Beschluss
5 Ws 102/23, 5 Ws 102/23 - 171 Js 213/20 V
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0614.5WS102.23.00
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Leitsätze
1. Die Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 StGB setzt rechtlich und logisch die Fortdauer der bis dahin vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraus.(Rn.8)
2. Die Rechtsnatur der im Urteil angeordneten Maßregel bleibt bei einer Überweisung nach § 67a Abs. 1 StGB unverändert bestehen mit der Folge, dass für die Vollstreckung weiterhin die für diese Maßregel geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Für den Vollzug ist hingegen das Recht der aufnehmenden Maßregel maßgebend.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Mai 2023 in der Entscheidungsformel wie folgt ergänzt:
Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt dauert fort.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 StGB setzt rechtlich und logisch die Fortdauer der bis dahin vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraus.(Rn.8) 2. Die Rechtsnatur der im Urteil angeordneten Maßregel bleibt bei einer Überweisung nach § 67a Abs. 1 StGB unverändert bestehen mit der Folge, dass für die Vollstreckung weiterhin die für diese Maßregel geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Für den Vollzug ist hingegen das Recht der aufnehmenden Maßregel maßgebend.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Mai 2023 in der Entscheidungsformel wie folgt ergänzt: Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt dauert fort. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Das sachverständig beratene Landgericht Berlin sprach den damaligen Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2021, rechtskräftig seit dem 4. Mai 2021, der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der vorsätzlichen Körperverletzung und Beleidigung sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und der Sachbeschädigung schuldig, erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten und ordnete die Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. Zugleich ordnete es an, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Verurteilte an einer Störung durch Cannabinoide im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F 12.2) und einer Störung durch Opioide (ICD-10: F 11.1). Aufgrund einer durch den Konsum von Cannabis induzierten psychotischen Episode war er (in anderer Sache) bereits zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Wegen der weiteren Feststellungen und rechtlichen Ausführungen nimmt der Senat Bezug auf das vorerwähnte Urteil. Der Verurteilte wurde im Ausgangsverfahren am 8. Oktober 2020 vorläufig festgenommen, befand sich vom 9. Oktober 2020 bis zum 15. März 2021 in vorläufiger Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und seit dem letztgenannten Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit; nach Rechtskraft des Urteils erfolgte dort der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Seit dem 29. Juni 2021 befindet er sich aufgrund der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB ununterbrochen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – ordnete mit Beschlüssen vom 10. Februar 2022 und 5. Oktober 2022, auf die der Senat verweist, jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt an. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten inhaltlich über die Fortdauer seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und seine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 Satz 1 StGB entschieden, in die Entscheidungsformel jedoch nur die Überweisungsentscheidung aufgenommen. Dagegen hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem alleinigen Ziel, die Entscheidungsformel dahingehend zu ergänzen, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug – wie von ihr zuvor beantragt – fortdauere. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist begründet. 1. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich erforderliche Beschwer der Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Rechtsmittelführerin ergibt sich vorliegend daraus, dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausweislich der maßgeblichen Entscheidungsformel (vgl. Allgayer in Münchener Kommentar, StPO, § 296 Rdnr. 43; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.) keine Entscheidung über die Fortdauer der nach § 64 StGB angeordneten Maßregel getroffen hat, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft dies mit Verfügung vom 19. April 2023 ausdrücklich beantragt hatte. Unabhängig davon ist das Rechtsmittel hier bereits deshalb zulässig, weil die Staatsanwaltschaft allgemein Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahrzunehmen hat und deshalb berechtigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Entscheidungen anzufechten, die den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen, ohne dass es darauf ankommt, ob jemand durch die Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 1990 – 2 Ss 335/89 –, NStZ 1990, 292, 293 [betreffend das Revisionsverfahren]; Senat, Beschluss vom 3. April 2001 – 5 Ws 154/01 – [betreffend Strafvollstreckungsverfahren]; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 296 Rdnr. 6; Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rdnr. 16; – eine Beschwer der Staatsanwaltschaft bejahend im Fall der Annahme einer Rechtsverletzung – Cirener in Beck-OK StPO, 47. Edition Stand: 01.04.2023, § 296 Rdnr. 15; – die Frage der Beschwer offenlassend – Allgayer, a. a. O., § 296 Rdnr. 48; jeweils m. w. Nachw.). 