Urteil
12 O 87/19
LG Darmstadt 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1211.12O87.19.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen.
3.
Die Nebenintervention hinsichtlich der Streitverkündung zu 1) wird zugelassen
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Die Nebenintervention hinsichtlich der Streitverkündung zu 1) wird zugelassen 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber nicht unbegründet. Der Klägerin stehen hinsichtlich der drei Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu. Bereits am 09.12.2019 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche substantiiert sind. Der Klägerin wurde aufgegeben klarzustellen, welche Art von Vertragsbeziehung mit welchem konkreten Inhalt zwischen den Parteien bestand. Den Vortrag zur Schadensentstehung und der Schadenshöhe hat das Gericht als völlig unzureichend angesehen. Die Klägerin hat dazu weiter vorgetragen, allerdings ohne Substanz. Nach wie vor hat die Klägerin zu einem Rechtsgrund, der zu Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte führen könnte, nichts vorgetragen. Die Klägerin begründet eine Pflichtverletzung der Beklagten einerseits damit, dass die Beklagte die vertraglich vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten habe, andererseits damit, dass die Beklagte die Container übernommen habe, obwohl die Klägerin sie mit Schreiben vom 31.08.2017 darauf hingewiesen habe, dass sie damit die Streithelferin zu 1) beauftragt habe und die Beklagte nicht handeln dürfe. Dass sich die Argumentation gegenseitig ausschließt, sollte auch der Klägerin auffallen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin, aber auch der zur „B-Gruppe“ gehörenden A GmbH, die in den Parallelverfahren ebenfalls wegen aus China ankommender Containern Ansprüche gegen die Beklagte verfolgt, am 22.08.2017 beendet wurde. Die Beklagte hat an diesem Tag ihre Tätigkeit für die Unternehmen der „B-Gruppe“ aufgrund von streitigen Zahlungsrückständen der A GmbH aus Standgeldern eingestellt und ihr Spediteur Pfandrecht ausgeübt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gab es keine vertraglichen Ansprüche der Beklagten mehr zu erfüllen, auch keine fixen Liefertermine, deren Zustandekommen die Klägerin ebenfalls substantiiert nicht dargelegt hat, zumal die Klägerin nach eigenem Vortrag zwischenzeitlich die Streithelferin zu 1) beauftragt hatte. Wie die Klägerin überhaupt dazu kommt, trotz ihres eigenen Schreibens vom 31.08.2017 an die Beklagte, Schadensersatzansprüche aufgrund von Nichteinhaltung von Lieferfristen durch die Beklagte zu begründen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Darstellung der Klägerin, im Rahmen eines Erstgespräches erörtere sie mit den Empfangsspediteuren die grundsätzlichen Pflichten und die Notwendigkeit der schnellen und pünktlichen Ausführung der Tätigkeit, hält die Kammer, so wie dies die Klägerin dargestellt hat, für wenig glaubhaft. Entsprechende schriftliche Unterlagen bzw. ein schriftlicher Vertrag der Parteien liegt nicht vor. Insoweit hätte es nahegelegen, die für die Klägerin elementaren Pflichten schriftlich zu regeln, mit entsprechenden Sanktionen. Dass dies in dieser ausführlichen Form mündlich erfolgt sein soll, noch dazu vor Vertragsbeginn im Rahmen einer Vertragsanbahnung, ist wenig glaubhaft. Keine Unterlagen gibt es auch dazu, dass die zwischen der Klägerin und ihren Kunden vereinbarten Lieferfristen auch zwischen den Parteien gelten sollten. Insgesamt ist der Vortrag der Klägerin zu fixen Lieferterminen zwischen den Parteien ohne Substanz. Nachvollziehen kann die Kammer auch nicht, inwiefern die Beklagte für Verzögerungen bei der Auslieferung der drei Container an die Streithelferin zu 3) verantwortlich sein soll. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Container nach ihrem Eintreffen am 31.08.2017 taggleich freigegeben worden seien. Die von der Klägerin beauftragte Streithelferin zu 1) hätte die Container unmittelbar übernehmen können. Dies sei aber nur mit Verzögerungen der Streithelferin zu 1) erfolgt, die die Beklagte nicht zu verantworten habe. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten substantiiert nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, an welchem Tag die Beklagte die Container tatsächlich freigegeben haben soll, wann sie der Streithelferin zu 1) den Auftrag zur Abholung der Container erteilt hat und wann die Container von der Streithelferin zu 1) tatsächlich übernommen worden sind. Bekannt ist nur, dass die drei Container zwischen dem 20.09.2017 und 22.09.2017 im Lager der Streithelferin zu 2) angekommen sind. Die Klägerin sei zudem darauf hingewiesen, soweit sie zur Berechnung ihres Schadens den Verzugsbeginn für den mit der J GmbH & Co. KG vereinbarten Discount von 10 % ab dem 07.09.2017 berechnet, die von ihr vorgelegte Anlage CHB 20 als „delivery date“ den 13.09.2017 ausweist. Die Nebenintervention bezüglich der Streithelferin zu 1) war gemäß § 71 ZPO zuzulassen. Die Streithelferin zu 1) hat das gemäß §§ 74, 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Der Beitritt als Nebenintervenient setzt einen Interventionsgrund, ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus. Dieses Interesse muss für ihn selbst bestehen, es muss gegenwärtig sein und darf nicht nur für die Zukunft in Aussicht stehen. Das Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.11.2015, VII ZB 2 / 15). Die Streithelferin zu 1) hat vorliegend die streitgegenständlichen Container vom Hamburger Hafen nach […] in die Lagerhalle der Streithelferin zu 2) transportiert. