Entscheidung
4 StR 565/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270325U4STR565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270325U4STR565.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 565/24 vom 27. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Cannabis u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch, Marks als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 16. August 2024 im gesamten Straf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung aus der Vorverurteilung aufrecht- erhalten. Ferner hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 28. März 2023 hob der Senat das Urteil auf die Revi- sion des Angeklagten im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellun- gen sowie unter Verwerfung der weiter gehenden Revision auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Can- nabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der Ein- zelstrafen aus der Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es klargestellt, dass die Einziehungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuun- gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Namentlich be- anstandet sie die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 35 KCanG bei vier der sechs Taten und die Gesamtstrafe. I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – seinem Urteil die fol- genden Feststellungen und Wertungen zugrunde gelegt: Nach den bestandskräftigen Feststellungen des ersten Rechtsgangs be- zog der Angeklagte zunächst über einen Dritten Marihuana aus den Niederlan- den. Nachdem dieser aus dem Marihuana-Handel ausgestiegen war, erhielt der Angeklagte von den niederländischen Verkäufern ein mit der Verschlüsselungs- software „Encrochat“ ausgestattetes Mobiltelefon, mit dem er künftig regelmäßig Marihuanakäufe zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung tätigte. Dabei bildete er mehrfach Einkaufsgemeinschaften mit verschiedenen anderen, ebenfalls Encrochat nutzenden Personen. Am 6. und am 30. Mai 2020 erhielt der Angeklagte auf Bestellung bei seinem Lieferanten mit dem Encrochat-Namen 3 4 5 6 - 5 - „w. “ jeweils Lieferungen von über 20 kg Marihuana für sich und den Encro- chat-Nutzer „a. “ durch als Lieferanten des „w. “ tätige Personen über- geben (Fälle III.1. und 4. der Urteilsgründe, letzterer im landgerichtlichen Urteil offenbar irrtümlich bezeichnet als „3. (Fallakte 073)“). Am 16. Mai 2020 holte der Angeklagte zusammen mit dem regelmäßig als Fahrer seiner niederländischen Verkäufer eingesetzten Encrochat-Nutzer „d. “ 6 kg Marihuana in den Nie- derlanden ab. Beide fuhren nach Deutschland, wobei der „d. “ das Mari- huana in seinem Pkw transportierte. Hier übergab der Angeklagte eine Hälfte der Gesamtmenge dem „a. “ und veräußerte die andere Hälfte an einen seiner Abnehmer (Fall III.2. der Urteilsgründe). Am 20. Mai 2020 verabredete der Ange- klagte mit dem „a. “ und einer Person namens „g. “, zu dritt als Einkaufs- gemeinschaft 40 kg Marihuana zu kaufen, die dem Angeklagten von den nieder- ländischen Lieferanten angeboten worden waren. Tatsächlich wurden 21 kg des gekauften Marihuanas nach Deutschland geliefert, wo es zwischen dem Ange- klagten und den beiden anderen Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft aufgeteilt wurde (Fall III.3. der Urteilsgründe). Am 3. Juni 2020 holte der Angeklagte gemäß einem mit dem gesondert Verfolgten B. und weiteren Mittätern gefass- ten Tatplan 18 kg Marihuana von einem Lieferanten in R. in den Nieder- landen ab. Der Angeklagte und zwei Mittäter, von denen nur bekannt ist, dass einer von ihnen den Namen „l. “ nutzte, transportierten das Marihuana unter Nutzung mehrerer Pkw nach Deutschland. Dort verkaufte der Angeklagte seinen Anteil, nämlich mindestens 3 kg, gewinnbringend weiter (Fall III.5. der Urteils- gründe). Am 9. Juni 2020 verkaufte der B. 7 kg Marihuana an den An- geklagten. Beide trafen sich am selben Abend; ob es dabei zur Übergabe des Marihuanas kam, konnte das Landgericht nicht feststellen (Fall III.6. der Urteils- gründe). - 6 - Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas (THC) betrug in allen Fällen mindes- tens 10 %. Der Angeklagte gab in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren an, dass es sich bei einem Encrochat-Nutzer namens „ro. “ um den B. handele. Dieser war bis dahin noch nicht eindeutig identifiziert. Nach Vorhalt der Angabe des Angeklagten nahm der B. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einen Antrag auf Haftprüfung zurück. Durch die Anga- ben des Angeklagten zu den Tatbeiträgen konnten zwei Taten des B. deutlicher konkretisiert werden. Dieser ließ sich in der gegen ihn geführten Haupt- verhandlung geständig ein und wurde rechtskräftig zu einer mehrjährigen Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat hinsichtlich aller Fälle die Voraussetzungen der Auf- klärungshilfe gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG bejaht. Es hat angenommen, dass auch unter Berücksichtigung des hieraus folgenden vertypten Strafmilderungs- grundes bei Abwägung aller Umstände ein Abweichen von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG nicht in Betracht komme. Den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG hat es sodann in sämtlichen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die aufgedeckten Taten (des B. ) stünden mit den ab- zuurteilenden Taten des Angeklagten im Zusammenhang, weil sie sich als Ein- zeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens darstellten. Die Beteiligten hät- ten in einem engen zeitlichen Zusammenhang und nach demselben modus ope- randi agiert. Der Angeklagte habe jeweils mehrere Kilogramm Marihuana für sei- nen eigenen Handel gekauft und sich dabei mit anderen Händlern in sog. Ein- 7 8 9 - 7 - kaufsgemeinschaften zusammengetan. Die Strafkammer hat Einzelstrafen zwi- schen sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ver- hängt und hieraus sowie aus den Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung die Ge- samtfreiheitstrafe von zwei Jahren verhängt. II. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch be- schränkt. Dies ergibt sich aus der Revisionsrechtfertigung, mit der die Beschwer- deführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausdrücklich nur in diesem Umfang beantragt und zur Begründung nur Einwände gegen die Strafzumes- sungserwägungen des Landgerichts, nicht aber gegen die im zweiten Rechts- gang vorgenommene Änderung des Schuldspruchs, erhebt. Dafür, dem Rechts- mittel im Wege der Auslegung (vgl. hierzu allg. BGH, Urteile vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 Rn. 21; vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14 Rn. 7) ein noch enger begrenztes Angriffsziel dergestalt zu entnehmen, dass nur die Einzelstra- fen in den Fällen III.1. bis 4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe zur Nach- prüfung gestellt sein sollen, sieht der Senat entgegen der Auffassung des Gene- ralbundesanwalts keinen Anlass. Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin kon- kret nur die Strafrahmenwahl in diesen Fällen und die sich aus den deswegen zu niedrigen Einzelstrafen ergebende Gesamtstrafe. Die vom Generalbundesanwalt angenommene über den Wortlaut des Revisionsantrags hinausgehende Be- schränkung des Rechtsmittels ergibt sich hieraus aber nicht hinreichend deutlich, weil die Beschwerdeführerin ihren Begründungsausführungen vorangestellt hat, dass sie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts „in allgemeiner Form“ er- hebe und das Landgericht „insbesondere“ die Strafrahmen für die genannten Ta- ten unzutreffend gemildert habe. 10 - 8 - 2. Die Revision hat Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen blei- ben, denn ihm liegt eine in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhafte Strafzumes- sung zugrunde. a) Das Landgericht hat in den Fällen III.1. bis 4. der Urteilsgründe zum Vorteil des Angeklagten den Strafrahmen unzutreffend bestimmt. Die gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenver- schiebung erweist sich jedenfalls hinsichtlich dieser Fälle als rechtsfehlerhaft, weil die Annahme, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG geleistet habe, insoweit von den Urteilsfeststellungen nicht getragen wird. aa) Die Vorschrift des § 35 KCanG entspricht der bis zum Inkrafttreten des KCanG auch Straftaten in Bezug auf Cannabis erfassenden Kronzeugenrege- lung des § 31 BtMG (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 132; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 35 KCanG Rn. 1), so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für ihre Auslegung herangezogen werden kann. Eine Milderung des Strafrahmens wegen der