Urteil
X ZR 35/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fluggastrechteverordnung findet auf kostenlos beförderte Fluggäste keine Anwendung; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO schließt alle kostenlos reisenden Fluggäste vom Anwendungsbereich aus.
• Bei Pauschalreisen ist zur Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung vorliegt, auf das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und ausführender Fluggesellschaft als Leistungsträger abzustellen.
• Es kommt nicht darauf an, ob ein Nulltarif öffentlich oder nur mittelbar verfügbar ist; die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO gilt bereits bei kostenloser Beförderung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO bei kostenlos beförderten Fluggästen • Die Fluggastrechteverordnung findet auf kostenlos beförderte Fluggäste keine Anwendung; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO schließt alle kostenlos reisenden Fluggäste vom Anwendungsbereich aus. • Bei Pauschalreisen ist zur Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung vorliegt, auf das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und ausführender Fluggesellschaft als Leistungsträger abzustellen. • Es kommt nicht darauf an, ob ein Nulltarif öffentlich oder nur mittelbar verfügbar ist; die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO gilt bereits bei kostenloser Beförderung. Die Klägerin reiste mit ihren Eltern im Rahmen einer Pauschalreise nach Mallorca; die Beklagte erbrachte die Flugbeförderung. In der Buchungsbestätigung gewährte die Beklagte dem Reiseveranstalter eine 100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr, sodass für die damals noch nicht zweijährige Klägerin kein Flugpreis in Rechnung gestellt wurde. Der Rückflug von Palma nach München hatte eine Ankunftsverspätung von 6 Stunden und 20 Minuten. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € nach Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin ließ die Revision zu und setzte die Klage weiter fort. • Anwendungsbereich: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO schließt ausdrücklich Fluggäste aus, die kostenlos reisen; der Relativsatz des Gesetzes bezieht sich nur auf die zweite Alternative (reduzierter, nicht öffentlich verfügbarer Tarif). • Wortlaut und mehrsprachige Fassungen stützen eine umfassende Auslegung: ‚kostenlos reisende Fluggäste‘ erfasst jeden ohne zu zahlenden Flugpreis, etwa Kleinkinder ohne Sitzplatzanspruch oder Flugpersonal bei Zubringerflügen. • Entstehung und Systematik: Die Vorschrift ist bewusst vom Wortlaut her so gefasst; die Zielsetzung der Verordnung (Harmonisierung von Ansprüchen im Absatzgeschäft der Luftfahrtunternehmen) spricht gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf unentgeltlich Beförderte. • Sinn und Zweck: Die Verordnung schützt primär die entgeltlich reisenden Kunden im Rahmen der Absatzaktivität der Fluggesellschaften; es wäre widersprüchlich, kostenlos Reisende einzubeziehen, zugleich aber Fahrgäste mit nicht öffentlich verfügbaren Sondertarifen auszuschließen. • Pauschalreisekonstellation: Bei Pauschalreisen ist auf das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen abzustellen; Tarifverfügbarkeit unmittelbar oder mittelbar ist unbeachtlich, da Pauschaltarife als mittelbar öffentlich verfügbar gelten. • Vorlageanspruch: Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen bestanden. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung, weil sie im hier relevanten Vertragsverhältnis kostenlos befördert wurde und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO alle kostenlos reisenden Fluggäste vom Anwendungsbereich ausnimmt. Bei Pauschalreisen ist dafür auf das Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und ausführender Fluggesellschaft abzustellen; es ist unerheblich, ob ein Nulltarif öffentlich oder nur mittelbar verfügbar war. Mangels Anwendbarkeit der Verordnung besteht daher kein Ausgleichsanspruch, weshalb die Klage abgewiesen und die Kosten der Revision der Klägerin auferlegt wurden.