Urteil
2-24 S 21/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0915.2.24S21.22.00
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Tenor
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2021 (Az.: 29 C 1043/21 (81)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2021 (Az.: 29 C 1043/21 (81)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung). Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur Kläger) buchten am 12.07.2019 bei der ... eine Reise auf die Seychellen vom 20.12.2019 - 04.01.2020. In dieser Buchung enthalten war unter anderem auch ein Rückflug mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) von Mahe (Seychellen) nach Frankfurt am Main am 04.01.2020 mit geplanter Ankunft um 17:35 Uhr (Flugnummer ...) (siehe Blatt 3 der Akte). Am 01.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (Az.: …). Der streitgegenständliche Rückflug über eine Distanz von mehr als 3.500 Kilometern (nach der Großkreismethode) wurde von der Beklagten, wie der Hinflug, mit den anwesenden Klägern durchgeführt, kam allerdings erst am 06.01.2020 um 10:30 Uhr in Frankfurt am Main und damit mit mehr als dreistündiger Verspätung an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 26.11.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Klage der Kläger, gerichtet auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600,00 Euro durch Urteil vom 22.12.2021 abgewiesen und auf das Urteil der Kammer vom 04.11.2021 (2-24 O 59/21, Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen, dem es sich anschloss. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagte weiter. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung Urteils des AG Frankfurt am Main, Az. 29 C 1043/21(81) vom 22.12.2021, den Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei zugestellt am 11.01.2022, verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat die Klage der Kläger zu Unrecht abgewiesen. Soweit das Amtsgericht entschieden hat, dass die beiden Kläger aufgrund der Verspätung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung analog in Höhe von jeweils 600,00 Euro als Masseverbindlichkeit haben und insoweit auf das Urteil der Kammer vom 04.11.2021 (Az.: 2-24 O 59/21 = BeckRS 2021, 35292) abgestellt hat, hält das Berufungsgericht ausdrücklich nicht mehr an seiner Entscheidung fest. Die Fluggastrechteverordnung ist vorliegend anwendbar, Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung bedürfen die Fluggäste einer bestätigten Buchung für den betreffenden Flug. Auch der Ausgleichsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch auf vertraglicher Grundlage, einem Beförderungsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen (vgl. Art. 2 lit. b), f) und g) Fluggastrechteverordnung (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 – C-344/04 = NJW 2006, 351; BGH, Urt. v. 5.5.2022 – IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 13 m.w.N.). Es ist ausweislich Art. 2 lit. f) und lit. g) Alt. 2 Fluggastrechteverordnung nicht erforderlich, dass der Fluggast selbst einen Beförderungsvertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen hat. Es genügt ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen akzeptiert wurde. Vorliegend bestand seit dem 12.7.2019 ein Beförderungsvertrag zwischen dem der ... und der Vertragspartnerin der Beklagten, aus dem die Kläger als Dritte im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beförderung gegenüber der Beklagten auch auf dem streitgegenständlichen Rückflug von Mahe nach Frankfurt am Main ableiten konnten. Daran ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes und entgegen der anderslautenden Auffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 4.11.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nichts. Die Kammer vertrat in ihrem Urteil vom 4.11.2021 (2-24 O 59/21) noch die Auffassung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und eine damit einhergehende Umwandlung des Beförderungsanspruches in einen auf Geld gerichteten Anspruch im Sinne des § 45 InsO dem Fortbestand einer bestätigten Buchung entgegenstehe, weil der vertragliche Beförderungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge der Umwandlung der Forderung untergegangen sei. Der Bundesgerichtshof hat indes in seinem Urteil vom 5.5.2022 unter Bezugnahme auf § 69 KO ausgeführt, dass sich nicht auf Geld gerichtete Forderungen, etwa auf eine Beförderungsleistung, erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung umwandelten, nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az.: IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 8 ff.). Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten an seien die Beförderungsansprüche lediglich nicht durchsetzbar. Eine fehlende Durchsetzbarkeit eines fortbestehenden Beförderungsanspruches stehe dem Fortbestand einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung nicht entgegen. Dem schließt sich die Kammer nunmehr aus eigener Überzeugung bei bloß fehlender Durchsetzbarkeit der Beförderungsansprüche auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen an, gerade wenn der Fluggast, wie hier, tatsächlich von der hier beklagten Insolvenzschuldnerin befördert wurde. Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung steht der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Fluggastrechteverordnung ebenfalls nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechteverordnung gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht (…) verfügbar ist. Die Norm betrifft jeden kostenlos reisenden Fluggast, gleich ob er als „gewöhnlicher“ Fluggast eine 100-prozentige Flugpreisermäßigung erhält oder ob er auf Grund einer besonderen Nähebeziehung zum Luftfahrtunternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen besondere Konditionen gewährt bekommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2015 – X ZR 35/14 = NJW-RR 2015, 823, 824, Rz. 10). Jeder „zahlende Fluggast“ sollte von der Verordnung erfasst werden (BGH a.a.O., Rz. 11, 13). Die Norm ist dabei entsprechend als Ausnahmevorschrift und unter Heranziehung der Schutzzwecke der Fluggastrechteverordnung eng auszulegen. Der Anwendungsbereich der Verordnung knüpft allein an die geschäftliche Absatztätigkeit der Luftfahrtunternehmen an, wobei auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten abzustellen ist (vgl. BGH a.a.O., Rz. 12, 15). Im vorliegenden Fall hat der Reiseveranstalter mangels anderweitiger Anhaltspunkte das mit der Beklagten vereinbarte Beförderungsentgelt an die Beklagte entrichtet. Wäre es anders, hätte die Beklagte die Kläger weder auf dem Hinflug, noch auf dem Rückflug tatsächlich befördert. Die tatsächliche Beförderung war dementsprechend in objektiver Hinsicht (weiterhin) die Gegenleistung für das an die Beklagte gezahlte Beförderungsentgelt. Jedenfalls durfte ... und durften auch die Kläger dies so verstehen (§§ 133, 157 BGB). Die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Einrede der Beklagten macht die tatsächlich durchgeführte Beförderung entgegen der Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu einer Schenkung im Sinne der §§ 516ff. BGB, weil der Beförderungsvertrag in, wie auszuführen sein wird, bestätigter Form, fortbesteht und sogar von der Beklagten erfüllt wurde. Die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung analog liegen ebenfalls vor. Es ist allgemein anerkannt, dass über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ein Fluggast, der, wie hier, eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel erleidet, in Bezug auf die Ausgleichsleistungen so zu stellen ist, als sei der entsprechende Flug annulliert worden, da er in ähnlicher Weise und damit als Ausdruck der Gleichbehandlung einen irreversiblen Zeitverlust und Unannehmlichkeiten erleidet (EuGH, U. v. 19.11.2009 - C 402/07 - Sturgeon = NJW 2010, 43; EuGH, U. v. 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10 - Nelson = NJW 2013, 671; EuGH, U. v. 26.02.2013 - C-11/11 - Folkerts, EuGH, U. v. 07.09.2017 - C-559/16 - Bossen = RRa 2017, 229; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 4.11.2021 – 2-24 O 59/21 = BeckRS 2021, 35292 Rn. 14). Die Forderungen der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung analog sind, anders als ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Parteien eine konkludente Übereinkunft über die Erfüllung der fortbestehenden und nur nicht durchsetzbaren Beförderungsansprüche der Kläger getroffen haben. Eine Masseverbindlichkeit liegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, wenn diese durch Handlungen des Insolvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die Insolvenzschuldnerin (§ 270 Abs. 1 InsO) - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2022, IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 16 m.w.N.). Darunter fallen neben denjenigen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 1 InsO in erster Linie neu begründete Rechtsgeschäfte (BGH a.a.O., Rz. 19; BeckOK InsR/Erdmann, 27. Ed. 15.1.2022, InsO § 55 Rn. 6; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5) und, notwendigerweise, Sekundäransprüche aus diesen Rechtsgeschäften (vgl. MüKo/Hefermehl, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 55 Rz. 30; BeckOK InsR/Erdmann, 27. Ed. 15.1.2022, InsO § 55 Rn. 11). Andernfalls würde niemand mit einem selbst verwaltenden Insolvenzschuldner oder einem Verwalter Rechtsgeschäfte abschließen (BGH a.a.O., Rz. 18). Der Bundesgerichtshof hat in seinem zitierten Urteil vom 5.5.2022 zudem eine nachträgliche Entstehung einer bzw. ein Erstarken zu einer Masseverbindlichkeit in dem Fall für möglich gehalten, dass Parteien nachträglich eine Erfüllung des Beförderungsanspruches miteinander vereinbaren (Az.: IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 24 f.). Darauf, ob sie dies im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO durfte, hat er nicht abgestellt, sondern darüber hinaus ein solches Handeln sogar ausdrücklich als nicht insolvenzzweckwidrig angesehen (BGH a.a.O., Rz. 24). Handlungen des Verwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners wiederum, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen und damit nur der Abwicklung dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGH a.a.O., Rz. 19 m.w.N.; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte gerade nicht entschieden, den fortbestehenden Beförderungsvertrag mit der ... rückabzuwickeln, sondern die hiesigen Parteien haben nach Auffassung der Kammer eine konkludente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Abrede über die Erfüllung des Beförderungsanspruches der Kläger getroffen, §§ 133, 157 BGB. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 5.5.2022 reicht dies entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 4.11.2022 aus, um ein Erstarken einer Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit anzunehmen. Die selbstverwaltende Beklagte hat durch die Beförderung der Kläger auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Mahe gegenüber diesen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahren über ihr Vermögen berufen wird, trotz der beschriebenen Möglichkeit dazu. Die Kläger vertrauten darauf aufbauend nicht nur auf die Beförderungsleistung durch die Beklagte als solche auch auf dem Rückflug von Mahe wieder nach Deutschland, sondern auch auf eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten. Das Vertrauen gründete sich auch nicht bloße auf der allgemein gehaltenen Mitteilung der Beklagten über die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes, sondern war, vermittelt durch die tatsächliche Durchführung, an die Kläger gerichtet und hat sie erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2022 - IX ZR 142/21 = BeckRS 2022, 13552 Rz. 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Urteil nur zu Ansprüche im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung entschieden, so dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation betreffend eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt.