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Urteil

13 U 280/21

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0720.13U280.21.00
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Leitsätze
Befördert eine Fluggesellschaft einen Fluggast aus Kulanz, obgleich wegen ihrer Insolvenz hierauf kein Anspruch besteht, sind Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.030,00 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befördert eine Fluggesellschaft einen Fluggast aus Kulanz, obgleich wegen ihrer Insolvenz hierauf kein Anspruch besteht, sind Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.030,00 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf die hälftige Erstattung von Beförderungsentgelt, Ersatz von Beherbergungskosten sowie einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Flugverspätung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten am 8.4.2019 eine Flugreise von Stadt1 auf die Insel1. Der Hinflug sollte am 3.1.2020 und der Rückflug am 4.4.2020 erfolgen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 wurde am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Aus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren, entschloss sich die Beklagte, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung gebuchten Tickets gleichwohl zu befördern. Der Kläger wurde auf dem Hinflug befördert. Allerdings musste der am 3.1.2020 begonnene Flug auf Grund eines technischen Defekt abgebrochen werden. Nach erneuter Landung in Stadt1 wurde der Flug dann erst am 4.1.2020 um 21.50 Uhr durchgeführt. Der Rückflug wurde von der Beklagten auf Grund der Covid-19-Pandemie abgesagt. Am 26. und 28.3.20 führte die Beklagte „Rückholflüge“ im Auftrag des Auswärtigen Amts durch, mit denen der Kläger hätte befördert werden können. Sodann erfolgten diverse Umbuchungen des klägerisches Fluges, sämtliche Flüge wurden jedoch abgesagt. Zuletzt kündigte die Beklagte einen Rückflug am 8.10.2020 an. Der Kläger organisierte eine alternative Beförderung, die am 1.8.2020 durchgeführt wurde. Der Kläger hat behauptet, er habe im Zeitraum vom 4.4. bis zum 1.8.2020 in einem Hotel auf der Insel1 gewohnt, wofür Hotelkosten in Höhe von 4.000 € entstanden seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, eine unentgeltliche Hotelunterbringung zu gewähren. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Flugkosten wegen der Nicht-Inanspruchnahme und der fortlaufenden Verschiebungen des Rückflugs. Auf Grund der Verzögerung des Hinflugs stehe ihm ein Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO zu. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, weil die Stornierung auf Grund der Covid-19- Pandemie und nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz erfolgt sei, habe sich der Beförderungsanspruch unabhängig von § 45 InsO in einen Erstattungsanspruch gewandelt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.030,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2020 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Insolvenzforderung handele, die nicht klageweise geltend gemacht werden könne, sondern nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Die Beklagte sei bereit gewesen, den Kläger de facto unentgeltlich zu befördern, ein Anspruch hierauf habe nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 130/131 d.A.) sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Urteil vom 16.8.2021, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen vertritt das Landgericht die Auffassung, dass die Klage auf Grund des am 1.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig sei. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliere der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage sei unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren könne (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich daher der auf Beförderung gerichtete Anspruch des Klägers gem. § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die gem. §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen sei. Ein Anspruch auf Beförderung habe demnach nicht mehr bestanden. Diese von der Insolvenzordnung vorgesehene Beteiligung am Verfahren schließe alle anderen Möglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus, ihre Forderungen geltend zu machen. Dennoch erhobene Zahlungsklagen gegen den Verwalter seien als unzulässig abzuweisen. Dies gelte auch, wenn die Eigenverwaltung i.S.d. § 270 InsO angeordnet worden sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Rechtschutzziel weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er bekräftigt seine Rechtsauffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um sonstige Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele. Zwar trage er hinsichtlich des bloßen vertraglichen Beförderungsanspruchs das Insolvenzrisiko der Beklagten, anders sei dies jedoch mit den streitgegenständlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Annullierung während der Betriebsfortführung. Denn erst durch die Entscheidung zur Fortführung des insolventen Betriebs sei er in die Lage gebracht worden, Unannehmlichkeiten durch Annullierung und große Verspätung zu erleiden sowie auf Unterstützungsleistungen vor Ort angewiesen zu sein. