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Entscheidung

IV ZR 415/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 1 5 / 1 3 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 1. Juli 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 7.614,41 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Januar 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN im Januar 2003 mit dem Versicherungsschein die Versiche- rungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versi- 1 2 - 3 - cherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ein Begleitschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. Bei Antragstellung war d. VN in dem von ihm unterzeichne- ten Antragsformular auf das Widerspruchsrecht und darauf hingewiesen worden, dass er auf dieses Widerspruchsrecht bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals gesondert hingewiesen werde. D. VN zahlte von Januar 2003 bis Februar 2012 Prämien in Höhe von insgesamt 8.497,22 €. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 erklärte d. VN "den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F.". Der Versicherer zahlte auf die hilfsweise erklärte Kündigung den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 7.614,41 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit de r Revision ver- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. D. VN habe mit dem Versicherungsschein die erfor- derlichen Unterlagen samt Widerspruchsbelehrung erhalten. Die Bele h- rung in dem Begleitschreiben sei drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Widersprüche zu dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht in dem Antragsformular; d. VN misstraue mit Blick darauf nicht der in dem Begleitschreiben ge- nannten Textform. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist sei der schwebend unwirksame Vertrag endgültig rückwirkend wirksam geworden. Die Rege- lung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- 7 8 9 10 11 - 5 - information und - was die Revision nicht angreift - eine formell und in- haltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Dabei ist es für d. VN unschädlich und damit - wie die Revision einräumt - unerheblich, dass in dem Policenbegleitschreiben eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2004 nur 14 Tage betrug. Die Revision bean- standet ohne Erfolg, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben di- vergiere gegenüber der Belehrung in dem Antragsformular, weil dort die erforderliche Textform nicht erwähnt worden sei. Die Belehrung im An- tragsformular war jedoch nicht die maßgebliche, sondern diejenige in dem mit dem Versicherungsschein übersandten Policenbegleitschreiben. Dass es auf diese Belehrung ankam, konnte d. VN eindeutig daraus en t- nehmen, dass der Versicherer in dem Antragsformular ausdrücklich er- klärt hatte, er werde auf das Widerspruchsrecht bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals gesondert hinweisen. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Wider- spruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Be- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begeh r- te Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- 12 - 6 - dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglich- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ve r- traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Januar 2003 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte von Januar 2003 bis Februar 2012, somit mehr als neun Jahre die Versi- cherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Anfang 2003 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu 13 - 7 - lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ve r- trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2013 - 16 O 67/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2013 - 7 U 198/13 -