OffeneUrteileSuche
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

11 S 151/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0402.11S151.18.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2018 (Az.: 123 C 81/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 754 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 377 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf, soweit ihre Verurteilung nicht auf ihrem Teilanerkenntnis beruht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2018 (Az.: 123 C 81/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 754 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 377 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf, soweit ihre Verurteilung nicht auf ihrem Teilanerkenntnis beruht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) begehrt Ausgleichsleistungen aus eigenem und abgetretenem Recht des Herrn C nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 261 / 2004 (im folgenden FluggastrechteVO). Die Klägerin zu 2) begehrt Ausgleichsleistungen aus eigenem Recht nach Maßgabe der FluggastrechteVO. Die Klägerin zu 1) und der Zedent, zugleich deren Ehemann und Vater der Klägerin zu 2), buchten bei der Beklagten für sich und die Klägerin zu 2) im Rahmen einer Pauschalreise einen Rückflug mit der Flugnummer xxxx von Las Palmas nach Köln/Bonn (CGN). Der Flug sollte planmäßig am 09.10.2016 um 9:05 Uhr Ortszeit in Las Palmas starten und um 14:30 Uhr Ortszeit in Köln/Bonn landen. Entgegen der Planung verzögerte sich der Abflug der Klägerinnen in Las Palmas bis etwa 21:45 Uhr Ortszeit, so dass die Klägerinnen ihren Zielflughafen Köln/Bonn mit über 12 Stunden Verspätung erst am 10.10.2016 um 3:10 Uhr Ortszeit erreichten. Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 12.10.2016 (Bl. 11 GA) geltend gemachte Entschädigungszahlung für die verspätete Ankunft in Höhe von jeweils 400 € unter Hinweis auf massive, sehr kurzfristige Krankmeldungen ihrer Piloten und Crews außergerichtlich ab. Der Reiseveranstalter der Klägerinnen, die U Deutschland GmbH, zahlte dagegen wegen der streitgegenständlichen Ankunftsverspätung eine Reisepreisminderung in Höhe von 69 € für drei Personen an die Klägerin zu 1) und den Zedenten aus (Bl. 13 GA). Der Zedent trat seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung aus Anlass der „Flugverspätung des Fluges xxxx am 09.10.2016 von Las Palmas nach Köln/Bonn“ gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1) am 09.02.2017 ab (Bl. 17 GA). Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Zahlung einer Entschädigungssumme von jeweils 400 €, insgesamt somit 1200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017, sowie die Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 112,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war erstinstanzlich der Auffassung, dass die streitgegenständliche Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die sich unter Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Sie hat erstinstanzlich behauptet, dass am Abend des 30.09.2016 der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem „Management-Letter“ (Anlage B1, Bl. 74 GA) über mögliche Fusionspläne mit anderen Fluggesellschaften informiert hatte. Danach seien bei der Beklagten eine Welle von Krankmeldungen des Cockpit- und Kabinenpersonals eingegangen. Wegen des genauen Krankenstandes vor, während und nach der Krankmeldungswelle wird auf die tabellarische Auflistung in der Klageerwiderung vom 06.04.2017, dort Seite 5 (Bl. 54 GA) Bezug genommen. Aufgrund der Krankmeldungen habe die Beklagte ihren Flugbetrieb umstrukturiert. Sie habe unter Einsatz sämtlicher materieller und personeller Ressourcen Subcharter bei anderen Airlines eingekauft sowie im Urlaub befindliches Crew-Personal kontaktiert und nach Möglichkeit in den Dienst zurückgeholt. Aufgrund der entstandenen extremen Verwerfungen sei die Annullierung bzw. große Verspätung zahlreicher Flüge trotzdem unvermeidbar gewesen. Der streitgegenständliche Flug xxxx habe im Rahmen der in Kraft gesetzten Notfallplanung nur mit der eingetretenen Verzögerung durchgeführt werden können. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2017, Bl. 130 GA, durch Vernehmung der Zeugin X1. Das Amtsgericht hat die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass es bei der Beklagten ab dem 03.10.2016 zu einer die übliche Krankmeldung übersteigenden Anzahl von Krankmeldungen des Personals um rund 300 % gekommen sei, wobei sich die Krankmeldungsrate schlussendlich auf 750 % erhöht habe. Diese Umstände qualifiziert das Amtsgericht als außergewöhnlichen Umstand und stellt fest dass diese für die Beklagte auch unvermeidbar waren und sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der streitgegenständlichen großen Verspätung ergriffen habe. Die große Verspätung des streitgegenständlichen Fluges gehe auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück, der sich nicht habe vermeiden lassen, obwohl die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Mit der Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen das Urteil und verfolgen ihr Klageziel weiter. Sie beantragen, die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 2) 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen; 3. an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 hat die Beklagte die Klageforderung zu 1) in Höhe von 731 € nebst Zinsen anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 hat die Beklagte die Klageforderung zu 1) in Höhe von weiteren 23 € nebst der darauf entfallenden Zinsen anerkannt. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerinnen sich den vom Reiseveranstalter ausgezahlten Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 69 € auf die mit der Klage geltend gemachte Ausgleichsleistung anrechnen lassen müssten. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin zu 2) ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht zustehe, da der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO für sie nicht eröffnet sei. Dazu behauptet sie, dass für die Klägerin zu 2) als Kleinkind kein Reisepreis gezahlt worden sei. Weiter ist sie der Auffassung, dass ein vorgerichtliches anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die geltend gemachte Geschäftsgebühr ausgelöst habe, nicht erforderlich gewesen sei, da die Beklagte alle Ansprüche mit Schreiben vom 29.12.2016 gegenüber den Klägerinnen endgültig zurückgewiesen habe. Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt und gezahlt worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerinnen hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Zur Zahlung von 754 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 an die Klägerin zu 1) ist die Beklagte bereits ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 ZPO. 2. Die Berufung hat auch Erfolg, soweit die Klägerin zu 2) Zahlung einer Ausgleichsleistung über den bereits vorgerichtlich bezahlten Betrag von 23 € hinaus begehrt. Denn der Klägerin zu 2) steht noch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung in Höhe von 377,00 € aus Art. 7 Abs. 1 b) FluggastrechteVO zu. Ein Anspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 400,00 € ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 b) FluggastrechteVO. Denn die Klägerin zu 2) erreichte ihr Reiseziel Köln/Bonn mit dem Flug xxxx der Beklagten von Las Palmas nach Köln/Bonn am 10. Oktober 2016 mit einer Verspätung von über 12 Stunden. Auch die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des EuGH und des BGH, wonach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur im Falle einer Annullierung eines Fluges besteht, sondern auch dann, wenn der Fluggast auf einem Flug eine große Verspätung, d.h. eine Verspätung von jedenfalls drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit erleidet, bzw. das Endziel seiner Reise erst mit einer großen Verspätung erreicht (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07; EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10 – jeweils zitiert nach juris). Den vorgerichtlich bezahlten Betrag in Höhe von 23 € (hier: 23 €, da 69 € für drei Personen, mithin für die Klägerin zu 1) und 2) und den Zedenten gezahlt wurden) als zuvor vom Reiseveranstalter für die Verzögerung des Rückflugs gewährte Minderung kann die Beklagte in analoger Anwendung des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO jedoch auf die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung anrechnen, so dass ein Anspruch der Klägerin zu 2) noch in Höhe von 377,00 € besteht. a) Der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO ist nach Art. 3 der FluggastrechteVO für die Klägerin zu 2) eröffnet. Denn die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass für die Klägerin zu 2) kein Reisepreis geleistet wurde, so dass entsprechend Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte VO nicht angenommen werden konnte, dass diese Verordnung nicht für sie gilt. Der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO ist gemäß Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO eröffnet für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen. Dagegen bestimmt Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO, dass diese Verordnung nicht für Fluggäste gilt, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Nach Auffassung der Kammer, auf die diese auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 ausdrücklich hingewiesen hat, liegt die Darlegungs- und Beweispflicht für die kostenlose Beförderung des Kleinkindes und damit der Klägerin zu 2) aufgrund des Regel-/Ausnahmeverhältnisses in Art. 3 FluggastrechteVO bei der Beklagten. Dieser Beweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Soweit sie vorträgt, dass die Klägerin zu 2) ohne eigenen Sitzplatzanspruch als Infant auf dem Schoß der Eltern reiste, ergibt sich dies zwar aus der Anl. K1 und aus der Anl. K2. Jedoch behaupten die Klägerinnen, dass für die Klägerin zu 2) als Kleinkind jedenfalls eine geringe Gebühr durch die Beklagte verlangt worden sei. Diesem Vortrag tritt die Beklagte weder substantiiert noch mit einem Beweisangebot entgegen. Da sie für diesen Vortrag die Beweislast trägt und sie beweisfällig geblieben ist, war diesbezüglich zu ihren Lasten zu entscheiden. Bei der Frage, ob ein Fluggast entsprechend Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reist, kommt es bei einer Pauschalreise auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger an (BGH, Urteil v. 17.3.2015, Az. X ZR 35/14, Rn. 14, juris). Dies kann damit begründet werden, dass bei einer Pauschalreise zwischen dem Reisenden und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen, so dass die Prüfung, ob eine kostenlose Beförderung erfolgt ist, nur erfolgen kann, indem festgestellt wird, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen von seinem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, eine Vergütung auch für die Beförderung des vermeintlich kostenlos Reisenden erhalten hat (vgl. LG Darmstadt, Urteil v.19.2.2014, Az. 7 S 99/13, Rn. 16). b) Mit unzutreffender Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit ist. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung und entsprechend die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der EuGH hat in der Entscheidung McDonagh ./. Ryanair (31.1.2013 – Az. C-12/11, NJW 2013, 921) hervorgehoben, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ abstellt. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ ein Vorkommnis, das a) der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und b) aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BeckOK/Schmid, Fluggastrechteverordnung, Stand 1.1.2019, Art. 5 Rn. 27). Zum wilden Streik bei der TUIFly GmbH hat der EuGH in der Rechtssache Krüsemann u. a. ./. TUIfly GmbH (17.04.2018 – Az. C-195/17, NJW 2018, 1592) entschieden, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“) nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten. Damit stellen die durch die Beklagte vorgetragenen Umstände, die die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges verursachten, keine außergewöhnlichen Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar, so dass die Beklagte von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht befreit ist. c) Die Klägerin zu 2) muss sich allerdings die vorgerichtlich erfolgte Zahlung ihres Reiseveranstalters i.H.v. 23 € gemäß Art. 12 Fluggastrechte VO anrechnen lassen, so dass ihr Anspruch lediglich i.H.v. 377 € besteht. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO (BGH, Urteil vom 30.09.2014 – X ZR 126/13, juris, Rn. 10). Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO kann auf diesen Anspruch eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung angerechnet werden. In analoger Anwendung diese Vorschrift ist auch eine Anrechnungsmöglichkeit in umgekehrter Richtung zu bejahen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 – X ZR 111/12, juris, Rn. 9 ff.; AG Rüsselsheim, Urteil vom 10. August 2011 – 3 C 237/11 (36), juris, Rn. 6 ff.; AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. August 2011 – 3 C 374/11 (36), juris, Rn. 21 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 – 55 S 2/14, juris, Rn. 14 ff.; Staudinger/ Staudinger (2016), BGB, § 651d Rn. 8; HK-FluggastVO/ Bollweg , 1. Aufl. 2016, Art. 12 Rn. 74; a.A. AG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2014 – 30 C 2462/13 (68), juris, Rn. 23; LG Darmstadt, Urteil vom 06. April 2011 – 7 S 122/10, juris, Rn. 19; LG Darmstadt, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 7 S 66/10, juris, Rn. 36). Zwar ist Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO eine Ausnahmebestimmung, welche die Ansprüche der Fluggäste einschränkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von vornherein keine entsprechende Anwendung zum Schutz der ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich ist. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 17. März 2010 – IV ZR 144/08, juris, Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO liegt darin die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen, die (allein) auf einer Verzögerung der Beförderung beruhen, zu verhindern. Dies ergibt sich aus der Begründung der Vorschrift, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, C432/07, NJW 2010, 43 Rn. 42 – Sturgeon/Condor Flugdienst-GmbH und Böck/Air France SA). Nach der Stellungnahme der Kommission vom 11.08.2003 gemäß Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend den Vorschlag für die Verordnung (COD (2001) 305, dort unter 4.2, betreffend Abänderung 15) sollte Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO beibehalten werden, damit die Gerichte verhindern könnten, dass dem Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadensersatz auferlegt werde (gerichtlich verhängter Schadensersatz zuzüglich der Ausgleichsleistung nach der vorgeschlagenen Verordnung). Dieses Ziel erfordert, auch den gewährten Ersatz weitergehenden Schadens auf die Ausgleichsleistung anzurechnen, weil der Fluggast andernfalls (zumindest teilweise) doppelt entschädigt werden würde (BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 – X ZR 111/12, juris, Rn. 10). Dafür spricht auch, dass andernfalls der Umfang der Ansprüche von der (ggf. zufälligen) Reihenfolge der Geltendmachung abhängen würde: Setzte der Fluggast zunächst die Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durch, könnte er anschließend die volle Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen. Setzt er hingegen zuerst die Ausgleichsleistung durch, könnte er anschließend bis zur Höhe der Ausgleichsleistung keine Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durchsetzen, weil die Anrechnungsvorschrift zum Zuge käme. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich (BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 – X ZR 111/12, juris, Rn. 11; LG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 – 55 S 2/14, juris, Rn. 16). Die Interessenlage ist damit in rechtlicher Hinsicht derart vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Verordnungsgeber wäre bei einer Interessenabwägung zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte auch eine umgekehrte Anrechnung von Minderungs- auf Ausgleichsansprüchen geregelt, wenn er den hier streitgegenständlichen Tatbestand vor Augen gehabt hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verordnungsgeber den Ausschluss einer Überkompensation nur in einer Richtung und damit letztlich inkonsequent durchgesetzt wissen wollte (HK-FluggastVO/ Bollweg , a.a.O.). Vielmehr hat der Regelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO offenbar der Gedanke zugrunde gelegen, dass im Regelfall der pauschalierte Ausgleichsbetrag nach der FluggastrechteVO wegen der Unerheblichkeit von Verschulden und Schaden einfach und schnell zu erlangen sein wird, während Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen in der Praxis oftmals schwieriger durchzusetzen ist. Der Verordnungsgeber hat sich daher auf die Anrechnung in diesem von ihm angenommenen Regelfall beschränkt, ohne aber die Anrechnung in dem nicht geregelten Ausnahmefall entfallen lassen zu wollen (HK-FluggastVO/ Bollweg , a.a.O.). Damit ist auch von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Beklagte hinsichtlich dieses Vortrages nicht gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Denn insoweit ergibt sich bereits aus der Anl. K4, Bl. 13 GA, dass der Reiseveranstalter der Klägerinnen einen Betrag von 69 € für drei Personen vorgerichtlich ausgezahlt hat. Der Vortrag der vorgerichtlichen Zahlung war damit bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht und daher auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Der Zinsanspruch der Klägerin zu 2) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte war spätestens seit dem 5.11.2016 in Verzug. Damit kann sie entsprechend ihres Klageantrags Zinsen seit dem 24.01.2017 verlangen. 3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung keinen Erfolg hat, soweit die Klägerin zu 1) Zahlung einer Ausgleichsleistung über den anerkannten Betrag von 754 € nebst Zinsen hinaus begehrt. Denn die Beklagte kann in analoger Anwendung des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO auf die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung eine bereits zuvor vom Reiseveranstalter für die Verzögerung des Rückflugs gewährte Minderung (hier: 46 €, da 69 € für drei Personen, mithin für die Klägerin zu 1) und 2) und den Zedenten gezahlt wurden) anrechnen. 4. Darüber hinaus steht den Klägerinnen ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Ein solcher Anspruch besteht hier unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch entsteht, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner etwa durch eine Zahlungsaufforderung in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er sodann nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, Rn. 9, juris). Hier befand sich die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aufgrund der vorherigen Zahlungsaufforderung durch die Klägerin zu 1) seit dem 05.11.2016 im Zahlungsverzug. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass ein vorgerichtliches anwaltliches Schreiben nicht erforderlich gewesen sei, da sie bereits alle Ansprüche im Schreiben vom 29.12.2016 endgültig abgelehnt habe, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Denn nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.12.2016 nicht, dass die Beklagte Ansprüche der Klägerinnen endgültig abgelehnt hat. Vielmehr durften die Klägerinnen davon ausgehen, dass das Schreiben eines Prozessvertreters die Beklagte zu Zahlungen veranlassen würde. Soweit die Beklagte rügt, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr durch die Klägerinnen noch nicht bezahlt worden sei, ergibt sich die erfolgte Bezahlung durch die Klägerinnen für die Kammer aus dem Nachweises eines Zahlungseingangs, Anlage K9, Bl. 115 GA, und der Rechnung des Prozessvertreters an die Klägerin zu 1), Anl. K8, Bl. 114 GA. Die Beklagte ist diesen vorgelegten Unterlagen nicht entgegengetreten. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte den Klägerinnen nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 201,70 €. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von bis 1.200,00 € nebst Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG. Der Kläger macht insoweit allerdings nur 112,75 € geltend, so dass dieser Betrag zuzusprechen war (ne ultra petita). Dieser Betrag ist gem. §§ 291, 187 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit und damit nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB seit dem 24.03.2017 zu verzinsen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anrechnungsmöglichkeit einer bereits gewährten Minderung auf eine nach Art. 7 der FluggastrechteVO zu gewährende Ausgleichsleistung von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch auf Landgerichtsebene unterschiedlich beantwortet wird. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.