Urteil
20 U 198/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0408.20U198.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 491/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit mit der Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 491/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit mit der Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt werden. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten drei fondsgebundene Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2014 bzw. mit den Klageschriften vom 17. Dezember 2014 erklärte der Kläger zu allen drei Verträgen den Widerspruch Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2014 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihm seien keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erteilt worden. Sollte es darauf ankommen, müsse bestritten werden, dass er tatsächlich die erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Die Verträge seien auch deshalb unwirksam, weil er nicht über Rückvergütungen und gezahlte Provisionen aufgeklärt worden sei; die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Versicherungsscheine an ihn 16.695,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.130,26 € seit Rechtshängigkeit und aus 5.565,13 € seit dem 13. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Widerspruchsbelehrungen für zutreffend gehalten und sich auf Verjährung und Verwirkung berufen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger erklärt ausdrücklich, das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Zugang der erforderlichen Unterlagen nicht nur pauschal habe bestritten werden dürfen. Jedoch seien die Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft. Diese seien zwar drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Sie seien aber Bestandteil einer Vielzahl von mitübersandten Unterlagen. Zudem seien die Belehrungen in den Versicherungsanträgen und in den Begleitschreiben nicht identisch, worin ein Formfehler liege. Der Kläger leitet seinen Anspruch weiterhin auch aus einer schadensersatzbewehrten Verletzung der vorververtraglichen Beratungspflicht her. Er vertritt die Auffassung, er hätte über Kick-Back-Leistungen informiert werden müssen. Die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf Versicherungsverhältnisse anwendbar; jedenfalls fehle es insoweit an einer höchstrichterlichen Klärung. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf die drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2004 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung der Versicherungsscheine, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Die erst im Jahr 2014 erklärten Widersprüche waren verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit den Versicherungsscheinen übersandt wurden, hat das Landgericht zu Recht angenommen. Das pauschale Bestreiten des Zugangs der Unterlagen mit Nichtwissen durch den Kläger ist unzureichend (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. August 2015 – IV ZR 140/15 -). Dagegen wendet sich die Berufung nicht; sie bezeichnet das angefochtene Urteil vielmehr insoweit ausdrücklich als richtig. Die Widerspruchsbelehrungen, die jeweils in einem 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 22. November 2004 (GA 40 R, 116 und 134) enthalten sind, sind formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lauten: Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht diese Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text der Policenbegleitschreiben, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In den Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen N – Renten Fondpolice“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. GA 20a ff.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 24. Juli 2013 - 20 U 106/13 -) folgt der Senat nicht, zumal in dem dortigen Fall auch im Versicherungsschein die Verbraucherinformationen nicht erwähnt wurden, während vorliegend die „Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten“ in den Versicherungsscheinen als „Beilagen zum Versicherungsschein“ angeführt worden sind (GA 21, 107, 137). Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 11. August 2015 - 12 U 41/15 -) wird trotz der Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt. Die Formulierung in der Belehrung und im Policenbegleitschreiben grenzt den Kreis der Unterlagen nicht ein, so dass für den Versicherungsnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, die Verbraucherinformationen gehörten nicht zu den für den Fristbeginn maßgebenden Unterlagen. Die Belehrung ist auch - was der Kläger in der Berufung einräumt - in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in den lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Unterstreichung vom sonstigen Text, der sonst keine fettgedruckten Abschnitte enthält, deutlich abgehoben. Er stellt überdies den letzten Absatz der Schreiben dar und befindet sich unmittelbar unter der Unterschrift der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine formalen Bedenken deshalb, weil zugleich mit den Policenbegleitschreiben noch weitere Unterlagen übersandt worden sind. Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (VersR 2004, 497). Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise der Rechtsvorgängerin der Beklagten hier insofern maßgebend, als die Policenbegleitschreiben selbst nur aus jeweils 2 Seiten bestehen, so dass der auf der Seite 2 mit Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht jener Seiten nicht übersehen werden kann. Allein maßgebend ist die Belehrung im Versicherungsschein, denn § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert eine Belehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins. Nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es weder auf die Belehrung im Versicherungsantrag (BGH, Urt. v. 24. Juni 2015 ‑ IV ZR 29/13 -, Urt. v. 17. Juni 2015 - IV ZR 489/14 -, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13 -) noch auf eine etwaige zusätzliche Belehrung in der Verbraucherinformation (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -) an. Dass nicht auf die Belehrung in den Anträgen abzuheben war, konnte der Kläger zudem eindeutig daraus entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Antragsformularen ausdrücklich vermerkt hat (s. GA 20, 93, 143), der Versicherungsnehmer werde bei Übersendung des Versicherungsscheins gesondert auf das Widerspruchsrecht hingewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13 -). Insbesondere ist deshalb – worauf der Kläger wohl abheben will – unschädlich, dass in den Belehrungen in den Anträgen die Widerspruchsfrist mit 14 Tagen und in den Belehrungen in den Policenbegleitschreiben die Widerspruchsfrist mit 30 Tagen angegeben ist. Die Abweichung erklärt sich zudem mit der zum damaligen Zeitpunkt anstehenden gesetzlichen Änderung der Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsverträgen von 14 auf 30 Tage, die letztlich mit Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I, 3102) beschlossen wurde und am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass in den Policenbegleitschreiben vom 22. November 2004 ‑ augenscheinlich im Vorgriff auf die erwartete Gesetzesänderung - eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen angeführt wird. Das benachteiligt den Kläger ersichtlich nicht, denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte sich bei dieser Sachlage an der im Policenbegleitschreiben genannten längeren Frist festhalten lassen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -). Weitere Rügen erhebt der Kläger nicht. Die Belehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheine überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden der Verträge ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er die Verträge bis zu den Widerspruchserklärungen fast 10 Jahre lang durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge begründet hat. 3. Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über etwaige Kick-back-Zahlungen (seien es Rückvergütungen oder Provisionszahlungen), schuldet die Beklagte nicht. Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr ausdrücklich entschieden, dass die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt, also auf Lebensversicherungen nicht übertragen werden kann (BGH, r+s 2015, 538, Rz. 15; zuvor bereits Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12 -, Rz. 10; s. auch BGH [XI. Zivilsenat], ZIP 2014, 1620). Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Abgesehen davon, dass die Beklagte entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers keine Fonds vermittelt, sondern lediglich den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung anbietet, ist die bloße Vermittlung einer Lebens- oder Rentenversicherung im Regelfall kein Kapitalanlagegeschäft, für das die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls angewandt werden könnte (vgl. BGH, ZIP 2012, 67 ff.). Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung mag auch der Kapitalanlage dienen; zumindest in etwa gleichwertig wird aber in aller Regel die Absicherung des Todesfallrisikos bezweckt (BGH, VersR 2012, 1149, Rz. 23). Allenfalls dann, wenn ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände die Absicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung erkennbar von untergeordneter Bedeutung ist, können sich erweiterte Pflichten nach den Grundsätzen zur Aufklärung über Anlagegeschäfte ergeben (vgl. BGH, WM 2012, 1577). Davon kann vorliegend angesichts garantierter Mindest-Todesfallleistungen von 14.976,- €, 16.128,- € bzw. 7.776,- € nicht die Rede sein. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision in Bezug Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. zu, weil er ‑ bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text („Beilagen“) im Versicherungsschein – von der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (aaO), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweicht. Berufungsstreitwert: 16.695,39 €