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Beschluss

5 U 111/20

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0329.5U111.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2020 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-09 O 58/19 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2020 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-09 O 58/19 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Insolvenzgericht - vom 10. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ob der Insolvenzschuldner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Februar 2019 als Kommanditist ausgeschlossen worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit und ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien, der unter dem Aktenzeichen 5 U 3/20 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig ist. Mit der hiesigen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Einsichts- und Auskunftsansprüche geltend. Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte mit dem am 14. April 2020 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, das Verfahren sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf den oben angegebenen, ebenfalls beim hiesigen Senat anhängigen Rechtsstreit auszusetzen. Die Beklagte beantragt, das am 14.04.2020 verkündete und am 20.04.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter Az. 3-09 O 58/19 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen und tritt einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits entgegen. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Februar 2021 und auf die zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro, noch hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Februar 2021 Bezug genommen, die weiterhin zutreffen. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 10. März 2021 gehaltene Vortrag der Beklagten führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Berufungskläger, d.h. vorliegend die Beklagte, den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gemäß § 511 Abs. 3 Hs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist durch den Berufungskläger zunächst eine konkrete Darlegung des notwendigen Aufwands erforderlich. Kommt der Berufungskläger seiner Obliegenheit der Glaubhaftmachung, für die er sich nach § 511 Abs. 3 Hs. 1 ZPO aller Beweismittel außer der eidesstattlichen Versicherung bedienen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003, IX ZB 37/03, Rn. 8 - Juris), nicht nach, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 511 Rn. 33, 34 m. w. N.). Für die Glaubhaftmachung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003, IX ZB 37/03, Rn. 8 - Juris). Nach Ansicht des Senats lässt sich auch dem weiteren Beklagtenvorbringen ein schlüssiger Vortrag dazu, dass der für die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen notwendige Kostenaufwand nunmehr 2.376,20 Euro betragen solle, nicht entnehmen, so dass von der Einvernahme des als Zeugen angebotenen A abzusehen ist. Soweit die Beklagte sich auf eine ihrer Ansicht nach „detaillierte Kostenschätzung“ des A (Anlage B 24, Anlagenband), bei dem sich nach dem Vorbringen der Beklagten „sämtliche Unterlagen“ befinden (Bl. 390 d. A.), stützt, enthält diese „Schätzung“ keine konkrete und damit im Hinblick auf die Darlegungsobliegenheit der Beklagten keine schlüssige Darstellung des für die Ermöglichung der Einsichtnahme notwendigen Aufwands. Aus der „Schätzung“, die sich am Urteilsausspruch nach lit. a) bis q) orientiert, ergibt sich insgesamt nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die jeweils als „erforderlich“ angegebene Tätigkeit des Steuerberaters notwendig sein soll für die bloße Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen. Eine „Auskunft“, wie sie der Steuerberater jeweils in der Schätzung zugrunde legt, ist mit Ausnahme der lit. i) nicht geschuldet. Soweit darüber hinaus pauschal Kosten für Aufwand und Material von Kopien angesetzt werden, ist nicht ersichtlich, warum dieser Aufwand auf Beklagtenseite erforderlich sein sollte, zumal die Verurteilung alleine auf Einsicht bzw. bezüglich lit. i) auf Auskunft lautet. Bezüglich lit. a) fehlt eine konkrete Ausführung zur Notwendigkeit eines Heraussuchens von ohnehin beim Steuerberater befindlichen Unterlagen, für die dieser die Buchhaltung für die Beklagte übernommen hat. Aus welchen Gründen eine Durchsicht „sämtlicher“ (welcher?) Unterlagen erforderlich sein soll, wird nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal auch nicht behauptet wird, die vorhandenen Unterlagen seien unstrukturiert oder z.B. nur inmitten anderer Unterlagen abgelegt, bezüglich derer gegenüber der Klägerin z.B. ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten oder des Steuerberaters besteht. Darauf, dass zudem aufgrund der Schätzung nicht ersichtlich ist, warum das Heraussuchen von „Beschlüssen“ und „Protokollen“ von Gesellschafterversammlungen von einem Steuerberater sollte vorgenommen werden müssen und nicht von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Beklagten zu erledigen ist, kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht an. Gründe dafür, dass für das Heraussuchen der vorgenannten Unterlagen, die jeweils als solche betitelt oder jedenfalls bezeichnet worden sein dürften, steuer- oder handelsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind, werden jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Vielmehr wird dieses Erfordernis schlicht pauschal behauptet. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Einsicht in den Gesellschaftsvertrag in seiner aktuellen Form und die Erklärung, dass dieser der aktuelle ist (lit. b)). Dass für das Ermöglichen der Einsicht in den aktuellen Gesellschaftsvertrag der Beklagten ein Steuerberater notwendig sein soll, der hierfür überdies drei Stunden benötigen soll, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung des jeweils angegebenen „geschätzten Zeitaufwands“ für das Ermöglichen der Einsicht in die für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen (lit. c)), die Korrespondenz mit dem Finanzamt ab 2012 (lit. d)), die Aufstellungen der unterjährigen Kapitalkonten (lit. e)), die festgestellten, ggf. korrigierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2017 und 2018 (lit. f), g), h) und j)), die Steuerbescheide ab 2016 und 2012-2015 (lit. k), l)), notarielle Übertragungsverträge (lit. m), n) und o)) und Handelsregisteranmeldungen (lit. p) und q)). Überdies ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund Kosten für zwei Fahrten des Steuerberaters nach Stadt1 notwendig sein sollen, wenn die Einsichtnahme beim Steuerberater stattfinden kann. Schließlich erhöht sich der Beschwerdewert im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen der Klägerin. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der Beschwer ein zu erwartender Kostenaufwand zu berücksichtigen sein, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwenden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Berufungskläger im Rahmen der Verurteilung entweder zu einer nach seinem Vorbringen unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014, IV ZB 2/14, Rn. 11 - Juris) oder, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015, XII ZB 132/15, Rn. 17 - Juris). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt nicht an der Vollstreckungsfähigkeit des Titelinhalts, weil - was die Beklagte meint - die Einleitung der Tenorierung zu pauschal sei und der nötigen Bestimmtheit ermangele, zumal schon nicht ersichtlich ist, welche weiteren, als die unter lit. a) bis q) im Einzelnen aufgeführten Unterlagen für die Überprüfung der Jahresabschlüsse erforderlich sein könnten. Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Tenorierung unter lit. c) widersprüchlich sei. Nach lit. c) ist die Beklagte zur Einsicht in „sämtliche“ für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen verurteilt worden. Soweit im Anschluss daran im Tenor „insbesondere“ die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2018 aufgezählt werden, hat das keine Unbestimmtheit zur Folge, weil diese Hervorhebung einzelner Jahre ersichtlich an der Verpflichtung, in „sämtliche“ für die Beklagte abgegebenen Steuererklärungen Einsicht zu gewähren, nichts ändert. Dass der notwendige Aufwand des Steuerberaters das Zurverfügungstellen eines Raumes und der Geschäftsunterlagen der Beklagten übersteigt und dass die Kosten hierfür die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen, kann nach alledem nicht festgestellt werden. Der Senat schätzt den Kostenaufwand zur Ermöglichung der geschuldeten Einsichtnahme nach § 3 ZPO nicht auf einen Betrag, der 500,00 Euro übersteigt, zumal davon auszugehen ist, dass der von der Beklagten beauftragte A die Buchhaltung ordentlich und in strukturierter Art und Weise vorhält, so dass die bloße Bereitstellung der abgelegten Unterlagen bzw. Ordner in den Räumlichkeiten des Steuerberaters zur Erfüllung der Verpflichtung, Einsicht in diese zu gewähren, ausreicht. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung in dem unter dem Az. 5 U 3/20 beim Senat anhängigen Rechtsstreit für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 01.02.