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Urteil

6 U 67/16

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0628.6U67.16.00
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Leitsätze
1. In der Präsentation eines Erzeugnisses auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Verkaufsmesse liegt aus der maßgeblichen Sicht der inländischen Verkehrskreise jedenfalls dann ein inländisches Angebot im Sinne von § 9 PatG, wenn der Aussteller im Zusammenhang mit der Messe eine Pressemappe an eine deutsche Fachzeitschrift ausgibt, welche in deutscher Sprache über das Erzeugnis berichtet und der Aussteller dabei auf seine Internetseite mit der Top-Level-Domain „eu“ verweist, auf der der Produktkatalog in englischer Sprache zum Download bereitgehalten wird. Ob tatsächlich Lieferbereitschaft in das Inland bestand, ist für den Tatbestand des Anbietens ohne Belang.(Rn.68) 2. Eine (einzige) rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung zieht, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde, die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Moment, ab dem die Benutzung als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen ist, und dem Erlöschen des Patents nach sich (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. März 1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig). Die Frage, ob die Benutzung früher eingestellt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wurde, bedarf im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadensersatzpflicht keiner Klärung; die Rechte des Verletzers werden insoweit auf der Auskunftsstufe gewahrt.(Rn.69)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.03.2016 - 2 O 210/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.03.2016 - 2 O 210/14 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000 € (Unterlassung), 12.500 € (Auskunft), im Übrigen in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in der genannten Höhe beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Präsentation eines Erzeugnisses auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Verkaufsmesse liegt aus der maßgeblichen Sicht der inländischen Verkehrskreise jedenfalls dann ein inländisches Angebot im Sinne von § 9 PatG, wenn der Aussteller im Zusammenhang mit der Messe eine Pressemappe an eine deutsche Fachzeitschrift ausgibt, welche in deutscher Sprache über das Erzeugnis berichtet und der Aussteller dabei auf seine Internetseite mit der Top-Level-Domain „eu“ verweist, auf der der Produktkatalog in englischer Sprache zum Download bereitgehalten wird. Ob tatsächlich Lieferbereitschaft in das Inland bestand, ist für den Tatbestand des Anbietens ohne Belang.(Rn.68) 2. Eine (einzige) rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung zieht, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde, die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Moment, ab dem die Benutzung als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen ist, und dem Erlöschen des Patents nach sich (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. März 1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig). Die Frage, ob die Benutzung früher eingestellt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wurde, bedarf im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadensersatzpflicht keiner Klärung; die Rechte des Verletzers werden insoweit auf der Auskunftsstufe gewahrt.(Rn.69) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.03.2016 - 2 O 210/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.03.2016 - 2 O 210/14 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000 € (Unterlassung), 12.500 € (Auskunft), im Übrigen in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in der genannten Höhe beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils DE 502 02 995.1 (nachfolgend: Klagepatent) des am 21. Januar 2002 angemeldeten Europäischen Patents EP 1 353 768 B1, dessen Erteilung am 4. Mai 2005 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent beansprucht in der deutschen Verfahrenssprache insbesondere Schutz für folgende Gegenstände: 1. Vorrichtung zum induktiven Erwärmen eines eine zentrische Aufnahmeöffnung (9) für einen Schaft (11) eines Rotationswerkzeugs enthaltenden Hülsenabschnitts (5) eines Werkzeughalters (1), der den in der Aufnahmeöffnung (9) sitzenden Schaft (11) des Werkzeugs im Presssitz hält und bei Erwärmung freigibt, umfassend - eine den Hülsenabschnitt (5) des Werkzeughalters (1) für die Erwärmung mit radialem Abstand ringförmig umschließende Induktionsspule (13), - eine die Induktionsspule (13) mit elektrischem Strom periodisch wechselnder Amplitude speisenden Generator (17) und - ein den Schaft (11) des Werkzeugs nahe dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts (5) des Werkzeughalters (1) umschließendes Ringelement (27) aus einem den magnetischen Fluss konzentrierenden, magnetisierbaren Material, wobei das Ringelement (27) im Bereich seines kleinsten Durchmessers dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts (5) eng benachbart ist, insbesondere auf dem Hülsenabschnitt (5) aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Inneren der Induktionsspule (13) axial zugewandte Fläche (31) des Ringelements (27) zumindest in einem Teilbereich radial zwischen dem Außenumfang des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts (5) und dem Innenumfang der Induktionsspule (13) axial vom Ende des Hülsenabschnitts (5) weg schräg nach radial außen verläuft. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder dem Oberbegriff von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Ringelement (27) als über eine axiale Höhe (h) von wenigstens dem 1,5fachen des Durchmessers (d) des Schafts (11) des Werkzeugs über das werkzeugseitige Ende des Hülsenabschnitts (5) axial aufragender Abschirmkragen ausgebildet ist, dessen größter Durchmesser kleiner ist als der größte Wicklungsdurchmesser der Induktionsspule (13). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Internet unter https://depatisnet.dpma.de/ abrufbaren Patentschrift Bezug genommen. Die in Frankreich ansässige Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt jeweils in französischer und englischer Sprache und mit nahezu identischem Inhalt eine vorrangig an das französische Publikum gerichtete Internetseite unter www.[...].fr und eine primär an das Publikum außerhalb Frankreichs gerichtete Internetseite unter www.[...].eu. Am letztgenannten Ort hält sie ihren als Anlage [K] 4EN vorgelegten Prospekt zum Download bereit. Darin bewirbt sie u.a. ihre Schrumpfgeräte [A.] und [B.]. Diese umfassen eine Induktionsspule, die durch einen Generator mit elektrischem Strom periodisch wechselnder Amplitude gespeist wird. Dem freien Ende der zur Aufnahme des Werkzeugs bestimmten Hülsenpartie der Werkzeughalterung dieser Geräte sind vier miteinander verbundene Ringe aufgesetzt, von denen drei silbrig und einer (nämlich der äußerste) schwarz erscheinen. Hierzu wird zunächst auf die Einblendung 7 auf Seite 17 der Klageschrift (ABl. 41) verwiesen. Die drei silbrigen Ringe bestehen aus magnetisierbarem Material. Die - zur Längsachse der Spule symmetrische - räumliche Ausgestaltung der vier Ringe ergibt sich genauer aus der auf Seite 13 der Klageschrift (ABl. 37) wiedergegebenen bildlichen Darstellung und der auf Seite 5 der Klageerwiderung enthaltenen, nachstehend eingeblendeten technischen Schnittzeichnung (darin schraffiert): Auf der vom 16. bis 23. September 2013 in Hannover veranstalteten internationalen Messe EMO 2013 stellte die Beklagte zu 1 ein Schrumpfgerät des vorgenannten Typs [B.] aus. Nachdem die Beklagte zu 1 - so der unbestrittene Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - in diesem Zusammenhang eine Pressemappe an eine deutsche Fachzeitschrift ausgegeben hatte, berichtete die Fachzeitschrift Maschinen Markt wie aus der Anlage [K] 8 ersichtlich. Die Beklagte zu 1 belieferte die [X.] GmbH (nachfolgend [X.]) mit Sitz in [...] (Deutschland). Die Beklagte zu 1 lieferte jedenfalls am 8. November 2005, am 21. März 2007 und am 29. August 2008 jeweils ein Gerät der Typen [C.] oder [D.], die ebenfalls die soeben dargestellten Merkmale aufweisen, an [X.]. Die Firma [X.] bot - unter Verwendung von Bildmaterial aus dem Katalog der Beklagten - über ihre Internetseite unter www.[x].de u.a. die aktuellen (2013 auf den Markt gebrachten) Geräte [A.] und [B.] der Beklagten an und vertrieb diese bundesweit in Deutschland. Diese hat [X.] zudem auf der Messe Euromold vom 3. bis 6. Dezember 2013 in Frankfurt a.M. beworben. Das Landgericht hat die Beklagten wegen Verletzung des selbständigen Anspruchs 2, 2. Alternative des Klagepatents wie folgt verurteilt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000 zu unterlassen, Vorrichtungen zum induktiven Erwärmen eines eine zentrische Aufnahmeöffnung für einen Schaft eines Rotationswerkzeugs enthaltenden Hülsenabschnitts eines Werkzeughalters, der den in der Aufnahmeöffnung sitzenden Schaft des Werkzeugs im Presssitz hält und bei Erwärmung freigibt, umfassend eine den Hülsenabschnitt des Werkzeughalters für die Erwärmung mit radialem Abstand ringförmig umschließende Induktionsspule, einen die Induktionsspule mit elektrischem Strom periodisch wechselnder Amplitude speisenden Generator und ein den Schaft des Werkzeugs nahe dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts des Werkzeughalters umschließendes Ringelement aus einem den magnetischen Fluss konzentrierenden, magnetisierbaren Material, wobei das Ringelement im Bereich seines kleinsten Durchmessers dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts eng benachbart ist, insbesondere auf dem Hülsenabschnitt aufliegt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik zu exportieren, deren Ringelement als über eine axiale Höhe (h) von wenigstens dem 2-fachen des Durchmessers des Schafts des Werkzeugs über das werkzeugseitige Ende des Hülsenabschnitts axial aufragender Abschirmkragen ausgebildet ist und dessen größter Durchmesser kleiner ist als der größte Wicklungsdurchmesser der Induktionsspule. (EP 1 353 768, Anspruch 2, 2. Alt.) II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 4. