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Leitsatz

XII ZB 140/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040625BXIIZB140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040625BXIIZB140.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/24 vom 4. Juni 2025 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 61 Abs. 1 Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Fest- stellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeit- punktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 und vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818). BGH, Beschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - OLG Hamm AG Wetter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Feb- ruar 2024 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftser- teilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 19. August 1994 und trennten sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 31. Dezember 2019. Der Scheidungsantrag ist seit dem 14. Au- gust 2020 rechtshängig. Das Amtsgericht hat den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zu den drei Stichtagen 19. August 1994 (Anfangsvermögen), 14. August 2020 (Endvermögen) und 31. Dezember 2019 (Trennungsvermögen), über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat, über Vermögen, das er nach 1 2 - 3 - Eintritt des Güterstandes verschwendet hat, über Handlungen, die er in der Ab- sicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu schädigen, und über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, un- ter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung. Des Weiteren hat es den Antragstel- ler verpflichtet, den Wert aller vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen, das Vermögen zu den drei Stichtagen durch Vorlage eines Bestands- verzeichnisses zu „belegen“ sowie im Einzelnen aufgeführte Unterlagen vorzule- gen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Zu- rückweisung des Antrags begehrt hat, soweit er „mehr als Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen 19. August 1994 und 14. August 2020 durch Vor- lage eines Verzeichnisses erteilen soll“, hat das Beschwerdegericht als unzuläs- sig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstel- lers. II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entschei- dung verletzt den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf ef- fektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfah- rensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den 3 4 - 4 - Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er- schweren (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlich- ten Entscheidung ausgeführt, zur Bewertung des maßgeblichen Zeitaufwands werde entsprechend § 20 JVEG ein Stundensatz von 4 € zugrunde gelegt, so dass sich selbst bei einem großzügig bemessenen Zeitaufwand von 20 Stunden lediglich ein Betrag von 80 € ergebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass von diesem Zeitaufwand die gesamte Auskunft erfasst sei, der Antragsteller sich in- des mit seiner Beschwerde nicht insgesamt gegen die Verpflichtung zur Auskunft wende. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die titulierte Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen vollstreckbaren Inhalt habe oder die Erfüllung einer unmöglichen Leistung verlangt werde, übersteige der Wert der Beschwer nicht den Betrag von 600 €. Zwar erhöhe sich die Beschwer in diesem Fall um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung ver- bundenen Kosten. Diese berechneten sich indessen nach dem Auffangwert von 5.000 €, der hier mangels Angaben der Antragsgegnerin zu ihren Begehrensvor- stellungen sowie wegen fehlender Anhaltspunkte, anhand derer sich der erwar- tete Zugewinnausgleichsanspruch bestimmen ließe, zugrunde zu legen sei, le- diglich auf 262,27 €. In der Summe ergebe sich daher eine Beschwer von unter 400 €. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 5 6 7 - 5 - a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - FamRZ 2025, 375 Rn. 7 mwN und vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 7 mwN). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stun- densätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivil- prozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine be- rufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senats- beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 452/23 - FamRZ 2025, 536 Rn. 8 mwN und vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN). Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt wer- den, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Aus- kunftspflichtige substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezem- ber 2024 - XII ZB 452/23 - FamRZ 2025, 536 Rn. 8 mwN). Hat die vom Rechts- mittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - FamRZ 2025, 375 Rn. 7 mwN und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann 8 9 - 6 - das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Be- schwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermes- sensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Okto- ber 2024 - XII ZB 173/24 - FamRZ 2025, 375 Rn. 9 mwN und vom 1. Feb- ruar 2023 - XII ZB 472/22 - FamRZ 2023, 721 Rn. 8 mwN). b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. aa) Dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers für die Auskunftserteilung und Belegvorlage mit 80 € bemessen und keine Ko- pierkosten angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere Beleg- vorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten fraglos zu dem Aufwand gehö- ren, nach dem sich das maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führen- den Auskunftsverpflichteten bemisst (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 