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise regt sie an, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis auf keinem Rechtsfehler beruht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen. Die Klage ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts zulässig. Der Senat folgt insofern der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 10.8.2021 (Az. 2-24 S 39/21, Anlage BB1, Bl. 189 d. A.). Nachdem vor Anhängigkeit der vorliegenden Klage am 23.2.2021 mit Beschluss vom 26.11.2020 das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben wurde, sind die Gläubiger der Beklagten berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen diese geltend zu machen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine Masse- oder eine Insolvenzforderung handelt (MünchKommInsO/Hintzen, 4. Auflage, § 201, Rn. 7, zu Insolvenzforderungen). Das Gleiche gilt für noch offene Masseverbindlichkeiten einschließlich solcher, die aus vertragswidrigem oder deliktsrechtlichem Handeln des Insolvenzverwalters (vorliegend mithin der Organe der Schuldnerin und/oder des Sachwalters) ihren Ursprung haben, solange dieser in Ausübung seines Amtes gehandelt hat (MünchKommInsO/Hefermehl, 4. Auflage, § 53, Rn. 33). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Art. 5, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 (EU-Fluggastrechte-VO) scheitern daran, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat insoweit in einem parallelen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechte-VO bereits an der Voraussetzung Art. 3 Abs. 2 lit a. der VO scheitere, wonach der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen müsse. Dies wiederum sei regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig, der in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr bestehe, da der ursprüngliche Beförderungsanspruch infolge der Insolvenz der Beklagten zu einer Insolvenzforderung geworden sei (Urteil vom 4.11.2021, 2-24 O 59/21, zit. nach juris, Rn. 18 ff.). In einem aktuellen Urteil vom 5.5.2022 hat demgegenüber der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass in der vorliegenden Konstellation der Umstand, dass der Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden sei, einem Erstattungsanspruch auf Grund der EU-Fluggastrechte-VO möglicherweise nicht entgegenstehe. Vielmehr könne die (ursprüngliche) bestätigte Buchung als solche ausreichen, um Erstattungsansprüche des Fluggastes auszulösen (BGH, Urteil v. 5.5.2022, zitiert nach juris, Rn. 13). Im konkreten Fall der Annullierung des Fluges wegen der Covid-19-Pandemie hat der BGH Ansprüche aus Art. 5, 7 EU-Fluggastrechte-VO im Ergebnis deswegen verneint, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall es (nach der Insolvenzeröffnung) keine speziell an die Kläger gerichtete Erklärung der Beklagten gegeben habe, die den Schluss auf eine Übereinkunft der Parteien zulasse, wonach die Beklagte die Beförderungsansprüche der Kläger erfüllen wolle (BGH a.a.O. Rn. 24). Die Frage, ob eine Anwendung der EU-Fluggastrechte-VO (bereits) an dem Erfordernis einer bestätigten Buchung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a. scheitert, bedarf nach der Auffassung des Senats keiner Entscheidung. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Jedenfalls dies ist vorliegend der Fall. Die von der Beklagten trotz ihrer Insolvenz dem Kläger wie gebucht für den 3.1. und (zunächst) 4.4.2020 angebotenen Flüge sind als „kostenlos“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 17.3.2015, X ZR 35/14, Rn. 9 ff.) sind sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, wobei er ein einengendes Verständnis nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht für geboten hält. Insbesondere betreffe die Verordnung im Gegensatz zum Montrealer Übereinkommen nicht die sich aus der Gefahrgeneigtheit des Luftverkehrs ergebenden Haftungsfragen. Vielmehr knüpfe der Anwendungsbereich der Verordnung allein an die geschäftliche Absatztätigkeit der Luftfahrtunternehmen an. Soweit ersichtlich liegt bislang keine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage der Qualifikation einer trotz Insolvenz des Luftfahrtunternehmens aus Kulanz gewährten Beförderung als kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-VO vor. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte den Sachverhalt einer kostenlosen Beförderung eines Kleinkindes zum Gegenstand. Obgleich in dem konkreten Fall dessen unentgeltliche Beförderung Bestandteil eines auch entgeltliche Beförderungen (nämlich seiner Eltern) umfassenden Luftbeförderungsvertrages war, widerspreche es nicht dem Sinn und Zweck der Fluggastrechte-Verordnung, dass die durch diese eingeräumten Ansprüche davon abhingen, dass der Fluggast seine Beförderung mit einem Entgelt „erkauft“ habe (a.a.O., Rn. 13). Neben der Beförderung von Kleinkindern wird eine „kostenlose“ Beförderung insbesondere für Flugpersonal angenommen, das z. B. einen Flug unentgeltlich als dienstlichen Zubringerflug nutzt (BGH, a.a.O., Rn. 10). Vorliegend hat der Kläger zwar nach seiner Buchung im April 2019 den für den Hin- und Rückflug auf die Insel1 vereinbarten Gesamtpreis in Höhe von 1.719,92 € gezahlt. Allerdings ist der aus der Buchung resultierende Beförderungsanspruch infolge des am 1.12.2019 über das