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Urteil

51 O 129/23

LG Stuttgart 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:1017.51O129.23.00
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Leitsätze
1. Der bloße Wunsch des Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt für § 66 Abs. 1 ZPO nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09).(Rn.20) 2. Würde man das Interesse für einen Streitbeitritt genügen lassen, das alle (potentiellen) Vertragspartner von Mitbietern im Konzessionsverfahren oder auch nur des ausgewählten Bieters haben, wäre der Kreis der Beitrittsberechtigten im Gegensatz zur Intention des § 66 Abs. 1 ZPO nahezu unbeschränkt. In dieser Weise Interessierte haben nur ein wirtschaftliches Interesse und sind nicht zum Beitritt zuzulassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20).(Rn.23) 3. Es lassen sich sechs Fallgruppen unterscheiden, die bei der Prüfung des rechtlichen Interesses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO regelmäßig ausschlaggebend sind: Die Fälle der Rechtskrafterstreckung, der Gestaltungswirkung, der Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung, der Vorgreiflichkeit, der akzessorischen Haftung, der Regressfälle und der Prozessstandschaft.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag der Nebenintervenientin auf Beitritt zum Rechtsstreit wird zurückgewiesen. 2. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Zwischenstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bloße Wunsch des Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt für § 66 Abs. 1 ZPO nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09).(Rn.20) 2. Würde man das Interesse für einen Streitbeitritt genügen lassen, das alle (potentiellen) Vertragspartner von Mitbietern im Konzessionsverfahren oder auch nur des ausgewählten Bieters haben, wäre der Kreis der Beitrittsberechtigten im Gegensatz zur Intention des § 66 Abs. 1 ZPO nahezu unbeschränkt. In dieser Weise Interessierte haben nur ein wirtschaftliches Interesse und sind nicht zum Beitritt zuzulassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20).(Rn.23) 3. Es lassen sich sechs Fallgruppen unterscheiden, die bei der Prüfung des rechtlichen Interesses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO regelmäßig ausschlaggebend sind: Die Fälle der Rechtskrafterstreckung, der Gestaltungswirkung, der Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung, der Vorgreiflichkeit, der akzessorischen Haftung, der Regressfälle und der Prozessstandschaft.(Rn.26) (Rn.27) 1. Der Antrag der Nebenintervenientin auf Beitritt zum Rechtsstreit wird zurückgewiesen. 2. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Zwischenstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Über diesen Antrag ist gem. § 71 Abs.1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. I. Der Antrag der Nebenintervenientin auf Beitritt zum Rechtsstreit wird zurückgewiesen. Der Beitritt der Nebenintervenientin zum Rechtsstreit ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Nebenintervenient muss als Interventionsgrund ein rechtliches Interesse daran haben, dass eine Hauptpartei obsiegt. Ein solches rechtliches Interesse des Dritten ist zu bejahen, wenn die Nebenintervenientin zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Verhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Jedoch muss es sich stets um ein eigenes Interesse aufgrund möglicher Rechtswirkungen handeln (MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 7). Ein bloß tatsächliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (ganz. h.M., vgl. nur Musielak/Voit, 20. Auflage 2023, § 66 ZPO, Rn. 5 ff. m.w.N.). Von diesem rechtlichen Maßstab gehen ebenfalls die Prozessbeteiligten aus. 2. Die Gesellschafterstellung der Nebenintervenientin ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO zu begründen. Hier läge das Interesse der Nebenintervenientin nämlich allein darin, durch den Misserfolg der Verfügungsklägerin ihre Vermögenssituation zu verbessern, um den Wert ihres Geschäftsanteils an der F. Netze GmbH zu erhöhen. Das ist ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebenintervention nach § 66 Abs.1 ZPO rechtfertigendes rechtliches Interesse (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - II ZB 28/16). 3. Aber auch als Vertragspartnerin der F. Netze GmbH kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs.1 ZPO nicht mit Erfolg geltend machen. Entscheidend ist nämlich insoweit darauf abzustellen, dass der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, beck-online). Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt für § 66 Abs.1 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - I ZB 63/09). a) Die wichtigsten Wirkungen der Nebenintervention nach § 66 ZPO sind, dass sie zum einen den Anspruch des Dritten auf rechtliches Gehör gewährleistet und dass sie zum anderen widersprüchliche Prozessergebnisse vermeiden hilft. Die Nebenintervention dient also der Rechtssicherheit und Prozessökonomie (MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 1). Mit dem Abstellen auf ein rechtliches Interesse will die Vorschrift des § 66 Abs. 1 ZPO im Interesse der Prozessparteien den Kreis derjenigen beschränken, die sich an dem Verfahren beteiligen dürfen, nicht nur aus Kostengründen, sondern auch aus Gründen der Prozessökonomie und letztlich auch zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Das Kriterium des rechtlichen Interesses scheidet deswegen den Beitritt von all denjenigen aus, die nur ein wirtschaftliches Interesse am Inhalt oder Ausgang des Rechtsstreits haben. Würde man das Interesse genügen lassen, das alle (potentiellen) Vertragspartner von Mitbietern oder auch nur des ausgewählten Bieters haben, wäre der Kreis der Beitrittsberechtigten im Gegensatz zur Intention des § 66 Abs.1 ZPO nahezu unbeschränkt. In dieser Weise Interessierte haben eben nur ein wirtschaftliches Interesse und sind daher nicht zum Beitritt zuzulassen (vgl. zum rechtlichen Interesse im Bereich des EnWG auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2021 - 6 W 24/20). Hier nicht zu beantworten ist die Frage, wer aus dem Kreis der Bieter ein rechtliches Interesse hat, weil die Nebenintervenientin selbst keine Mitbieterin ist. b) Dass die Nebenintervenientin nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, ergibt sich auch daraus, dass ein für die Nebenintervenientin günstiges oder ungünstiges Ergebnis sie und im Verhältnis zu ihr die Prozessparteien weder ohne noch mit einem Beitritt rechtlich bindet. Es lassen sich im Rahmen des § 66 Abs. 1 ZPO im Allgemeinen sechs Fallgruppen unterscheiden, die bei der Prüfung des rechtlichen Interesses regelmäßig ausschlaggebend sind: Das sind die Fälle der Rechtskrafterstreckung, der Gestaltungswirkung, der Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung, der Vorgreiflichkeit, der akzessorischen Haftung, der Regressfälle und der Prozessstandschaft (vgl. MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 10 ff.). Keine dieser Fallgruppen trifft auf das von der Nebenintervenientin geltend gemachte rechtliche Interesse zu. Die Nebenintervenientin kann sich nur darauf berufen, der Erfolg ihres Vertragsverhältnisses zur F. Netze GmbH hänge vom Ausgang im vorliegenden Rechtsstreit ab. Das genügt jedoch nicht, um ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO zu begründen. Das Argument der Nebenintervenientin, wegen des beabsichtigten Pachtvertrags mit der F. Netze GmbH nehme sie die Stellung des Netzbetreibers ein, ändert nichts an dem Umstand, dass sie unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens zu keinem Zeitpunkt selbst Vertragspartnerin der Verfügungsbeklagten sein wird. Das Ergebnis dieses Rechtsstreits und ein Obsiegen der Verfügungsbeklagten wirken nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin ein, sondern nur tatsächlich, indem im Falle des Obsiegens der Verfügungsbeklagten der beabsichtigte Pachtvertrag durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn 17 ff. beck-online). c) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Konstellation mit dem Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht und der Stellung der Nebenintervenientin mit derjenigen eines Nachunternehmers gegeben ist. Denn auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren stünde der Nebenintervenientin kein Beteiligungsrecht am Nachprüfungsverfahren zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3424/08). d) Den oben (I.1.) genannten rechtlichen Maßstab hat auch der Bundesgerichtshof seinem von der Nebenintervenientin zitierten Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15 - zugrunde gelegt. Weitere Erkenntnisse für den vorliegenden Rechtsstreit bietet dieser zu einer baurechtlichen Konstellation ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Die Überlegungen zum rechtlichen Interesse in jenem Bauprozess lassen sich mangels vergleichbarer rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten nicht auf die hier vorliegende Prozesslage im EnWG-Bieterrechtsstreit übertragen. e) Soweit die Nebenintervenientin meint, die Frage des rechtlichen Interesses sei bereits im Vorverfahren über die Anfechtung der Ausschreibung der Verfügungsbeklagten durch das Oberlandesgericht Stuttgart im Verfahren 2 U 70/22 geklärt, ist dies nicht zutreffend. Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht ausdrücklich offengelassen, weil die Verfügungsklägerin dort, anders als hier, keinen förmlichen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention gestellt, sondern sich nur formlos gegen die Nebenintervention gewehrt hatte. f) Soweit sich die Nebenintervenientin zudem auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart - und insbesondere dort auf Rn. 19 (juris) beruft, hebt sie auf die rechtliche Selbstverständlichkeit ab, dass die Verfügungsbeklagte nur mit einem einzigen Netzbetreiber wirksam einen Konzessionsvertrag schließen kann. Daraus ergibt sich zwar zwanglos, dass der ausgewählte Netzbetreiber ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits des Konkurrenten hat. Ob dieses Interesse aber ein rechtliches i.S.d. § 66 ZPO oder „nur“ ein wirtschaftliches ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden in dem zitierten Urteil nicht zu entscheiden, weil über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht gestritten wurde. Erst recht findet sich dort keine Antwort auf die Frage, ob ein Vertragspartner des ausgewählten Netzbetreibers ein rechtliches Interesse hat. 4. Auf den Rechtsmissbrauchseinwand der Verfügungsklägerin kommt es somit hier nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert des Zwischenstreits ist gem. § 3 ZPO festzusetzen, er orientiert sich am Interesse des Nebenintervenienten, beitreten zu dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.2.1953 - I ZR 106/51). Dieses Interesse bewertet die Kammer im vorliegenden Fall im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG mit 50.000,00 €. In dem Ausgangsverfahren begehrt die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, eine Stromkonzession für das Gemeindegebiet der Verfügungsbeklagten an die F. Netze GmbH zu vergeben. Die Verfügungsbeklagte hat durch Beschluss vom 12.10.2020 entschieden, dass der Stromkonzessionsvertrag mit der F. Netze GmbH abgeschlossen werden soll. Dagegen wehrt sich die Verfügungsklägerin im zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG wegen Rügen gegen die Auswahlentscheidung. In diesem Zwischenrechtsstreit begehrt die Nebenintervenientin dem Verfügungsverfahren beitreten zu dürfen und sodann Akteneinsicht zu erhalten. Gesellschafter der F. Netze GmbH sind die Verfügungsbeklagte mit 74,9% und die Nebenintervenientin mit 25,1%. Die F. Netze GmbH und die Nebenintervenientin beabsichtigen, einen Pachtvertrag über das Stromversorgungsnetz abzuschließen, sofern die F. Netze GmbH den Stromkonzessionsvertrag mit der Verfügungsbeklagten abschließt. Hierzu besteht bereits ein Konsortialvertrag. Daraus leitet die Nebenintervenientin ein Recht aus § 66 ZPO für den Beitritt zum vorliegenden einstweiligen Rechtsstreit her. Die Verfügungsklägerin tritt dem entgegen, weil sie der Ansicht ist, dass sich weder aus der Beteiligung der Nebenintervenientin an der F. Netze GmbH noch aus dem beabsichtigten Pachtvertrag ein rechtliches Interesse ergebe, sondern allein ein wirtschaftliches. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenientin sei aber durch § 66 ZPO nicht geschützt. Außerdem sei das Verhalten der Nebenintervenientin rechtsmissbräuchlich, da es jener vorrangig darum gehe, im Wege der Akteneinsicht an Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin zu gelangen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Nebenintervention zuzulassen. Sie ist der Ansicht, ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO am Obsiegen der Verfügungsbeklagten zu haben. Die geplante Verpachtung des Versorgungsnetzes sei bereits Gegenstand des Angebots der F. Netze GmbH gewesen, die Nebenintervenientin sei damit von der Vergabeentscheidung des Gemeinderats mitumfasst gewesen und es werde im vorliegenden Verfügungsverfahren auch um die Position der Nebenintervenientin im Rahmen des Angebots der F. Netze GmbH gehen. Ihre Position als Pächterin des Netzbetriebs sei deckungsgleich mit der Position des Zuschlagskandidaten. Im GWB-Vergaberecht sei es gängige Praxis, den Zuschlagskandidaten nach § 162 GWB zum Nachprüfungsverfahren beizuladen. In ihrem Schriftsatz vom 11.10.2023 vertritt sie die Ansicht, dass das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nach § 160 GWB mit der zivilprozessualen Nebenintervention nicht vergleichbar sei und sie im Übrigen als Pächterin nicht einem Nachunternehmer gleichzustellen sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Über den Antrag der Verfügungsklägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention hat die Kammer am 26.09.2023 mündlich verhandelt.