verzögerungen der Streithelferin zu 2) zwischen der Freigabe durch die Beklagte und der tatsächlichen Übernahme immer zweistellig (10,11, 13,14, 18,19 oder sogar 20 Tage) gewesen. Diese Verzögerung gehe zulasten der Klägerin und sei nicht von der Beklagten zu vertreten. Die bloße Tatsache, dass 19 Container gleichzeitig – was bestritten werde, am Lager angekommen seien, bedeute gar nichts. Weder hätten sich die Container selbst geöffnet, noch habe sich der jeweilige Containerinhalt selbstständig über das Lager verteilen und dort verstecken können. Es sei für die Beklagte schlicht unvorstellbar, dass an einem Zentrallager, wie das von der Streithelferin zu 3) in ..., wo es laut Internetauftritt insgesamt Dutzende Rampen gebe und vermutlich tagtäglich Dutzende LKWs Ware an- und ablieferten, durch 19 Container zu solch einem Chaos gekommen sein solle. Eine Anlieferung der Container bedeute nur, dass diese auf dem Speditionshof angekommen seien. Es habe aber weder eine Notwendigkeit bestanden, diese Container parallel zu entladen, noch dürfte dies tatsächlich geschehen sein. Vielmehr habe die Streithelferin zu 2) die Container über mehrere Wochen verteilt im Hamburger Hafen abgeholt und damit auch aller Wahrscheinlichkeit nach über mehrere Wochen verteilt in ... zugestellt. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Stand- und Liegegelder zu. Die Forderung seien entstanden, sie seien fällig und seien von der Klägerin verursacht worden. Ein Feststellungsinteresse habe die Klägerin nicht. Sie sei in der Lage einen angeblich entstandenen Schaden abschließend zu beziffern. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien und Streithelfer nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil Bezug genommen.