Vermögen der Beklagten eröffnete Insolvenzverfahren zu einer Insolvenzforderung geworden. Ein Anspruch auf Durchführung der gebuchten Flüge bestand in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 22.9.2011, IX ZB 121/11, Rn. 3 m.w.N.) liegt eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO auch dann vor, wenn - wie vorliegend - der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, die Forderung des Gläubigers sich daraus jedoch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergibt. Lediglich die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung schon entstanden oder fällig ist. Für den vorliegenden Zusammenhang hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5.5.2022 (IX ZR 140/21, zit. nach juris, Rn. 12) ausdrücklich bestätigt. Unabhängig davon, dass Buchung und Zahlung des Flugpreises durch den Kläger vor der Insolvenz der Beklagten erfolgte, liegt daher eine Insolvenzforderung vor. Denn der Beförderungsanspruch des Klägers wurde hinsichtlich des Hinfluges erst im Januar 2020 und hinsichtlich des Rückfluges erst im April 2020, mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fällig. Die Zusage und Bereitschaft der Beklagten „aus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren“, den Kläger dennoch zu befördern, erfolgte mithin ohne entsprechende Verpflichtung und ohne eine (weitere) Zahlung seitens des Klägers. Von Rechts wegen hätte er keine Beförderungsleistung durch die Beklagte beanspruchen können. Die „Besserstellung“, dass sich die Beklagte bereit erklärte, ihn dennoch zu befördern, erfolgte mithin unentgeltlich und daher „kostenlos“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-VO. Der Umstand, dass die Beförderung auch erfolgte, um den guten Ruf der Beklagten zu wahren, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zwar liegt in der Wahrung ihres guten Rufs sicherlich ein eigenes wirtschaftliches Interesse der ihren Flugbetrieb aufrechterhaltenden Beklagten zu Grunde. Jedoch hat der Kläger hierfür kein Entgelt entrichtet. Die Situation ist daher sachlich und von der Wertung her derjenigen eines kostenlos mit den Eltern mitbeförderten Kleinkindes vergleichbar, über welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.3.2015 zu entscheiden hatte. Wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hervorgehoben hat, geht es bei den streitgegenständlichen Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechte-VO, anders als bei den Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen, nicht um einen Ausgleich von Schäden, die der Fluggast infolge der immanenten Gefahren des Flugverkehrs erleidet. Vielmehr sollen insbesondere „Ärgernisse und Unannehmlichkeiten“, die den Fluggästen z. B. durch Annullierungen von Flügen entstehen können, verringert werden (EU-Fluggastrechte-VO, Erwägungsgrund Nr. 12). Neben dem Anspruch auf Betreuungsleistungen schuldet das Luftfahrtunternehmen insbesondere Ausgleichsansprüche (Art. 7), wie diese der Kläger vorliegend geltend macht. Auch von der Wertung her ist es daher konsequent, dass solche Ansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzen, nur bestehen, wenn der Flug entgeltlich erfolgte. Da - wie ausgeführt - nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch des Klägers mehr auf Beförderung bestand, erfolgte die dennoch erbrachte bzw. zugesagte Beförderungsleistung unentgeltlich. Wenn man das Merkmal der Kostenlosigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechte-VO bejahen wollte (etwa, da der Kläger die gebuchten Flüge ursprünglich bezahlt hat und die Beklagte -auch- im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelte - Erhaltung ihres guten Rufs - und der Kläger ggf. durch die Zusage der Beklagten, ihn zu befördern, davon abgehalten wurde, seine Insolvenzforderung anzumelden), ist -jedenfalls- der Ausschlusstatbestand einer Reise „zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“ (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 EU-Fluggastrechte-VO) erfüllt. Denn der Sache nach hat sich die Beklagte erboten, die gebuchten Flüge durchzuführen, obgleich der Kläger hierauf keinen Anspruch (mehr) hatte und ihm stattdessen nur eine sehr geringe Insolvenzquote von deutlich unter 1 % des geleisteten Flugpreises zustand. Will man dies nicht als „kostenlos“ werten, so handelte es sich jedenfalls um einen (ganz erheblich) reduzierten Tarif. Dieser war, wie es Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 EU-Fluggastrechte-VO erfordert, auch für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar. Denn das streitgegenständliche Angebot richtete sich allein an diejenigen Kunden der Beklagten, die vor der Insolvenz gebucht hatten, deren Flugdatum jedoch nach Insolvenzeröffnung lag. Ein Angebot an die Allgemeinheit war hiermit nicht verbunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision zuzulassen. Denn wie ausgeführt ist die entscheidungserhebliche Frage eines Ausschlusses der Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechte-VO gemäß ihres Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Sowohl hinsichtlich der hiesigen Beklagten als auch im Hinblick auf mögliche künftige Insolvenzen anderer Fluggesellschaften ist die Frage für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von Bedeutung.