Beschluss
13 UF 42/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0617.13UF42.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Münster vom 16.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Münster vom 16.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten die Beteiligten unter anderem um Zugewinn. Das Amtsgericht – Familiengericht – Münster hat mit Beschluss vom 16.03.2018 den im Wege des Stufenantragsverfahrens gestellten Anträgen der Antragsgegnerin zum Zugewinn auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen stattgegeben. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er vor, es fehle an einer wirksamen Verkündung des Teilbeschlusses. Der geschuldeten Leistung sei der vollstreckungsfähige Inhalt abzusprechen. Es könne erst nach Vorlage des Verzeichnisses überhaupt Vorlage von Belegen verlangt werden. Der Trennungszeitpunkt sei von der Antragsgegnerin taggenau mit dem 02.01.2016 behauptet worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 42 ff. GA Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Teilbeschluss abzuändern und die (ohnehin nur noch verbleibenden) Anträge Teilbeschluss Bl. 1/2 zurückzuweisen, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über sein Anfangsvermögen per 22.06.2009 und sein Endvermögen per 05.07.2017. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.07.2018 seine Absicht angekündigt, die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, und dem Antragsteller Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Der Antragsteller trägt in seiner Stellungnahme vom 11.09.2018 vor, bereits das Anfordern/Heraussuchen nebst Vorlage sämtlicher möglicherweise in Betracht kommender „Unterlagen“ zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen erfordere einen Zeitaufwand von allermindestens 15 Stunden, und der übrige Aufwand zu Beschluss Bl. 1/2 sei mit mindestens 15 weiteren Stunden anzusetzen. Hierfür sei ein Stundensatz von 17 € entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zugrunde zu legen. Der geschuldeten Leistung sei der vollstreckungsfähige Inhalt abzusprechen. Teilweise sei sie auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die Antragsgegnerin schließt sich in ihrer Beschwerdeerwiderung und weiteren Stellungnahme der Beurteilung des Senats im Beschluss vom 25.07.2018 an. II. Die Beschwerde ist zwar nach § 58 Abs. 1 statthaft. Sie richtet sich gegen eine Teilentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster. Die Beschwerde ist allerdings gemäß § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig. Der Senat hält auch unter Einbeziehung des weiteren Vorbringens der Beteiligten an seiner Beurteilung in dem Senatsbeschluss vom 25.07.2018 fest. Der Teilbeschluss ist, worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist, nicht bereits unwirksam verkündet worden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung ist diese am Schluss der Sitzung durch Verlesen der Beschlussformel ergangen. Der Beschwerdewert übersteigt nicht 600 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, abzustellen. Hierfür ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert, wobei ein besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. vom 11.05.2016 – XII ZB 12/16 – BeckRS 2016, 10843; BGH, Beschl. vom 08.07.2015 - XII ZB 286/14 - BeckRS 2015, 13056, BGH, Beschl. vom 10.01.2018 – XII ZB 451/17 – FamRZ 2018, 1934). Ein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der titulierten Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu den Stichtagen am 22.06.2009, 03.01.2016 und 05.07.2017 nebst Belegen kann der Antragsteller im Wesentlichen ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfspersonen nachkommen. Der Aufwand, der erforderlich ist, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen, ist gering und kann in Anlehnung an den Stundensatz bewertet werden, den die Antragsgegnerin unabhängig von der Höhe ihres Einkommens als Zeugin im Zivilprozess nach dem JVEG nach den §§ 20, 21 JVEG erhalten würde. Dies sind derzeit 3,50 €, höchstens 14 € pro Stunde (vgl. BGH, Beschl. vom 10.01.2018, a.a.O.). Schätzt man die Zeit auf allenfalls insgesamt 10 Stunden, die der Senat für angemessen und ausreichend hält, ergibt sich bei einem Stundensatz von 3,50 € ein Gesamtwert von 35 €. Selbst wenn man, wie der Antragsteller behauptet, davon ausgehen würde, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtung insgesamt 30 Stunden benötigen würde, würde, auch wenn man auf einen Stundensatz von 14 € abstellen würde, der Wert 600 € nicht überschritten. Da der Antragsteller aber auch geltend macht, die titulierten Verpflichtungen seien teilweise nicht vollstreckungsfähig, könnte es, soweit Letzteres nicht der Fall ist, auch auf die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2001 – XII ZR 14/00 – a.a.O.; vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.1992 – XII ZB 56/92 – BeckRS 1992, 01133; BGH, Beschl. vom 10.01.2018, a.a.O.). Hat die Auskunfts- und Belegverpflichtung, gegen die sich der Schuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 132/15 BeckRS 2015, 17287). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 11.5.2016 – XII ZB 12/16 – NJW-RR 2016, 1287). Ein derartiger Fall ist hier allerdings nicht gegeben. Anders als der Antragsteller meint, ist den titulierten Verpflichtungen nämlich ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht abzusprechen. Die vorzulegenden Belege sind durch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend konkret bezeichnet worden. Dementsprechend ist nicht für den Beschwerdewert erhöhend auf die Kosten, die entstünden, wenn sich der Antragsteller gegen eine Vollstreckung aus den titulierten Verpflichtungen zur Wehr setzen müsste, abzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von