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Urteil

I-4 U 60/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:1125.I4U60.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das 7. März 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.095,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.547,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Beklagte zu 42 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 25 %. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 46 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 21 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz trägt der Kläger zu 1) 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 38 %, die der Klägerin zu 2) zu46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 1) 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 40 %, die der Klägerin zu 1) zu 53 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das 7. März 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.095,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.547,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Beklagte zu 42 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 25 %. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 46 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz trägt der Kläger zu 1) 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 38 %, die der Klägerin zu 2) zu46 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 1) 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 21 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 40 %, die der Klägerin zu 1) zu 53 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Kläger machen bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. geltend. Der Kläger schloss zum 01.08.2003 zwei Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten ab, die Klägerin am 01.10.1999 einen Lebensversicherungsvertrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2010 legten die Kläger Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. ein und erklärten hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte die ermittelten Rückkaufswerte aus. Mit der Klage machen die Parteien Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend und sind insoweit der Ansicht, sich weiterhin auf das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. berufen zu können. Mit seinem am 07.03.2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 428 ff. GA), hat das Landgericht Kleve die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Verträge seien nicht wirksam widerrufen worden. Ein Widerspruchsrecht fünf bzw. fast zehn Jahre nach Ablauf des 14-tägigen Widerspruchsrechts aus § 5 Abs. 1 Satz 1 VVG bestehe nicht mehr. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Antragstellung die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Begleitschreiben, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen) erhalten habe. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Hinsichtlich der Klägerin sei ebenfalls von dem Erhalt der maßgeblichen Unterlagen auszugehen. Eine ausreichend deutliche Belehrung über das Widerspruchsrecht sei gegeben, da davon auszugehen sei, dass entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Muster die Belehrung in kursiver Schrift gedruckt gewesen sei. Das sei ausreichend, insbesondere bedürfe es keiner Benennung des Empfängers des Widerspruchs mit Namen und Anschrift. Die Regelung des § 5 a VVG a.F. sei nicht europarechtswidrig. Auch hier bestünden hinsichtlich der Belehrung keine Bedenken. Auch stehe dem Kläger kein erhöhter Rückkaufswert entsprechend dem Hilfsantrag zu; lediglich die Klägerin könne insoweit einen weiteren Betrag in Höhe von 1.225,59 € verlangen. Gegen dieses den Klägern am 11.03.2013 zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve haben sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 11.04.2013 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am Montag, dem 13.05.2013, eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgen sie die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstoße § 5 a VVG a.F. gegen europäisches Recht. Zu Unrecht habe das Landgericht - auch ausgehend von seiner Rechtsansicht - den Hilfsanträgen nicht voll entsprochen. Die Kläger beantragen – unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung über 142,97 € hinsichtlich der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 12.05.2015 -, unter Abänderung des am 07.03.2013 verkündeten Urteils des LandgerichtsKleve 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 10.690,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 8.407,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen weitergehenden Rückkaufswert entsprechend ihrer erteilten Auskunft in Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals in Höhe von 2.541,48 €, abzüglich des bereits erstatteten Rückkaufswertes in Höhe von 1.572,11 € und abzüglich des Stornoabschlages in Höhe von 197,44 €, mithin 969,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 bezüglich des Vertrages Nr. … zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert entsprechend ihrer erteilten Auskunft in Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals in Höhe von 3.977,16 € abzüglich des bereits erstatteten Rückkaufswertes in Höhe von 2.376,68 € und abzüglich des Stornoabschlages in Höhe von 308,00 €, mithin 1.648,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 bezüglich des Vertrages Nr. … zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2) Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zu den Verträgen mit den Versicherungsnummern 279282512 zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, abzüglich 1.225,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt unter Anschluss an die Teilerledigungserklärung, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Insbesondere führt sie aus, dass selbst bei einer unterstellten Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kein ewiges Widerspruchsrecht bestünde. Sie ist weiter der Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal wirksam, insbesondere auch drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. I. Dem Grunde nach steht den Klägern aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB nach wirksamem Widerspruch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. 1. Das Recht der Kläger zum Widerspruch ist nicht bereits gem. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12, abgedruckt in NJW 2014, 452) steht fest, dass diese Vorschrift gegen Unionsrecht verstößt. Sie ist richtlinienkonform einschränkend auszulegen, was dazu führt, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – 4 ZR 76/11, Beck RS 2014, 10269). 2. Die Kläger konnten ihr Widerspruchsrecht weiter ausüben, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. a) Die den Vertrag der Klägerin zu 2) betreffende Belehrung im Versicherungsschein vom 1.10.1999 (Anlage B1) oder auch in den AVB (Anlage B2) ist unwirksam. Zwar ist die Belehrung nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie die Schriftlichkeit des Widerspruchs verlangt. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 sah – anders als die nachfolgende Fassung – die Schriftlichkeit vor, nicht die Textform. Allerdings ist die Belehrung im Hinblick darauf, dass das Widerspruchsrecht nur seitlich mit „Sternchen“ gekennzeichnet, ansonsten aber in gleicher Schriftart wie der gesamte Text abgefasst war (Bl. 47, 56 GA), nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden. Dass die Abgrenzung vom übrigen Text wenig auffällig ist, zeigt auch der Vergleich mit Anschreiben der Beklagten an den Versicherungsvertreter Peters vom gleichen Tag (Bl. 55 GA), wo mit einer nicht nur seitlichen, sondern auch ober- und unterhalb des Textes in Art einer Umrandung angebrachten „Sternchenmarkierung“ der Blick des Lesers deutlich auf die - hier nur allgemeine Vertragsdaten betreffenden - Angaben gelenkt wurde. Dabei ist die Art der Hervorhebung – hier durch seitliche Sternchen – nur ein Beurteilungskriterium; entscheidend ist, ob die Hervorhebung unter Berücksichtigung des gesamten Layouts ausreichend deutlich ist. Das ist bei dem hier maßgeblichen Schreiben (Bl. 56 GA) nicht der Fall. Die seitlichen „Sternchen“, die Widerrufsbelehrung selbst und der gesamte weitere Text sind in einer einheitlichen Schriftgröße ohne Einrückung oder sonstige Hervorhebung gestaltet worden. Auch durch die Absatzgestaltung ist die Belehrung nicht hervorgehoben worden; sie findet sich gleichermaßen im übrigen Text. Die Belehrung kann so in dem 2-seitigem Text leicht übersehen werden, zumal auch der viele Seiten umfassende Versicherungsschein (Bl. 57 ff. GA), der mit dem Anschreiben versandt worden ist (Bl. 44 GA), die gleichen Merkmale aufweist. b) Die Belehrung ist auch hinsichtlich der den Kläger zu 1) betreffenden Verträge unwirksam. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung. Es handelt sich nicht um eine Sperrschrift (vergl. hierzu BGH NJW-RR 1990, 368, 370; NJW 1996, 1964), sondern um eine kursive Schrift gleicher Art und Größe wie die des übrigen Textes. Das kann zwar im Einzelfall ausreichend sein (so OLG Stuttgart in der als Anlage B23 vorgelegten Entscheidung vom 18.10.2012 – 7 U 106/12), hängt aber entscheidend von der jeweiligen Gesamtgestaltung ab. Der Gesamteindruck muss so sein, dass die Belehrung für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Das ist hier nicht der Fall, weil der entsprechende Absatz ausweislich der Anlagen B5 / B 8 (Bl. 75 ff., 102 ff. GA) im üblichen Absatzlayout mittig im Text der ersten einer Vielzahl von Seiten steht, und anders als Texte im weiteren Verlauf nicht durch Überschriften gekennzeichnet wurde, die durch „Sternchen“ eingerahmt waren. Nach der