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Beschluss

20 U 193/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0110.20U193.18.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2018 - 9 O 194/18 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2018 - 9 O 194/18 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag geleisteten Prämien zuzüglich auf den Sparanteil gezogener Nutzungen gemäß §§ 812, 818 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2017 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass der Kläger mit dem Versicherungsschein alle notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger ist ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden. Die Belehrung hat gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Auf die Belehrung im Versicherungsantrag kommt es daher nicht an, zumal hier ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Überlassung der Vertragsunterlagen nochmals eine Belehrung erfolgen wird (vgl. dazu BGH, Urt. 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13 ‑, juris-Rz. 11). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins ist der Kläger insgesamt 3 x belehrt worden, nämlich im Policenbegleitschreiben vom 31. Dezember 2007 (Anlage B 2), auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“ (Anlage B 4) und schließlich nochmals in der Verbraucherinformation unter der Überschrift „Wie können Sie Ihrer Versicherung widersprechen?“ (Anlage B 5, S. 5). Ob eine solchermaßen erfolgte Belehrung ausreichend ist, hat der Senat bislang offen gelassen (s. Beschl. v. 14. August 2017 - 20 U 83/17 -). Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“ findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Nach § 5a VVG können Sie diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen in Textform im Sinne von § 126b BGB widersprechen (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail). Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Diese Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung vollständig durch Fettdruck und auffällige Platzierung auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“ gestaltet worden ist. Diese beiden Hervorhebungsmittel genügen. Zwar ist auch der weitere Text auf dem Deckblatt in Fettdruck gehalten. Dieser enthält aber keine wesentlichen Zusatzinformationen, sondern verdeutlicht im Gegenteil nur, welche konkreten Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen müssen (Versicherungsschein, Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen), damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Beschl. v. 14. Juni 2018 - 9 U 62/18 -, BA S. 4 [Anlage B 5]). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 - (VersR 2015, 224) betrifft eine Rücktrittsbelehrung im Rahmen eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell. Von der dortigen Belehrung unterscheidet sich die vorliegende Belehrung dadurch, dass der Textblock, in dem sich die Belehrung hier befindet, keine wesentlichen weiteren, nicht auf das Widerspruchsrecht bezogenen Hinweise enthält, und zudem durch die optische Gestaltung auf dem Deckblatt der „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“. Inhaltlich unterliegt die Belehrung keinen Bedenken. Inhaltliche Mängel werden vom Kläger auch nicht gerügt. Dass der Kläger bei Aushändigung des Versicherungsscheins noch an zwei anderen Stellen über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, schadet nicht. Zwar ist sowohl die Belehrung im Policenbegleitschreiben als auch die Belehrung in der Verbraucherinformation inhaltlich unzureichend (einmal fehlt der Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt; bei der Belehrung in der Verbraucherinformation wird nicht auf das Textformerfordernis hingewiesen). Formal oder inhaltlich unzureichende Mehrfachbelehrungen bei Übersendung des Versicherungsscheins führen - wenn jedenfalls eine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird – indes nur dann zu einer insgesamt mangelhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht, wenn der Versicherungsnehmer durch die weiteren Belehrungen irregeführt und dadurch von einem Widerspruchsrecht abgehalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris-Rz. 11; BGH, r+s 2016, 66, juris-Rz. 12). Gemessen hieran wird der Versicherungsnehmer vorliegend durch die – wegen Fehlens des Hinweises darauf, dass der Widerspruch in Textform erklärt werden muss – inhaltlich unzureichende Belehrung in der Verbraucherinformation nicht in die Irre geführt, und zwar schon deshalb, weil diese Belehrung in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben ist (vgl. zu diesem Aspekt BGH, aaO) und der Hinweis auf das Erfordernis der Textform zudem sowohl in der (drucktechnisch hervorgehobenen) Belehrung auf dem Deckblatt „Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen“ als auch in der (ebenfalls drucktechnisch hervorgehobenen) Belehrung im Policenbegleitschreiben enthalten ist. Auch durch die Belehrung im Policenbegleitschreiben - die deshalb unzureichend ist, weil der Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Fristwahrung reicht, fehlt - wird der Versicherungsnehmer nicht in die Irre geführt, weil er diese Information sowohl der Belehrung auf dem Deckblatt als auch der Belehrung in der Verbraucherinformation entnehmen kann. Ohnehin könnte sich die Versicherung bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs nicht zur Fristwahrung reicht (vgl. dazu BGH, Urt. v.16. Dezember 2015, aaO, zu Belehrungen mit unterschiedlichen Angaben zur Widerspruchsfrist). Vor allem aber ist die Mehrfachbelehrung vorliegend nicht dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung des Widerspruchs abzuhalten. Er wird mehrfach klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass er ein Widerspruchsrecht hat. Keine der drei Belehrungen ist derart fehlerhaft, dass der Versicherungsnehmer an dem Bestehen seines Rechts zum Widerspruch ernsthaft zweifeln kann. Unter diesen Umständen und mit Blick darauf, dass die hervorstechende Belehrung auf dem Deckblatt weder formale noch inhaltliche Mängel aufweist, ist der Kläger insgesamt in ausreichender Weise auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn ‑ wie vorliegend - der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zum Widerspruch fast 10 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.