2. Die zwar nicht ausdrücklich erklärte, sich aber sinngemäß und hinreichend deutlich aus der Begründung der sofortigen Beschwerde und der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. Mai 2023 ergebende Beschränkung des Rechtsmittels auf den vom Landgericht in der Entscheidungsformel unterlassenen Ausspruch über die Fortdauer der Maßregel ist zulässig. Die Strafvollstreckungskammer war, nachdem sie zuletzt durch Beschluss vom 5. Oktober 2022 über die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt entschieden hatte, gemäß § 67e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB verpflichtet, die nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift erforderliche Prüfung vorzunehmen. Sie ist dieser Verpflichtung, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch hinreichend deutlich ergibt, nachgekommen mit dem Ergebnis, dass weder eine Bewährungsentscheidung noch die Erklärung der Erledigung der Maßregel in Betracht kommt. Die – vorliegend geringfügige – Überschreitung der Prüfungsfrist (vgl. dazu z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, juris Rdnr. 17 ff., und 16. August 2017 – 2 BvR 2077/14 –, juris Rdnr. 21 ff.; Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2021 – 5 Ws 254/21 –, 5. März 2021 – 5 Ws 10/21 –, juris Rdnr. 24, und 28. August 2019 – 5 Ws 150/19 –, juris Rdnr. 11 ff.; jeweils m. w. Nachw.), die die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung auch thematisiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn der sachliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung wird vorliegend durch die Fristüberschreitung nicht berührt (vgl. – auch für den Fall einer festgestellten Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit Art. 104 Abs. 1 GG – z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017, a. a. O., juris Rdnr. 33; Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2021, a. a. O., und 28. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 13; m. w. Nachw.). 3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses war danach zur Klarstellung des rechtlichen Umfangs der getroffenen Entscheidung durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) wie erkannt zu ergänzen, um das vorliegende Auseinanderfallen von Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen zu beseitigen (vgl. betreffend Ergänzungen des Urteilstenors bei Verkündungs- und Fassungsversehen z. B. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – 3 StR 89/19 –, juris Rdnr. 2, 20. Juni 2017 – 1 StR 113/17 –, juris Rdnr. 6, 3. März 2015 – 3 StR 595/14 –, juris, und 11. Juni 2022 – 3 StR 158/02 –, juris Rdnr. 1; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 1997 – 5 Ws 724/97 –, juris Rdnr. 3). Abgesehen davon, dass die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 19. April 2023 ausdrücklich beantragt hatte, die Fortdauer der Maßregel anzuordnen, und sich die Strafvollstreckungskammer der Notwendigkeit der beantragten Entscheidung bewusst war, wie sich bereits aus ihren Ausführungen zur Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB ergibt, hat sie die danach erforderliche Prüfung inhaltlich auch noch hinreichend deutlich vorgenommen. Das Ergebnis ihrer Prüfung lässt nur den Schluss zu, dass sie die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt angeordnet hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der in die Entscheidungsformel aufgenommenen Überweisung des Verurteilten „in ein psychiatrisches Krankenhaus“ – zutreffend: in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – nach § 67a Abs. 1 StGB, die rechtlich und logisch die Fortdauer der in dem Urteil des Landgerichts vom 26. April 2021 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraussetzt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 – III-4 Ws 166/16 –, juris Rdnr. 7). Die Rechtsnatur der in diesem Urteil gegen den damaligen Angeklagten angeordneten Maßregel bleibt unverändert bestehen mit der Folge, dass für die Vollstreckung weiterhin die für die nach § 64 StGB angeordnete Maßregel geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. – betreffend den Fall der Überweisung des Betroffenen von der angeordneten Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 Ws 595/13, 1 Ws 596/13 –, juris Rdnr. 12, und KG, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 2 Ws 255/16 Vollz –, juris Rdnr. 14; – allgemein zu diesem Thema – Ziegler in Beck-OK StGB, 56. Edition Stand: 01.05.2023, § 67a Rdnr. 7; Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 67a Rdnr. 1; m. w. Nachw.). Für den Vollzug ist hingegen das Recht der aufnehmenden Maßregel maßgebend (vgl. KG, a. a. O., juris Rdnrn. 13, 15 f.; Peglau, a. a. O., § 67a Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, da die Generalstaatsanwaltschaft mit der Einlegung des Rechtsmittels nur ihre Aufgabe wahrgenommen hat, die angefochtene Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. Schmitt, a. a. O., § 473 Rdnr. 17 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 9. März 2023 – 5 Ws 13-14/23).