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Entscheidung

2 StR 81/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 81/20 vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 2020 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 18. November 2019, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.d) (Fall 3) und II.2.e) (Fall 4) der Urteilsgründe sowie b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen „Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ in zwei Fäl- len, davon in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einzie- 1 - 3 - hungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Ver- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung im Strafausspruch zu den Einzelstrafen in den beiden in der Beschlussformel genannten Fällen. Das Landgericht hat die Voraussetzung des Strafmilde- rungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte habe frühzeitig im Haftprüfungstermin vom 11. Juni 2019 die Tat im Fall 3 voll umfänglich und im Fall 4 im Wesentlichen eingestanden, „wobei er damals wie heute den Mitangeklagten als Mittäter entsprechend den Feststellungen der Kammer bezeichnet“ habe. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer als Beleg für den jeweils festgestellten Tatbeitrag des Mitange- klagten F. J. maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten abgestellt. 2. Da der dargestellte Haftprüfungstermin vor dem Eröffnungsbeschluss vom 29. Juli 2019 stattfand, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j) StPO als vertypter Strafmilderungsgrund ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Ja- nuar 2020 – 1 StR 467/19, juris Rn. 6; vom 14. November 2019 – 5 StR 525/19, juris Rn. 4; vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17, juris Rn. 18). 2 3 4 5 - 4 - Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung bei diesen ausgewirkt hat. Ihr Wegfall entzieht der Ge- samtstrafe die Grundlage. Der Rechtsfehler betrifft nur die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzel- strafen sowie die Gesamtstrafe. Die – gewerbsmäßigen – Betrugstaten des An- geklagten (Fälle 1 und 2) sowie der versuchte „Einbruchdiebstahl“ (Fall 5) wei- sen als weitere Anlasstaten nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den Fällen 3 und 4 auf. Es fehlt an einem kriminellen Gesamtgeschehen, bei dem ein inhaltlicher Bezug zwischen den offenbarten Katalog- und den weiteren An- lasstaten besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 – 1 StR 15/17, juris Rn. 4; vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14, juris Rn. 9; vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14, juris Rn. 5; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 46b Rn. 22; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46b Rn. 4; Schön- ke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 7b; BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f. mwN). Auch der lose Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen in den Fällen 3 und 4 bzw. 5 genügt dem Zusammenhangserfordernis in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14, juris Rn. 5). 6 - 5 - 3. Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhe- bung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt und die Feststellungen hiervon nicht berührt sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Franke Krehl Zeng Schmidt Wenske Vorinstanz: Bonn, LG, 18.11.2019 - 668 Js 84/9 21 KLs 14/19 7