Beschluss
XII ZB 132/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Beschwerdewerts für eine Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss ist zu klären, ob das erstinstanzliche Gericht den Verpflichteten zur Erstellung noch nicht vorhandener Unterlagen verpflichten wollte; nur dann sind die dafür anfallenden Kosten wertsteigernd.
• Kosten, die zur Abwehr einer zu Unrecht betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Titel entstehen, erhöhen den Beschwerdewert, weil der Verpflichtete bei Einlegung der Beschwerde mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
• Die Ausübung des rechtlichen Gehörs ist gewahrt, wenn das Beschwerdegericht die Tenorierung des angefochtenen Beschlusses zitiert und sich mit ihr auseinandersetzt; es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Beschwerdewerts bei Auskunftstitel: Erstellung nicht vorhandener Steuererklärungen und Vollstreckungsabwehr • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts für eine Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss ist zu klären, ob das erstinstanzliche Gericht den Verpflichteten zur Erstellung noch nicht vorhandener Unterlagen verpflichten wollte; nur dann sind die dafür anfallenden Kosten wertsteigernd. • Kosten, die zur Abwehr einer zu Unrecht betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Titel entstehen, erhöhen den Beschwerdewert, weil der Verpflichtete bei Einlegung der Beschwerde mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. • Die Ausübung des rechtlichen Gehörs ist gewahrt, wenn das Beschwerdegericht die Tenorierung des angefochtenen Beschlusses zitiert und sich mit ihr auseinandersetzt; es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt. Die Antragstellerin verlangt nachehelichen Unterhalt und beantragt im Stufenverfahren Auskunft über Einkünfte und Vorlage von Belegen vom Antragsgegner, ihrem früheren Ehemann. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner unter anderem zur Vorlage der Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 nebst Anlagen. Der Antragsgegner beschwerte sich hiergegen; das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht erreiche. Der Antragsgegner rügte dies mit Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Streitpunkte sind, ob der Erstentscheid den Verpflichteten zur Erstellung nicht existenter Steuererklärungen verpflichtete und welche Kosten (Erstellung oder Abwehr von Vollstreckung) bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen sind. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz zulässig (§ 117 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 522,574 ZPO). • Entscheidend ist bei der Wertbemessung, ob der Beschlusstenor den Verpflichteten zur Erstellung noch nicht vorhandener Unterlagen verpflichtete; nur in diesem Fall erhöhen die hierfür erforderlichen Zeit- und Kostenaufwendungen den Beschwerdewert. • Das Oberlandesgericht hat den Tenor dahin ausgelegt, dass das Amtsgericht von der Existenz der Steuererklärungen ausgegangen sei; damit sind Erstellungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen. Diese Auslegung ist nachvollziehbar, weil in erster Instanz die Existenz der Erklärungen offenbar nicht bestritten wurde. • Unzutreffend war jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gefahr künftiger Vollstreckungskosten wegen der gerichtlichen Tenorierung sei nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung erhöht sich der Beschwerdewert um die Kosten, die mit der Abwehr einer möglicherweise unberechtigten Zwangsvollstreckung verbunden wären, weil der Verpflichtete bei Beschwerdeeinlegung mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. • Die bloße Möglichkeit, eine Bescheinigung des Finanzamts vorzulegen, schließt nicht aus, dass in einem Vollstreckungsverfahren Anwaltskosten für die Abwehr entstehen; der Verpflichtete kann einen Rechtsanwalt beauftragen, um erfolgreich geltend zu machen, dass der Auskunftstitel die Erstellung nicht existenter Erklärungen nicht enthält. • Das Beschwerdegericht hat den Verfahrenswert ohne hinreichende Darstellung der zu erwartenden Abwehrkosten auf 500 € festgesetzt; dies lässt offen, ob bei richtiger Berücksichtigung der Abwehrkosten der maßgebliche Schwellenwert von 600 € überschritten würde. • Folgerung: Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung zur erneuten Festsetzung des Beschwerdewerts unter Berücksichtigung der möglichen Kosten zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Bundesgerichtshof gibt der Rechtsbeschwerde statt und hebt den Beschluss des OLG Celle auf. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG hat bei der neuen Wertfestsetzung zu prüfen, ob der amtsgerichtliche Tenor die Verpflichtung zur Erstellung nicht vorhandener Steuererklärungen enthält; wenn nicht, sind Erstellungskosten nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind aber die voraussichtlichen Kosten zur Abwehr einer möglichen Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu schätzen und in die Bemessung des Beschwerdewerts einzubeziehen. Nur so kann verlässlich festgestellt werden, ob der für die Beschwerde erforderliche Mindestwert überschritten wird.