Anlage B8 (Bl. 102 ff. GA) sowie dem vorgelegten Musteranschreiben (Anlage B10) wird insbesondere aber vor der Widerspruchsbelehrung auf „wichtige Informationen“ am Schluss des Schreibens hingewiesen. Das führt - anders als bei der Verwendung einer Überschrift – dazu, dass der diesem Hinweis auf wichtige Informationen am Schluss des Briefes unmittelbar nachfolgenden Belehrung dann nicht mehr die notwendige Wichtigkeit beigemessen wird. Vielmehr wird der Leser veranlasst, zum Ende des Schreibens zu springen, das sich aber gerade nicht mit dem Widerspruchsrecht befasst. Es kann dahinstehen, ob die kursive Belehrung für sich eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung darstellt. Jedenfalls dann, wenn dieser Belehrung unmittelbar vorangehend der Leser auf wichtige Informationen am Schluss des Schreibens hingewiesen wird, wird seine Aufmerksamkeit von der eigentlich wichtigen Belehrung abgelenkt. Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Belehrung – was die Kläger bestreiten – überhaupt im Original kursiv gedruckt war. 3. Die Kläger sind auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Eine Verwirkung des Rechts liegt nicht vor, weil jedenfalls das Umstandsmoment nicht gegeben ist. Die Beklagte kann ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., dort Randziffer 39). Aus diesem Grunde liegt auch eine unzulässige Rechtsausübung nicht vor. Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend, welche Auswirkung eine Erfüllung des Vertrags vor Widerspruch/Kündigung hat. Die Kläger haben mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2010 ausdrücklich auf einen Widerspruch nach § 5 a VVG a.F. abgestellt, der Widerspruch ist vor Ablauf der Versicherungspolicen erhoben worden. II. Dem Kläger zu 1) steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 4.095,78 € , der Klägerin zu 2) in Höhe von 4.547,39 € zu. Die Ansprüche berechnen sich wie folgt: 1. Vertrag des Klägers zu 1) Nr. … A. Beiträge 5.253,75 € (unstreitig) B. abzüglich Versicherungsschutz a) BU / Unfallschutz 1.967,75 € aa) 1.539,35 € bb) 428,40 € Die von der Beklagten angegebenen Beträge entsprechen – abgesehen von einer geringfügigen rechnerischen Differenz von 5,95 € - der Berechnung des Senats und ergeben sich aus dem Vertrag. b) Risikoanteil 410,65 € Die Beklagte hat den Wert des Todesfallschutzes mit 410,65 € angegeben. Die Kläger haben den Betrag unstreitig gestellt (Bl. 1014 GA). Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Bausteine „Beitragsbefreiung Plus bei Berufsunfähigkeit als auszugleichender Versicherungsschutz anzusehen sind. Der Senat setzt die von der Beklagten angegebenen Werte (vergl. Bl. 721 GA) für den Versicherungsschutz an. C. Abschluss- und Vertriebskosten 0 € Diese Kosten (von der Beklagten mit 987 € beziffert, Bl. 721 GA) sind nicht in den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen (vergl. BGH r+s 2015, 438, 442 Rz. 48). Zwischensumme: 2.875,35 €. D. zuzüglich Nutzungen 500 € Die Parteien sind sich über die von der Beklagten grundsätzlich erzielte Nettoverzinsung einig (Bl. 728, 742 GA). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Nettoverzinsung anhand der eingezahlten Beiträge – ohne Abzug der Abschluss- und Vertriebskosten – zu berechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte insgesamt mit den Prämien Erträge erwirtschaftet hat. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die (unstreitige) Nettoverzinsung eine Nettorendite darstellt, mithin den Ertrag unter Berücksichtigung der Kosten darstellt. Sie stellt den tatsächlichen Gewinn des Unternehmens nach Abzug aller Kosten dar. Die Beklagte hat die Prämien rechtsgrundlos erlangt und daraus Früchte i.S. des § 100 BGB gezogen. Allerdings ist der Ertrag aus den Früchten nicht herauszugeben, soweit er sich auf den Risikoanteil bezieht (vergl. auch OLG Stuttgart, NJOZ 2015, 646, 649 Rz. 69), weil er bei wertender Betrachtung (allein) auf dem Risikoschutz, den der Kläger genossen hat, beruht. Der Senat schätzt gem. § 287 ZPO die gezogenen Nutzungen auf 500 €. Im Rahmen der Schätzung hat der Senat dabei die monatlichen Beiträge unter Abzug des Versicherungsschutzes mit dem Durchschnittzins aus den Vertragsjahren (5,063 %) – zur Vereinfachung im Hinblick auf die jährlich unterschiedlichen Zinssätze – zur Grundlage genommen. Maßgeblich ist der Ausgangsbeitrag von 26,35 € mit Steigerungen um jährlich 8,37 € ab dem 01.08.2006. Die Beiträge für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit („Beitragsbefreiung Plus“) stellen einen Versicherungsschutz dar, der nicht in den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen ist. Das gilt auch für den weiteren streitgegenständlichen Vertrag des Klägers. Ausgehend hiervon ergeben sich bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Verzugszinsen (09.09.2010) gezogene Nutzungen in Höhe von – gerundet - 500 €. Die – nach mündlicher Verhandlung – vorgelegte Berechnung der Klägerin ist keine hinreichende Schätzungsgrundlage, da sie die Gesamtprämien zum Ausgangspunkt nimmt. Die Berechnung der Beklagten kann ebenfalls nicht Grundlage der Schätzung sein, da sie die Prämien um den Abschluss- und Vertriebskostenanteil vermindert berechnet hat. E. abzüglich Rückkaufswert 1.572,11 € (unstreitig) Steuern 42,37 € (unstreitig) Nachzahlungsbetrag 197,44 € Die gezahlten Steuern sind zu erstatten (BGH r+s 2015, 438). Der Nachzahlungsbetrag i.H. von 197,44 € ist unstreitig; auch die Kläger haben ihn bei der Forderungsberechnung in Abzug gebracht (Bl. 746 GA). F. Das ergibt einen Betrag von 1.563,43 € . 