Aufklärungshilfe des Ange- klagten setzt gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG voraus, dass dieser durch freiwil- liges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34 KCanG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufge- deckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfah- rens geleistet werden (§ 35 Satz 3 KCanG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB) und zu ei- nem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 12 mwN zu § 31 11 12 13 14 - 9 - BtMG), wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24 Rn. 26). Mit dem gesetzlichen Erfordernis des Zusammenhangs zwischen der auf- gedeckten und der durch den „Kronzeugen“ begangenen Tat soll sichergestellt werden, dass dessen Privilegierung insoweit mit dem Grundsatz schuldange- messenen Strafens (§ 46 StGB) vereinbar bleibt, als der Bezug zwischen der of- fenbarten Tat und der Tat des „Kronzeugen“ geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9 zu § 31 BtMG und unter Verweis auf die Begründung zur Beschränkung von § 46b StGB, BT-Drucks. 17/9695 S. 6). Ein solcher Zusammenhang, d.h. ein innerer und ver- bindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 8; BGH, Urteil vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18 Rn. 15), be- steht etwa, wenn der „Kronzeuge“ das tatbestandliche Handeln eines Mittäters aufdeckt, aber auch, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer fortgesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der „Kronzeuge“ jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war, oder wenn es sich um weitere Geschäfte ei- nes Betäubungsmittellieferanten des „Kronzeugen“ handelt; er ist auch ange- nommen worden für weitere Taten eines Betäubungsmittelkuriers im Auftrag des- selben Hintermannes sowie in dem Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter Aufklärungshilfe bei zwei Taten der erforderliche Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 10 mwN). Dasselbe gilt für mehrere Bandentaten derselben Täter- gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 – 4 StR 105/15 Rn. 3; vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14 Rn. 9, jew. zu § 46b StGB). Nicht ausreichend ist 15 - 10 - demgegenüber ein bloß örtliches und zeitliches Zusammentreffen offenbarter und (weiterer) eigener Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18 Rn. 16; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 31 BtMG Rn. 43). bb) Hieran gemessen kommt ein hinreichender Zusammenhang zwar zwi- schen dem Aufklärungserfolg hinsichtlich von – im Urteil allerdings nicht näher konkretisierten – Taten des gesondert Verfolgten B. einerseits und den vom Angeklagten unter dessen Beteiligung begangenen Taten (Fälle III.5. und 6. der Urteilsgründe) andererseits in Betracht, nicht aber auch mit den weiteren ur- teilsgegenständlichen Taten des Angeklagten (Fälle III.1. bis 4. der Urteils- gründe). Die Verbindung zwischen diesen und den Taten des B. er- schöpft sich in persönlicher Hinsicht darin, dass der Angeklagte selbst an sämtli- chen Taten mitgewirkt hat; eine darüber hinausgehende Identität von Tatbeteilig- ten, insbesondere der Bezugsquellen oder Abnehmer des Marihuanas, hat das Landgericht nicht festgestellt. Namentlich sind dem Urteil keine Erkenntnisse dar- über zu entnehmen, ob der unbekannte Lieferant aus R. , von dem der Angeklagte im Fall III.5. der Urteilsgründe das Marihuana abholte, zu der Gruppe der niederländischen Verkäufer in den Fällen III.2. und 3. der Urteilsgründe ge- hörte. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt begründen ließe, dass alle Taten im Rahmen eines ein- heitlichen eingespielten Betäubungsmittelbezugs- und Vertriebssystems began- gen worden wären (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 – 2 StR 608/90, juris Rn. 18). Soweit das Landgericht auf die zeitliche Nähe und den gleichartigen mo- dus operandi der Taten abgestellt hat, vermag dies seine Wertung, dass sie sich 16 17 - 11 - sämtlich als Elemente eines (einheitlichen) kriminellen Gesamtgeschehens dar- stellten, ebenfalls nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass sich die festgestellten übereinstimmenden Tatmodalitäten darin erschöpfen, dass der Angeklagte im Fall III.5. der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit einem Dritten – hier dem geson- dert