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Urteil

11 S 275/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0724.11S275.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2019 – 131 C 129/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2019 – 131 C 129/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Ausgleichszahlung i.H.v. 150 € nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO). Er war am 17.5.2018 unter der Buchungsnummer #### auf die von der Beklagten durchzuführenden Flüge ## und ### von Oslo über Frankfurt nach Valencia gebucht. Die Buchung erfolgte über das Businessreisebüro A zu einem Firmentarif für 2927 NOK gegenüber dem regulären Beförderungsentgelt von 2978 NOK. Mit dem Flug ## wurde der Kläger pünktlich nach Frankfurt befördert. Der Anschlussflug ### startete allerdings verspätet, so dass er seinen Zielort Valencia anstatt am 17.5.2018 um 18:30 Uhr erst am 18.5.2018 um 11:45 Uhr mit einer Verspätung von 17 Stunden und 15 Minuten erreichte. Der Kläger wandte sich an die Firma B, die die Beklagte in seinem Auftrag zur Ausgleichszahlung i.H.v. 400 € aufforderte. Die Beklagte zahlte hierauf 250 € an den Kläger und berief sich darauf, dass die unmittelbar von der Flugunregelmäßigkeit betroffene Strecke von Frankfurt nach Valencia weniger als 1500 km betrage, so dass Art. 7 Abs. 1 lit. Fluggastrechte-VO zur Anwendung komme. Im hiesigen Rechtsstreit wendet sie demgegenüber ein, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechte-VO deren Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet sei. Sie verweist insoweit auf die Buchung zum Firmentarif, der nach der dieser zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der den Kläger beschäftigenden Firma über die Abnahme eines Mindestkontingents an Flugreisen bei der Beklagten gegen die Gewährung des reduzierten Tarifs allein für Firmenangehörige zur Verfügung steht, die aus dienstlichem Anlass reisen, nicht dagegen auch für andere Zwecke oder andere Personen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dies der Anwendung der Fluggastrechte-VO nicht entgegenstehe. Ein kostenloser oder reduzierter Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 2 des Art. 3 Fluggastrechte-VO sei, beschreibe nur solche nicht am freien Markt zu findenden Rabatte, welche namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. -büros zugestanden würden, nämlich Industrie Discount Tarife, Agent Discount Tarife und Personal Education Program-Tarife. Es sei mittlerweile anerkannt, dass vorrangig diese drei Typen von Tarifen von der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO erfasst seien. Soweit die Beklagte vorliegend einen Rabatt gewährt habe, handelte es sich um einen reinen Mengenrabatt, welcher einem oder mehreren Unternehmen im Rahmen einer Kooperation gewährt werde; ein solches Unternehmensförderprogramm sei nicht unter Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu subsumieren. Unter den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift fielen diejenigen Kunden, die das operative Luftfahrtgeschäft durch ihre Gegenleistung potentiell ökonomisch tragen würden. Zu diesem Personenkreis zähle auch der Kläger. Eine Reduzierung des Beförderungsentgelts um lediglich 51 NOK, die 1,75 % des Ticketpreises könne nach Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO nicht zu einem Ausschluss deren Anwendbarkeit führen. Mit der Ausschlussvorschrift solle erreicht werden, dass persönlich besonders begünstigte Reisende nicht auch noch eine Entschädigung verlangen könnten; nicht umsonst nenne die Verordnung zu allererst kostenlos Reisende als vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 150 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.9.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28.6.2019 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu einem reduzierten Tarif gereist sei, welcher für die Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar verfügbar sei, Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO. Der vorliegende Firmentarif sei für die Öffentlichkeit nicht verfügbar, da er am freien Markt nicht erhältlich sei. Die Erreichbarkeit des streitgegenständlichen Tarifs sei nicht mehr von weitverbreiteten persönlichen Eigenschaften, sondern von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen, welches eine individuelle Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen habe, abhängig. Dies schränke den Adressatenkreis derart stark ein, dass lediglich ein sehr geringer Bruchteil der Öffentlichkeit eine Buchung vornehmen könne. Die Höhe des gewährten Rabatts spiele für das Eingreifen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechte-VO keine Rolle. Es liege auch kein Fall eines Kundenbindungsprogramms oder eines Werbeprogramms vor, welches den Anwendungsbereich der Richtlinie nach deren Art. 3 Abs. 3 S. 2 wieder eröffnen würde. Diese Vorschrift sei insoweit dahin eingeschränkt auszulegen, dass sie nur für Fluggäste gelte, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben worden seien. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das ihm am 5.7.2019 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger am 31.7.2019 Berufung eingelegt und diese mit am 2.9.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Rechtsfehlerhaft sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO nicht eröffnet sei. Der von ihm gezahlte Preis sei jedenfalls mittelbar der Öffentlichkeit zugänglich, da er als Unternehmenstarif potentiell jedem Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens gewährt werde. Das Ticket sei unstreitig nur marginal reduziert gewesen, weshalb ein Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung auch unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe mit dem geringen Rabatt ihre Gewinnerzielungsabsicht nicht aufgegeben. Im Übrigen bleibe es dabei, dass nur solche am freien Markt zu findenden Rabatte, welche namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. –büros zugestanden werden, mithin so genannte Funktionsrabatte von der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO erfasst seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2019, Az. 131 C 129/19, zu verurteilen, an ihn 150 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.9.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit den sich aus der Berufungserwiderung vom 5.5.2020 ergebenden Einzelheiten. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen der großen Verspätung des Fluges ### von Frankfurt nach Valencia keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. (weiteren) 150 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO. Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fluggastrechte-VO für den Kläger nicht anwendbar ist. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Var. Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Diese beiden Voraussetzungen – 1. ein reduzierter Tarif, der 2. für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist – sind hier erfüllt. Ferner liegt auch kein Fall der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor. 1. Die Flugreise von Oslo über Frankfurt nach Valencia wurde von dem Kläger zu einem Firmentarif gebucht, aufgrund dessen er die Tickets zu einem um 51 NOK und damit 1,75 % gegenüber dem regulären Beförderungsentgelt reduzierten Preis erhielt. Damit liegt eine Reduzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. Fluggastrechte-VO vor. Die Vorschrift verlangt keine erhebliche Reduzierung. Der Wortlaut der Vorschrift nennt allein einen „reduzierten Tarif“ und nicht z.B. einen „um mindestens x % reduzierten Tarif“ oder einen „erheblich reduzierten Tarif“. Es gibt auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift anders zu verstehen ist. Der generelle Aspekt des Verbraucherschutzes vermag eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nach Ansicht der Kammer nicht zu rechtfertigen. Es kann auch nicht etwa daraus, dass die Begriffe „kostenlos“ und „reduziert“ nebeneinander stehen, der Rückschluss gezogen werden, dass diese beiden von der Intensität her vergleichbar sein müssten. Im Gegenteil spricht dagegen bereits, dass die beiden Begriffe die Rechtsfolge des Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. Fluggastrechte-VO nur unter unterschiedlichen Voraussetzungen herbeiführen. Während nämlich bei einem kostenlosen Flug bereits dieser für sich genommen die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO ausschließt, wird bei einem reduzierten Tarif zusätzlich verlangt, dass dieser für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist. Diese letztgenannte Voraussetzung gilt allein für den reduzierten Tarif, nicht aber für den kostenlosen (BGH, Urteil vom 17.03.2015, X ZR 35/14 = NJW-RR 2015, 823). 