OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 StR 595/14

BGH, Entscheidung vom

19mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Tathandlungen, die beim Opfer eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben begründen, erfüllen die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs.1, 255 StGB). • Bei der Qualifikation als Bande i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.2 StGB genügt, dass die Tat von Mitgliedern einer Diebesbande begangen wird; eine ausdrückliche Abrede zur wiederholten Begehung von Raub- oder räuberischen Erpressungstaten ist nicht erforderlich. • Fehlt die Erwägung einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Schwere räuberische Erpressung durch Bandenmitwirkung; Aufhebung des Strafausspruchs • Tathandlungen, die beim Opfer eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben begründen, erfüllen die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs.1, 255 StGB). • Bei der Qualifikation als Bande i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.2 StGB genügt, dass die Tat von Mitgliedern einer Diebesbande begangen wird; eine ausdrückliche Abrede zur wiederholten Begehung von Raub- oder räuberischen Erpressungstaten ist nicht erforderlich. • Fehlt die Erwägung einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Der Angeklagte zusammen mit zwei Mitangeklagten brach in den frühen Morgenstunden ein Wohnhaus auf, um es gemäß einer bandenmäßigen Abrede nach Wertgegenständen zu durchsuchen. In einem Schlafzimmer trafen sie auf ein schlafendes Ehepaar; die Täter forderten Geld, woraufhin der Ehemann 45 € an zwei der Täter übergab, während der dritte bei der Ehefrau blieb. Die Täter traten so auf, dass sie auf die körperliche Integrität der gerade erwachten Opfer bedrohlich wirkten; dies nutzten sie bewusst zur Durchsetzung der Forderung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, mit dem Ergebnis, dass der Bundesgerichtshof den Schuldspruch in Bezug auf die Erpressung änderte und den Strafausspruch aufhob. • Feststellungen des Landgerichts stehen dahin, dass die Täter den Opfern ein unmittelbar drohendes körperliches Übel connotierten; danach ist eine räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs.1, 255 StGB gegeben, weil eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben vorlag. • Zur Qualifikation nach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB genügt, dass die Tat von Mitgliedern einer Diebesbande begangen wurde; die Norm verlangt nicht, dass die Bande sich ausdrücklich zur wiederholten Begehung von Raub- oder räuberischen Erpressungstaten verabredet hat. Daher liegt die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung vor. • Der Schuldspruch wurde vom Senat entsprechend geändert; eine Änderung des Tenors war zulässig, da die Anklage die schwere räuberische Erpressung bereits enthielt und § 265 Abs.1 StPO dem nicht entgegenstand. • Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht versäumt hat, die mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB zu prüfen und gegebenenfalls bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen; die Akten lassen die Voraussetzungen hierfür als möglich erscheinen. • Der erforderliche Zusammenhang zwischen der tatbezogenen Nebenhandlung und der abgeurteilten Tat im Sinne des § 46b Abs.1 StGB ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder gegeben, so dass eine Anwendung von § 46b in Betracht kommen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des schweren Bandendiebstahls (einschließlich versuchten schweren Bandendiebstahls) und des Diebstahls schuldig ist. Der Strafausspruch einschließlich Strafmaß und zugehöriger Feststellungen wurde aufgehoben, weil das Landgericht die Prüfung einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB versäumt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Insgesamt hat der Senat damit die rechtliche Einordnung der Tat verschärft, zugleich aber dem Landgericht die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung von § 46b StGB erneut über das Strafmaß zu entscheiden.