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte unter anderem damit begründet, dass die Container verspätet bei der Streithelferin zu 3) eingetroffen seien und ihr Kunde, die J GmbH & Co. KG eine Vertragsstrafe ihr gegenüber geltend mache, die wiederum im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten verlangt werde, war es unstreitig die Streithelferin zu 1), die die Container in das Lager der Streithelferin zu 2) transportiert hat. Insoweit ist es denklogisch nachvollziehbar, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Streithelferin zu 1) bestehen könnten. Damit ist das erforderliche rechtliche Interesse der Streithelferin zu 1) an einem Streitbeitritt gegeben. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Ansprüche nach einem beendeten Speditionsvertrag. Die Klägerin ist in der Modebranche tätig. Sie entwirft für ihre Marken Modeartikel für anstehende Saisons als neue Kollektionen und kauft diese entweder selbst oder lässt diese über die A GmbH, die ebenso wie die Klägerin Teil der Unternehmensgruppe der Familie B (Herr C und seine Mutter Frau D) ist, in Ländern der gesamten Welt produzieren und einkaufen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein im internationalen Speditionsgeschäft tätiges Speditionsunternehmen. Die Beklagte nahm seit November 2016 für die Klägerin Container mit Warenlieferungen entgegen, verzollte diese für die Klägerin und lieferte sie für die Klägerin an das Lager der Streithelferin zu 2) nach […]. Die Beklagte stellte ihre Tätigkeit auch für die Klägerin am 22.08.2017 ein. Zuvor hatte die A GmbH die Zustellung von Containern am Lager der Streithelferin zu 2) untersagt, weil sie in Diskussionen mit dem chinesischen Lieferanten wegen Qualitätsmängeln der in den Containern befindlichen Ware war und diese noch nicht beendet gewesen sind. Dies führte zu nicht unerheblichen Stand- und Liegegeldern, die die A GmbH nicht an die Beklagte zahlte. Die Beklagte stellte die weitere Transportdurchführung auch für die Klägerin unter den Vorbehalt einer Begleichung der bislang aufgelaufenen Forderungen gegenüber der A GmbH und der mit diesen verbundenen Unternehmen. Die A GmbH zahlte die Forderungen der Beklagten unter Vorbehalt, um eine Herausgabe der Waren zu bewirken. Die Klägerin beauftragte für den Transport der streitgegenständlichen Container an das Lager der Streithelferin zu 2) die Streithelferin zu 1). Dort wurde die Ware durch die Streithelferin zu 3) in Empfang genommen und weiter organisiert. Die Funktion des Lagerhalters der […]-Unternehmensgruppe übt die E GmbH aus, die diese Tätigkeit im Wege des Outsourcings an Lagerhalter ausgelagert hat und mit diesen vertraglich verbunden ist. Seinerzeit war die E GmbH mit der Streithelferin zu 3) verbunden und hatte ihre Lagerstätte in […], bei der Streithelferin zu 2). Die für die Klägerin bestimmten Container NYKU8348100, TCLU4644885 und TRLU8677042, die Teil einer Sendung an die Klägerin und die A GmbH, bestehend aus 19 Container mit Waren aus China waren, kamen am 31.08.2017 im Hamburger Hafen an. Gegen die Beklagte werden von der Klägerin bzw. der A GmbH in den Verfahren 12 O 28 / 19, 12 O 29 / 19 und 12 O 27 / 19 des Landgerichts Darmstadt Ansprüche im Zusammenhang mit Containern, die für die Klägerin im Hamburger Hafen aus China ankamen, verfolgt. Die Beklagte hat der F GmbH, jetzt G GmbH, mit Schriftsatz vom 21.07.2020 den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 25.08.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 hat die Beklagte der H GmbH den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 16.10.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Des Weiteren hat die Beklagte der I mit Schriftsatz vom 28.08.2020 den Streit verkündet. Der Beitritt erfolgte auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2020. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, indem sie überraschend am 22.08.2017 mitgeteilt habe, dass sie ihre Tätigkeit für die Klägerin insgesamt und mit sofortiger Wirkung einstelle und die Herausgabe jeglicher von ihr entgegengenommener Container nur noch gegen Geltendmachung ihrer angeblichen, nicht einmal fälligen und teilweise auf die Zukunft gerichteten „Forderungen“ in voller Höhe abhängig mache, ohne auf die Gegenansprüche der Klägerin in Form von entstandenen Schäden einzulenken. Die Beklagte habe die drei streitgegenständlichen Container Anfang September entgegengenommen, obschon sie zuvor mitgeteilt habe, nicht mehr für die Klägerin tätig zu werden. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Streithelferin zu 1) beauftragt, was der Beklagte mitgeteilt worden sei. Die Beklagte habe die Container entgegengenommen, obwohl die Klägerin mehrmals darum gebeten habe dies zu unterlassen und an die Streithelferin zu 1) herauszugeben. Die Beklagte habe die drei Container zusammen mit 16 weiteren Containern vorsätzlich entgegengenommen und zurückgehalten, um Druck auf die Klägerin auszuüben, um vermeintliche Ansprüche geltend zu machen. Zum anderen habe die Beklagte die drei streitgegenständlichen Container nicht innerhalb des vereinbarten fixen Liefertermins am Lager angeliefert. Soweit die Container am 31.08.2017 im Hamburger Hafen angekommen seien, habe die Beklagte die Container bis zum 06.09.2017 am Lager auszuliefern gehabt. Tatsächlich seien die Anlieferungen erst am 20.09.2017, 21.09.2017 und 22.09.2017 erfolgt. Allerdings wäre die Beklagte schon ab dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31.08.2017 (Anlg. CHB 10) verpflichtet gewesen, die streitgegenständlichen Container nicht mehr in Empfang zu nehmen, sondern dies durch die Streithelferin zu 1) vornehmen zu lassen. Die verzögerte Herausgabe der Container habe zu Schäden der Klägerin geführt. Die Waren seien für ihre Kunden eingekauft worden, denen gegenüber sie ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht habe einhalten können. Dadurch, dass die Lieferung durch die Beklagte in pflichtwidriger und unzulässiger Weise zurückgehalten worden sei, sei ein Lieferstau entstanden, der dazu geführt habe, dass die Streithelferin zu 3) mit der Anlieferung der Waren nicht mehr hinterhergekommen sei. Für die verspätete Anlieferung habe eine Abrede mit ihrer Kundin, der Firma J GmbH & Co. KG, dahingehend bestanden, dass für 5 verspätete Anlieferungstage ein Discount von jeweils 10 % des Preises, zu dem die Klägerin die Artikel verkauft habe, zu berechnen und zu belasten sei. Für die drei Container sei bei 43 Verzugstagen ein Discount von 90 % von der Firma J GmbH & Co. KG belastet worden, Euro 290.628,-. Diese Schadenspositionen seien der Beklagten von der Klägerin in der Rechnung vom 22.09.2017 (Anlg. CHB 3) zusammengefasst worden. Nach erfolgtem Hinweis hat die Klägerin weiter vorgetragen und ihren Schaden nunmehr mit Euro 96.876,- beziffert. Hinsichtlich des Differenzbetrages von Euro 193.752,- hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Klägerin behauptet weitergehend, der Discount, den die J GmbH & Co. KG der Klägerin berechnet habe, belaufe sich auf insgesamt 30 % des betreffenden Verkaufspreises von Euro 35,88 pro Artikel der insgesamt 9.000 Teile. Für 3.400 bestellte Parka ergebe sich ein Schadensbetrag von insgesamt Euro 36.597,-, für 2.400 bestellt Parka ein Schadensbetrag von Euro 25.833,60 und für 3.200 bestellte Parka ein Schadensbetrag von Euro 34.444,80. Hierzu wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2020 Bl. 251 der Akte. Die Klägerin beantragt zuletzt, Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 98.876,- nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Nebenintervention gegenüber der Streithelferin zu 1) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen zu 2) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben Die Beklagte behauptet, ein Großteil der angeblichen Schäden sei nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern eines dritten Unternehmens entstanden. Wieso die Beklagte, welche die Streithelferin zu 1) nicht ausgesucht habe und in keinen vertraglichen Beziehungen zu dieser stehe, für ein etwaiges (bestrittenes) Fehlverhalten desselben haften solle, ergebe sich nicht. Ebenso hafte die Beklagte nicht für ein Fehlverhalten anderer, von der Klägerin beauftragter Dienstleister. Soweit die Beklagte ihre Tätigkeit am 22.08.2017 für die Klägerin eingestellt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Auslieferung der streitgegenständlichen Container gehabt. Ein fester Ablieferungstermin sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Annahme der Container durch die Beklagte sei im normalen Geschäftsgang erfolgt und habe zu keinen Verzögerungen im Transportlauf geführt. Am selben Tag als die Container eingetroffen seien, sei bereits die Freigabe erklärt worden. Die Verzögerung der Übernahme durch die Streithelferin zu 1) beruhe einzig und allein auf deren Verhalten. Die durch die Klägerin vorgenommene Berechnung des Discounts von 10 % für die verspätete Lieferung gegenüber der J GmbH & Co. KG sei fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin sei von einem falschen Lieferdatum ausgegangen, zudem habe sie Tage, an denen eine Anlieferung überhaupt nicht möglich sei, ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Die Beklagte sei nur auf Zuruf für die Klägerin tätig geworden. Eine Pflicht, ein bestimmtes Sendungsvolumen abzuwickeln, habe nicht bestanden. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Container weder entgegengenommen, noch die Verzollung vorgenommen. Sie habe die Container zu keinem Zeitpunkt in unmittelbaren Besitz gehabt. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien und Streithelfer nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.