2. Nach Ansicht der Kammer ist der streitgegenständliche Firmentarif auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar. Denn er ist am freien Markt nicht allgemein zugänglich, sondern nur für die Mitarbeiter des mit der Beklagten vertraglich verbundenen Unternehmens und insoweit auch nicht zu einem beliebigen Reisezweck, sondern allein für Firmenreisen. Die Frage, ob Firmentarife, die nur für Unternehmen nach Abschluss eines Vertrages mit dem Luftfahrtunternehmen gelten, einen für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. a) In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. Fluggastrechte-VO nur solche nicht am freien Markt zu findende Funktionsrabatte erfasst werden, die namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. -büros zugestanden werden, wie der „Industry Discount“ (ID), der Agent Discount (AD) und der Personal Education Program-Tarif (PEP) ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 35; Schmid , NJW 2015, 513; ders in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 45, 46, 47a). Als Öffentlichkeit könne nur die Gesamtheit der Personen außerhalb des Unternehmens der Fluggesellschaft anzusehen sein, nicht aber Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder kooperierender touristischer Unternehmen ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 46), wobei es genüge, dass der Tarif auch nur für an individuelle Merkmale der Kunden anknüpfende Teile der Öffentlichkeit – Kinder, Schüler, Studenten, Senioren – zugänglich sei ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 16). Auch Firmentarife stünden einer so definierten Teilöffentlichkeit jedenfalls mittelbar zur Verfügung ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 47a; Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 37). Dies ergebe sich jedenfalls aus dem aus der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 19). Die Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich und veröffentlicht – geteilter Ansicht und nicht gefestigt. Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten. Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass sogar ein einer gesamten Berufsgruppe – Journalisten – gewährter Rabatt nicht als für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehend angesehen werden kann (LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014 – 24 S 207/134, zitiert nach Schmid , NJW 2015, 513, Fn. 5). b) Nach Ansicht der Kammer ist ein Firmentarif der streitgegenständlichen Art nicht als „für die Öffentlichkeit verfügbar“ anzusehen. Abweichend von der Ansicht der Literatur vermag die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO (EG) Nr. 261/2004 allein für Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen gelten soll. Zwar werden Funktionstarife auch in den Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung genannt. Dort heißt es zu Art. 3 Abs. 3 S. 1: „ Unter diese Bestimmung fallen Sondertarife, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten “. Dem lässt sich aber – unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit dieser Leitlinien – nicht entnehmen, dass ausschließlich solche Tarife gemeint sind. Dagegen spricht bereits die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, wonach Kundenbindungsprogramme von der Regelung des Satzes 1 ausgenommen sind. Wären von Satz 1 von vornherein nur Tarife für eigene oder assoziierte Mitarbeiter erfasst, wäre diese Rückausnahme vollkommen unnötig, denn bei solchen Tarifen handelt es sich ohnehin nicht um Kundenbindungsprogramme. Der Verordnungsgeber hätte, wenn er ein solches Verständnis der Vorschrift beabsichtigt hätte, den Satz 2 ersatzlos weglassen können. Daraus, dass er dies nicht getan hat, folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass Satz 1 nicht allein Funktionsrabatte für eigene Mitarbeiter und solche von Touristikunternehmen erfasst. Die Dem entgegenstehende Ansicht der Literatur legt auch nicht dar, wie ein solches Verständnis mit Satz 2 in Einklang zu bringen sein soll. Lediglich an einer Stelle wird hierzu angeführt, dass es sich bei Satz 2 nur um eine deklaratorische Regelung handele, da Satz 1 ohnehin keine Kundenbindungsprogramme umfasse – es handele sich lediglich um eine „Servicenorm“ der EU-Legislative ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 40). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber um einen Zirkelschluss. Umgekehrt erscheint es – ohne dass die Kammer dies entscheiden müsste – aber nicht zwingend, dass ein Tarif der gesamten Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein muss. Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Es stellt sich dann aber die Frage, welcher Art die Kriterien zur Festlegung der Gruppe sein müssen, dass man bei einem Tarif noch von einem für die Teilöffentlichkeit zugänglichen sprechen kann. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche Teilöffentlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die Gruppe anhand von persönlichen Merkmalen bestimmt wird, die den Mitgliedern anhaften, wie zum Beispiel das Alter oder ggf. auch die Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif wird eine Gruppenzugehörigkeit aber nicht durch ein solches persönliches Merkmal des Fluggastes ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Luftfahrtunternehmen. So genügt es nicht, dass ein Reisender bloß Mitarbeiter eines Unternehmens einer bestimmten Größe ist. Vielmehr muss dieses Unternehmen zuvor einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Gruppenangehörigkeit im vorstehenden Sinne daran festgemacht werden kann, dass ein Kunde Mitarbeiter eines Unternehmens ist, das einen Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat, würde es bei dem streitgegenständlichen Tarif jedenfalls an einer – und sei es auch nur mittelbaren – freien Zugänglichkeit des Tarifs für diese „Teilöffentlichkeit“ fehlen. Denn auch die Mitarbeiter eines Unternehmens, das einen Rahmenvertrag über einen vergünstigten Tarif der streitgegenständlichen Art abgeschlossen hat, können auf diesen nicht frei zugreifen. Vielmehr gilt der streitgegenständliche Tarif unstreitig zweckgebunden allein für dienstlich veranlasste Flüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für private Reisen der Mitarbeiter. Jedenfalls aufgrund dieser Voraussetzung ist eine Zugänglichkeit des reduzierten Tarifs nicht mehr allein von persönlichen Merkmalen des Fluggastes abhängig (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15). Dies ist auch ein maßgeblicher Unterschied zu anderen möglichen Tarifen, die für eine Teilöffentlichkeit gelten. Reduzierte Tarife für Kinder oder Senioren etwa gelten für diese unabhängig vom Reisezweck. Auch bei Schüler- und Studententarifen dürfte es regelmäßig nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen sein, dass der Flug durch die Schule oder das Studium veranlasst ist. 3. Zuletzt fällt der streitgegenständliche Firmentarif auch nicht unter die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO, wonach die Verordnung unabhängig von Satz 1 für Fluggäste mit Flugscheinen gilt, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. Weitgehend unstreitig werden unter diese Vorschrift jedenfalls sogenannte Vielflieger- bzw. Meilenprogramme gefasst. Jedoch wird mitunter auch angenommen, dass auch Firmentarife letztlich der Kundenbindung und -werbung dienen und daher auch für solche Tarife die Rückausnahme des Satzes 2 greife. Nach Ansicht der Kammer können die Begriffe der Kundenbindung und Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO jedoch nicht so weit verstanden werden. Denn letztlich dient jeder reduzierte Tarif der Kundenbindung. Würde man aber die bloße Reduzierung schon ausreichen lassen, um die Rückausnahme des Satzes 2 greifen zu lassen, würde dies wieder zu dem Ergebnis führen, das bereits oben beschrieben wurde: Es würde letztlich kein einziger reduzierter Tarif, der an Personen außerhalb eines Unternehmens (letztere sind keine Kunden im eigentlichen Sinne) vergeben wird, unter den Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. Fluggastrechte-VO fallen. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Vorschrift des Satzes 1 nur für Funktionsrabatte gelten würde. Wenn dies vom Verordnungsgeber aber beabsichtigt gewesen wäre, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies auch ausdrücklich so in Satz 1 niederzuschreiben und den Satz 2 wegzulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber erst über einen umständlichen Umweg über die Rückausnahme in Satz 2 regeln wollte, dass nur Funktionstarife von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgenommen sind. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer vielmehr davon aus, dass Satz 2 keine Firmentarife erfasst, sondern lediglich für Fluggäste gilt, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen oder Werbeprogrammen ausgegeben wurden (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) 4. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderung. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 261/2004 gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. der Verordnung ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast zu einem vergünstigten Firmentarif reist, der ausschließlich Firmenkunden in der hier streitgegenständlichen Weise zugänglich ist. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Zu der Frage liegt eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor. Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (s.o.). Streitwert der Berufung : 150,00 €