Verfolgten B. – Marihuana in den Niederlanden erwarb, wovon je- der einen Anteil gewinnbringend weiterverkaufen wollte, während im Fall III.6. der Urteilsgründe eine solche „Einkaufsgemeinschaft“ nicht einmal festgestellt ist, rechtfertigen gleichartige Ausführungsweisen und zeitliche Nähe nicht ohne wei- teres die Annahme eines Zusammenhangs im Sinne der Aufklärungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat ihn vielmehr nur in Fällen bejaht, in denen zu dieser sach- lichen Verbindung hinzukam, dass es sich um Taten derselben Tätergruppierung handelte (vgl. zu § 46b StGB BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 3 StR 141/20 Rn. 5 mwN). b) Auf dem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch zu den Fällen III.1. bis 4. der Urteilsgründe (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne ihn höhere Einzelstrafen verhängt hätte. c) Der Senat hebt, wie bereits im ersten Rechtsgang (BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – 4 StR 488/22), auch die beiden weiteren Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Der Auf- hebung zugehöriger Feststellungen bedarf es – im Einklang mit dem Revisions- antrag der Beschwerdeführerin – nicht. Diese sind, soweit sie nicht ohnehin be- reits bindend feststehen, von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings Gelegenheit haben, in Ergänzung der im zweiten Rechtsgang neu getroffenen Feststellungen zum Nachtatgeschehen den durch die Einlassung des Angeklagten bewirkten Aufklärungserfolg betref- 18 19 - 12 - fend den gesondert Verfolgten B. näher als bisher geschehen darzule- gen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen auch BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 12 mwN). d) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. Deren Bildung weist zudem einen eigenen Rechtsfehler auf. Der General- bundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Kammer hat aus den Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr, 6 Monaten, der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Einbeziehung von zweimal fünf Monaten aus der Vorverurtei- lung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Be- gründung hat sie die nochmalige Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie die zusammenfas- sende Würdigung seiner Person angeführt (UA S. 22). Auch wenn hierin eine grundsätzlich zulässige Bezugnahme auf die bei der Strafrahmenwahl als bestimmend angeführten Zumessungsgründe gesehen werden kann, genügt dies vorliegend nicht den an den selbstständigen Zumessungsakt nach § 54 Abs. 1 StGB zu stellen- den Begründungsanforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, juris Rn. 23 mwN; vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24, juris Rn. 17 mwN). Hiernach bedarf es über eine solche Bezugnahme hinaus dann einer eingehenden Begrün- dung, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, aaO). Eingedenk der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen hätte die sehr geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich drei Monate einer ausführlicheren Begründung bedurft.“ Dem schließt sich der Senat an. Demgegenüber teilt er die weiteren recht- lichen Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Bildung der Gesamt- strafe nicht. Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen durchgreifen- den Rechtsfehler – insoweit zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) – dar, 20 21 - 13 - dass die Strafkammer die Vorverurteilung des Angeklagten durch ein griechi- sches Gericht vom 11. Januar 2023 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 27. August 2021 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten bei der Strafzumessung nicht erkennbar berücksichtigt hat. Angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen bedurfte es der ausdrück- lichen Erörterung eines (weiter gehenden) Härteausgleichs wegen eines Nach- teils infolge der nicht möglichen Gesamtstrafenbildung mit der dort verhängten Freiheitsstrafe hier nicht (vgl. zum Härteausgleich allg. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2024 – 2 StR 229/24 Rn. 16; vom 19. November 2024 – 5 StR 557/24 Rn. 3; Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 StR 302/23 Rn. 27; jew. mwN). Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 16.08.2024 ‒ 35 KLs 16/23 600 Js 83/21