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Beschluss

6 UF 174/18

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0222.6UF174.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,- € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht zunächst über den Auskunfts- und Beleganspruch der Antragsgegnerin entschieden und den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin zu den Stichtagen durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu erteilen. Der Stichtag des Anfangsvermögens ist der 15.12.2006. Zudem hat er; „…die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage […] c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen, d) Nachweise und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen […].“ Gegen diesen ihm am 06.08.2018 zugestellten Teilbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er wendet sich aufgrund eines notariellen Vertrags der Eheleute gegen das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Senat hat mit Schreiben vom 18.09.2018 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Erreichung des Beschwerdewertes in Höhe von 600,- € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bestehen. Der Beschwerdeführer hält an der Beschwerde fest und trägt vor, in seinem Anfangsvermögen befänden sich zwei GmbHs, an denen er jeweils mit einem anderen Gesellschafter 50% der Anteile gehalten habe. Des Weiteren sei er Inhaber einer Einzelfirma - einer Unternehmensberatung - gewesen. Die Unternehmen bestünden nicht mehr. Die Erstellung von Zwischenabschlüssen zur Angabe des Wertes zum Stichtag 15.12. 2006 sei aufwändig und mit Kosten von mindestens 1.500,- € je Unternehmen für den Steuerberater verbunden. Der früher tätige Steuerberater habe die alten Unterlagen nicht mehr. Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller könne die damaligen Bilanzen der GmbHs bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung für die Einzelfirma vorlegen, die Neuberechnung sei nicht nötig. Denkbar sei auch die Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden. II. Die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels Erreichung des Beschwerdewertes von mindestens 600,- € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst das Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen und bemisst sich abgesehen von Fällen der Geheimhaltung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für eine sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 8; BGH, Beschl. v. 16.11.2016, XII ZB 550/15, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 6). Kosten für eine sachkundige Hilfsperson gehören nur dazu, wenn der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne diese Hilfe nicht erteilen kann (BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 11). Eigener Zeitaufwand kann nur mit maximal 17,- € pro Stunde berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 23.05.2012, XII ZB 594/11, Rn. 9). Enthält der Titel eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, deren Nichtexistenz vom Schuldner behauptet wird, ist eine Auslegung des Tenors vorzunehmen, ob eine Verpflichtung zur Erstellung beabsichtigt war oder irrtümlich von der Existenz der Unterlagen ausgegangen worden ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015, XII ZB 132/15, Rn. 13). Im ersten Fall erhöht sich der Beschwerdewert durch den Erstellungsaufwand, im zweiten Fall sind allenfalls zu befürchtende Kosten der Vollstreckungsabwehr zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Wenn schon die Auslegung des Tenors ergibt, dass keine neuen Unterlagen zu erstellen sind, können die Kosten der Erstellung den Beschwerdewert auch nicht erhöhen (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 14). Zur Auslegung kann auch der Sinn und Zweck der Vorlage eines bestimmten Belegs herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 13). Bleiben bei Auslegung des Tenors keine Zweifel, dann sind auch keine Vollstreckungsabwehrkosten mehr zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 15). Im Rahmen der Auskunft nach § 1379 BGB können Sachgesamtheiten mit einem Oberbegriff angegeben werden; hierzu zählen auch Unternehmen (MK-Koch, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1379 Rn. 23). Als Teil der Auskunft (so BeckOGK-Siede, Stand 01.11.2018, § 1379 BGB, Rn. 56) oder als deren Beleg (so Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 778) sind bei Unternehmen Abschlüsse, d. h. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für einen mehrjährigen Zeitraum vorzulegen (BGH, Urt. v. 10.10.1979, IV ZR 79/78; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.12.2013, 9 UF 112/13; OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.2000, 8 UF 260/99; BeckOGK-Siede, Stand 01.11.2018, § 1379 BGB, Rn. 79; Erman-Budzikiewicz, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1379 Rn. 12; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 778; Staudinger-Thiele, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1379 Rn. 19), ein stichtagsbezogener Abschluss ist dagegen nicht erforderlich (ausdrücklich OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.12.2013, 9 UF 112/13; BeckOGK-Siede, Stand 01.11.2018, § 1379 BGB, Rn. 79). Bei Unternehmensbeteiligungen gehören zur Auskunft auch Angaben über die gesellschaftsrechtliche Stellung des Vermögensinhabers (BeckOGK-Siede, Stand 01.11.2018, § 1379 BGB, Rn. 56). Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass der Aufwand der Erfüllung seiner vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung einen Wert von 600,- € übersteigt. Der Tenor des angefochtenen Teilbeschlusses ist nicht so auszulegen, dass bislang nicht existente Belege erst noch erstellt werden sollen oder das Amtsgericht irrigerweise deren Existenz vermutet hätte. Es besteht im Falle der Unternehmensbeteiligungen oder der Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse, was - wie oben ausgeführt ist - allgemein anerkannt ist. Dass das Amtsgericht etwas anderes gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich gerade auch aus dem Sinn und Zweck der Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung. Der Anspruchsteller soll in die Lage versetzt werden, einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch durch Kenntnis der Vermögenswerte des Anspruchsgegners errechnen zu können. Der Wert eines Unternehmens kann aber nicht durch einen einzigen unterjährigen Zwischenabschluss abgeschätzt werden. Abgesehen davon, dass zur Klärung des tatsächlichen Wertes in aller Regel ein Sachverständigengutachten nötig sein wird, kann nur die Einsicht in die mehrjährige Ertragsentwicklung zumindest eine Schätzung ermöglichen. Insofern ergibt die Auslegung eine Verpflichtung zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jahresabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, ist nicht behauptet worden. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliegt, können auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, ist nicht vorgebracht worden und aus dem Tenor auch nicht ersichtlich. Geheimhaltungsbedarf ist ebenfalls weder behauptet, noch erkennbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden kann, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstellt und die nötigen Unterlagen vorlegt. Dass der Aufwand einen Wert von 600,- € überschreiten würde, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels. Die Wertfestsetzung ist nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 FamGKG erfolgt.