11 mwN). Indes hat der Antragsteller vor dem Beschwerdegericht Kopierkosten selbst dann nicht geltend gemacht, als das Beschwerdegericht auf das Nichterreichen des nach § 61 Abs. 1 FamFG er- forderlichen Beschwerdewerts hingewiesen hat. Dieser Vortrag kann im Rechts- beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 14 mwN). Entsprechendes gilt, soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, dass die Auskunftserteilung und Belegvorlage „Tage, wenn nicht Wochen“ in Anspruch nehme. Weiterer Aufwand hinsichtlich der Belegvorlage ist nicht dargelegt und wird mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. bb) Ebenso wenig ist die Auffassung des Beschwerdegerichts zu bean- standen, dass weder die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson noch 10 11 12 - 7 - das Erstellen etwaig (noch) nicht vorhandener Belege werterhöhend zu berück- sichtigen sei, weil eine Auslegung des amtsgerichtlichen Titels ergibt, dass der Antragsteller über das Vorlegen bereits vorhandener Belege nicht auch zur Er- stellung von Belegen verpflichtet werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - FamRZ 2018, 1762 Rn. 11 mwN und vom 2. Sep- tember 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 mwN; vgl. auch Se- natsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 508/23 - FamRZ 2025, 100 Rn. 36 mwN). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt auch der Streit über den Trennungszeitpunkt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Antragstel- lers. Zwar kann einem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen eine Titulierung des Trennungszeitpunktes dann nicht abgesprochen werden, wenn der Trennungszeitpunkt isoliert festgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststel- lung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gerichte - möglich- erweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren - an diese Feststellung ge- bunden sehen, und auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsaus- spruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast, zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 8 mwN und vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 12 f.). Doch abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von einem gegenüber dem Amtsgericht abweichen- den Trennungszeitpunkt ausgegangen ist, sondern insoweit lediglich das Vor- bringen der Beteiligten wiedergegeben hat, hat das Amtsgericht eine isolierte 13 14 15 - 8 - Feststellung des Trennungszeitpunkts hier nicht getroffen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Benennung des Trennungszeit- punkts im Tenor und die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu nicht als Zwi- schenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet hat. Da vorliegend keiner der Beteiligten eine Feststellung des Trennungszeitpunkts beantragt hatte, be- stand keine Veranlassung für die Annahme, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 256, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zwi- schenfeststellung treffen wollen. Dass die allein für die Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung erforderliche Benennung der Auskunftszeitpunkte in der Be- schlussformel oder in den Entscheidungsgründen im Gegensatz zu einer ent- sprechenden Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 8). dd) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, eine Über- schreitung des Beschwerdewerts sei nicht ausgeschlossen, weil die Auskunfts- verpflichtung in mehrfacher Hinsicht keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Denn das Beschwerdegericht hat die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangs- vollstreckung verbundenen Kosten bei der Bemessung der Beschwer berück- sichtigt. Dass sie nach seinen Erwägungen nicht zu einer Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Be- legvorlagepflicht zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung kön- nen bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zu- züglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Umsatzsteuer anfallen. Maßgeblich ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für die 16 17 - 9 - Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft. Sind jedoch keine Anhaltspunkte er- sichtlich, anhand derer sich der von ihr erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffang- wert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbe- schluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 - FamRZ 2023, 721 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde erinnert nichts gegen die Annahme des Beschwer- degerichts, dass die Antragsgegnerin vorliegend im gesamten Verfahren weder einen Betrag mitgeteilt noch Anhaltspunkte vorgetragen hat, anhand derer der von ihr erhoffte Zahlbetrag bestimmt werden könnte. Soweit die Rechtsbe- schwerde meint, es sei ein Betrag von mindestens 20.000 € anzusetzen, da die Antragsgegnerin von den Immobilien des Antragstellers, dem Goodwill seines Unternehmens und seinem Kapital ihren Anteil erhalten wolle, ist allein damit we- der dargelegt noch ersichtlich, inwieweit sich die Antragsgegnerin hieraus einen Zahlbetrag in dieser Höhe erhofft. Dass sich auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 € für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur Belegvorlage ein Betrag von 262,27 € errechnet, stellt die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage. 18 - 10 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer RiBGH Dr. Botur ist urlaubsbedingt an der ist urlaubsbedingt an der Signatur gehindert. Signatur gehindert. Guhling Guhling Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 29.07.2021 - 5 F 218/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2024 - II-4 UF 142/21 - 19