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gründe I. Die Klägerin beansprucht, nachdem sie zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn B (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden ist, gegenüber der Beklagten in erster Linie Einsicht in Geschäftsunterlagen der Beklagten, deren Gesellschafter der Insolvenzschuldner jedenfalls gewesen ist, sowie vereinzelt, wenn eine Einsicht nicht möglich ist, Auskunft über die Gründe dafür und Auskunft über die Ursache eines Jahresfehlbetrags. Ob die Gesellschafterversammlung den Insolvenzschuldner wirksam durch Beschluss vom 28. Februar 2019 aus der Beklagten ausgeschlossen hat, ist Gegenstand eines separaten Rechtsstreits, der zwischenzeitlich ebenfalls beim hiesigen Senat (Az.: 5 U 3/20) anhängig ist. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit regt die Beklagte die Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO an. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14. April 2020 zur Ermöglichung der Einsicht in bzw. zur Erteilung von Auskünften aus diversen Unterlagen verurteilt, das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten insoweit eine Abwendungsbefugnis eingeräumt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 500,00 Euro leiste. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht die Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 349 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20. April 2020 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 Berufung eingelegt (Bl. 371 ff. d. A.), mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt (Bl. 399 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt die Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 2.600,00 Euro (Bl. 372 d. A.) und macht geltend, die Berufung sei zulässig, weil das Landgericht den Wert des Berufungsgegenstands ausweislich der Entscheidung über die vollstreckungsrechtliche Abwendungsbefugnis unzutreffend mit lediglich 500,00 Euro bemessen habe. Bei der Bemessung der Beschwer, die sich für die zur Auskunft verurteilte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem geschätzten Aufwand an Zeit und Kosten bestimme, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei, habe des Landgericht einen unangemessenen Betrag zugrunde gelegt. Bereits der Aufwand der Beklagten selbst übersteige 500,00 Euro, wenn man für jeden der „17 Auskunftskomplexe“, zu denen die Beklagte verurteilt worden sei, zwei bis drei Stunden ansetze bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 21,00 Euro gemäß § 22 S. 1 JVEG analog. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht bloß zu schlichten Auskünften verurteilt worden sei, sondern zu Auskünften, die die Komplementäre der Beklagten „naturgemäß“ (Bl. 374 d. A.) nicht ohne den die Gesellschaften und die gesamte Buchhaltung der Beklagten betreuenden Steuerberater, der über sämtliche Unterlagen verfüge (Bl. 390 d. A.), erteilen könne, z.B. betreffend Kapitalkonten, Jahresabschlüsse mit Kostennachweis, Steuerbescheide, Steuerkorrespondenz etc. Notwendige Kosten für Hilfspersonen erhöhten aber den Wert der Beschwer. Der Steuerberater A habe mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Anlage B 18, Bl. 382 d. A.) erklärt, dass für die Bearbeitung der Auskunftsverlangen, zu denen die Beklagte verurteilt worden sei, ein Honorar von mindestens 1.680,00 Euro anfallen werde. Die Klägerin, die die „Zurückweisung“ der Berufung als unzulässig begehrt (Bl. 386 d. A.), ist dieser Einschätzung entgegengetreten. Sie meint, der vom Landgericht angesetzte Aufwand für die Auskunftserteilung sei ausreichend, zumal die Unterlagen, in die die Beklagte Einsicht gewähren bzw. über die sie Auskunft erteilen müsse, ihr sowieso - um u.a. § 257 HGB zu entsprechen (Bl. 387 d. A.) - vorlägen. Lediglich unter lit. i) sei die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden, warum es in 2018 zu einem Jahresfehlbetrag gekommen sei, worüber ebenfalls die Beklagte selbst Auskunft erteilen könne. Im Übrigen würde die Klägerin selbst Einsicht in die vorhandenen Unterlagen - auch beim Steuerberater - nehmen, so dass der Beklagten hierdurch keine Kosten entstehen würden. Eine Auskunft des Steuerberaters, für die Kosten entständen, sei nicht erforderlich, zumal die Beklagte selbst über sämtliche Beschlüsse, Protokolle von Gesellschafterversammlungen, den Gesellschaftsvertrag, die unstreitig erstellten Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2018 etc. (Bl. 387 d. A.) verfüge, die sich in ihren Geschäftsunterlagen befänden. II. Die Berufung ist unzulässig. Gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 1. aa) Der Wert des Beschwerdegegenstands, den der Berufungskläger beseitigt haben will, ist anhand der erstinstanzlichen Beschwer und der Berufungsanträge zu bemessen (vgl. Rimmelspacher, in: MüKo/ZPO, 6. Auflage (2020), § 