2. Vertrag des Klägers zu 1) Nr. … A. Beiträge 5.791,25 € Nach der Zinsberechnung des Klägers sind insgesamt zwar 6.235,13 € an Prämien gezahlt worden (vergl. Bl. 26 R GA); der Kläger hat der – abweichenden – Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 25.2.2015 jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.11.2015 ist nicht berücksichtigungsfähig, § 296a ZPO. B. abzüglich Versicherungsschutz Die abzuziehenden Beträge sind nunmehr unstreitig, Bl. 1014 GA. a) BU / Unfallschutz 997 € aa) 334,00 € bb) 663,00 € Die von der Beklagten angegebenen Beträge entsprechen der Berechnung des Senats und ergeben sich aus dem Vertrag. b) Risikoanteil 237,25 € C. Abschluss- und Vertriebskosten 0 € Diese Kosten sind nicht in den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen (s.o.). Zwischensumme: 4.557 € D. zuzüglich Nutzungen 730 € Der Senat schätzt – entsprechend den obigen Ausführungen zum Vertrag Nr. … – die Nutzungen auf 730 €. Maßgeblich ist der Ausgangsbeitrag von 38,26 € mit Steigerungen um jährlich 12,33 € ab dem 01.08.2006. E. abzüglich Rückkaufswert 2.376,68 € Steuern 69,97 € Nachzahlungsbetrag 308,00 € Die gezahlten Steuern sind zu erstatten. Der Nachzahlungsbetrag ist unstreitig. F. Das ergibt einen Betrag von 2.532,35 € ; für beide Verträge des Klägers mithin einen Anspruch in Höhe von 4.095,78 €. 3. Vertrag der Klägerin zu 2) Nr. … A. Beiträge 7.212,48 € Insoweit legt der Senat den von der Beklagten genannten (geringfügig höheren) Betrag zugrunde. B. abzüglich Versicherungsschutz 1.927,72 € Die Beklagte hat den Wert des Todesfallschutzes mit 1.927,72 € angegeben. Die Kläger haben den Betrag unstreitig gestellt (Bl. 1014 GA). C. Abschluss- und Vertriebskosten 0 € Diese Kosten sind nicht in den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen (s.o). Zwischensumme: 5.284,76 € D. zuzüglich Nutzungen 3.200 € Auf diesen Vertrag war kontinuierlich eine monatliche Prämie in Höhe von 76,69 € zu entrichten. Separate Beitragsanteile für den Risikoschutz sind nicht ausgewiesen und auch nicht konkret vorgetragen worden. Der Senat schätzt die Nutzungen ausgehend von der für diesen Vertrag maßgeblichen Zinsberechnung der Kläger; im Hinblick auf die Geltendmachung von Verzugszinsen ab dem 12.11.2010 jedoch nur auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinserträge. E. abzüglich Rückkaufswert 2.365,05 € Steuern 203,76 € Nachzahlungsbetrag 1.368,56 € F. Das ergibt einen Betrag von 4.547,39 € . III. Vorprozessuale Kosten können die Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die unzureichende Aufklärung über das Widerspruchsrecht verlangen, jedoch nur nach einem Streitwert in Höhe von bis 9.000 €. Maßgeblich ist die bis Ende Juli 2013 geltende Gebührentabelle. Danach besteht ein Anspruch in Höhe von 718,40 €. Verzugszinsen können die Kläger aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte befand sich zwar nicht bereits aufgrund der anwaltlichen Schreiben (Anlage K2 – K4) in Verzug, da kein Betrag beziffert wurde. Die Beklagte hat durch die Auszahlung allein des Rückkaufswerts nach Kündigung jedoch weitergehende Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Kläger stehen Zinsansprüche daher – insoweit wie beantragt - ab dem 09.09.2010 (vergl. Anlagen B7/ B9), der Klägerin ab dem 23.11.2010 (vergl. Anlage B4) zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 100 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a ZPO. V. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO. 1. Der Bundesgerichtshof hat zu keiner der hier streitgegenständlichen Belehrungen Stellung genommen. In seiner Entscheidung vom 29.07.2015 – IV ZR 415/13 wird - weil mit der Revision nicht angegriffen - eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung unterstellt (vergl. S. 5 oben der Entscheidungsgründe). 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zuzulassen. Der Senat geht mit sämtlichen Oberlandesgerichten davon aus, dass bei einer drucktechnisch ausreichend hervorgehobenen Belehrung kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG besteht. Ob das bei der konkret streitgegenständlichen Belehrung der Fall ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 20.000 €.