511 Rn. 47). Die Beklagte verfolgt ausweislich ihrer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 angekündigten Berufungsanträge die vollständige Klageabweisung weiter und damit die Beseitigung der Einsichts- und Auskunftspflichten, zu denen sie mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018, I ZB 97/17, Rn. 6 m. w. N. - Juris). Kosten für Hilfspersonen sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn deren Zuziehung notwendig ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 3 Rn. 16.28). Die vorstehenden Maßstäbe gelten im Hinblick auf eine Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2001, II ZB 11/00, Rn. 3 - Juris). Dabei hat der Berufungskläger den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 Hs. 1 ZPO). bb) Hiervon ausgehend bemisst der Senat den Wert des Beschwerdegegenstands in Entsprechung mit der impliziten Bewertung des Landgerichts im vorliegenden Fall auf höchstens 500,00 Euro. Dass der Beklagten ein Aufwand entstanden sein könnte, der den Wert von 500,00 Euro - diesen hat auch die Klägerin konzediert - überschreitet, hat die Beklagte weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht. Die Beklagte ist mit Ausnahme der lit. i) ausnahmslos zur Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen verurteilt worden, lediglich in Einzelfällen nachgeordnet zum Einsichtsbegehren für den Fall, die betreffenden Unterlagen lägen nicht vor, zur Erteilung von Auskunft, warum dies so sei (lit. h), j) und k)) sowie in einem weiteren Fall, zur Abgabe einer Erklärung, dass die Beschlüsse und Protokolle, in die betreffend den Insolvenzschuldner Einsicht zu gewähren war, vollständig gewesen seien (lit. a)). Soweit die Beklagte zunächst gemeint hat, es sei ihr für die insgesamt 17 Einsichts- bzw. Auskunftsverurteilungen jeweils ein Aufwand von zwei bis drei Stunden zuzubilligen (Bl. 373 d. A.), ist dieser Vortrag auch in der Folge pauschal und ohne jegliche Erläuterung in Bezug auf den angeblichen Aufwand und damit substanzlos geblieben, zumal dem klägerischen Vorbringen, wonach die Unterlagen, in die Einsicht begehrt werde, doch ohnehin bei der Beklagten vorhanden seien, so dass ein derartiger Aufwand nicht bestehe, von Seiten der Beklagten nicht entgegengetreten wurde. Warum der Komplementärin der Beklagten die Ermöglichung einer Einsichtnahme in diese Geschäftsunterlagen „naturgemäß“ nicht ohne Mitwirkung des Steuerberaters der Beklagten möglich sein soll, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer sich erhöhe, weil für die Gewährung der Einsichtnahme die Zuziehung ihres Steuerberaters notwendig sei und diese Notwendigkeit einen Kostenaufwand von mindestens 1.680,00 Euro verursachen würde. Soweit der A mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Anlage B 18, Bl. 382 d. A.) in den Raum gestellt hat, die „Bearbeitung des Auskunftsverlangens“ erfordere „schätzungsweise 8 bis 12 Stunden“, ist nicht nachvollziehbar, für welche Tätigkeit dieser Aufwand entstehen soll, zumal die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 (Bl. 310 d. A.) vorgetragen hat, ihr Steuerberater verfüge über „sämtliche Unterlagen“, so dass es einer Auskunftserteilung, warum einzelne Unterlagen fehlen könnten (lit. h), j) und k)) ohnehin nicht bedarf - also auch über die Einsichtnahme keine Kosten verursachen kann - und die Auskunft zu lit. a) ohne weiteres erteilt werden kann. Mangels gegenteiliger Angaben dürfte auch die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des Steuerberaters möglich sein. Welchen Aufwand der Steuerberater neben dem Zurverfügungstellen eines Raumes und der Geschäftsunterlagen in demselben haben könnte, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für die Auskunft gemäß lit. i), warum es im Jahr 2018 zu einem Jahresfehlbetrag gekommen sei, was sich aus dem Jahresabschluss und der Gewinn- und Verlustrechnung ohne weiteres ergeben dürfte. 2. Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Landgericht die Berufung gerade ausweislich der Entscheidungsgründe, was ausreichend ist, da eine Aussprache im Tenor nicht zwingend gefordert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016, VIII ZB 88/15, Rn. 5 - Juris), nicht zugelassen hat (LGU, S. 10). An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO, der auch für die Nichtzulassung gilt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 511 Rn. 41). III. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorstehenden Hinweis bis einschließlich 23. Februar 2021. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Berufung zurückgenommen werden soll, was zu einer Reduzierung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (1221, 1222 KV GKG) führen würde.