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der bloßen Angebotsempfänger und eventueller nicht gewerblicher Abnehmer statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend der vorstehenden Angaben zu Ziff. II, 1 durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2011 entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin einen nicht anrechenbaren Teil der für die vorgerichtliche Abmahnung angefallenen 1‚3-fachen rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 693,23 € EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2015 zu zahlen. Die auf die behauptete Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents gerichteten Anträge hat das Landgericht abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Landgericht angenommen, die angegriffenen Geräte machten von der Lehre der 2. Alternative des Patentanspruchs 2 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dem stehe nicht entgegen, dass diese kein Werkzeug enthielten, denn ein solches sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Bestandteil der geschützten Vorrichtung. Das Werkzeug sei im Patentanspruch nur als Zweckangabe relevant. Dieses Verständnis werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Merkmal 8 der Durchmesser des Schafts des Werkzeugs als Maßstab für die Mindesthöhe des Ringelements herangezogen werde. Angesichts der bestimmungsgemäßen Austauschbarkeit von einzusetzenden Werkzeugen könne es bei sinnvollem, mit dem Anspruchswortlaut zu vereinbarendem Verständnis nur darauf ankommen, dass die Verhältnisangabe beim Einsatz solcher Werkzeuge gewahrt sei, deren Schaftdurchmesser einen Einsatz in die Aufnahmeöffnung eines vom Patentanspruch in Bezug genommenen Hülsenabschnitts eines Werkzeughalters erlaube. Das Merkmal 8 sei danach jedenfalls dann erfüllt, wenn das Ringelement eine Höhe aufweise, die den größtmöglichen Durchmesser eines einsetzbaren Werkzeugs um das 1,5-fache übertreffe. Diese Anforderung sei hier bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Dort werde das Ringelement im Sinn des Patentanspruchs von der Gesamtheit der miteinander verbundenen drei silbrigen, aus magnetisierbarem Material bestehenden Ringe gebildet. Die patentgemäße Lehre schließe ein solchermaßen mehrstückiges Ringelement nicht aus. Bei diesem Verständnis seien die patentgemäßen Proportionen, wie sich insbesondere aus der im Tatbestand eingeblendeten Konstruktionszeichnung ergebe, bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt, wenn man als Durchmesser d des Werkzeugschafts auf das größtmögliche einsetzbare Werkzeug abstelle. Die Beklagte zu 2 habe unter den Patentanspruch 2 fallende angegriffene Vorrichtungen entgegen Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 PatG im Inland angeboten und vertrieben. Für den Zeitraum von 2005 bis 2008 stehe außer Streit, dass die Beklagte jedenfalls [X.] die streitgegenständlichen Maschinen angeboten und auch ausgeliefert habe. Aber auch bei den Handlungen der Beklagten zu 1 auf der Messe EMO 2013 - und damit in jedenfalls unverjährter Zeit - sei der Tatbestand eines Anbietens gegeben. Selbst wenn man in der bloßen Ausstellung der Maschine, und zwar wie die Beklagten behaupten ohne offene Auslage von Prospektmaterial, noch kein Angebot an jeden Messebesucher erkennen wolle, so ergebe sich eine konkrete Äußerung der Lieferungsbereitschaft und damit ein Anbieten im Sinn des § 9 PatG jedenfalls daraus, dass die Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Vortrag Prospektmaterial an ausländische Interessenten herausgegeben habe. Nach dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Sach- und Streitstand sei anzunehmen, dass dieses u.a. die angegriffenen Vorrichtungen zum Inhalt gehabt habe. Dieses zumindest gegenüber ausländischen Interessenten an einem inländischen Ort erfolgte Anbieten erfülle auch örtlich die Voraussetzungen des § 9 PatG. Auf die Frage, ob der jeweilige Kunde im Inland ansässig sei und/oder den Erwerbsvorgang im Inland vollziehen wolle, komme es dabei nicht an. Das Angebot als selbständige Benutzungshandlung nach § 9 PatG sei dem Berechtigten auch dann vorbehalten, wenn der Erwerbsvorgang vollständig und ausschließlich im Ausland abgeschlossen werde. Ob dabei erforderlich sei, dass sich das Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen könne, wovon der Messebesucher allerdings regelmäßig ausgehe, sofern ihm nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt werde, könne dahinstehen. Denn auch dies sei hier der Fall. Die Beklagte zu 1 habe nicht behauptet, ihren angeblich ausschließlich ausländischen Angebotsadressaten jeweils mitgeteilt zu haben, dass sie keine Lieferungen an diese in das Inland vornehmen würde. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Dieser stehe insbesondere kein kartellrechtlicher Einwand entgegen. Auf eine angeblich überhöhte Lizenzgebührenforderung der Klägerin könnten die Beklagten sich nicht berufen, weil sie nicht vorgetragen hätten, überhaupt ihre Bereitschaft erklärt zu haben, zu FRAND-Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschließen. Die Ansprüche der Klägerin seien auch weder verjährt noch verwirkt.Abgesehen davon, dass ein auch nach Eintritt der regelmäßigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs bestehender Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG, § 852 BGB erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjähren würde und danach schon wegen des unstreitigen Inlandsvertriebs durch die Beklagte zu 1 in den Jahren 2005 bis 2008 nicht verjährt sei, sei eine Verjährung der Unterlassungsansprüche und zumindest für den antragsgegenständlichen Zeitraum eine Verjährung der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist - drei Jahre seit Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 141 Satz 1 PatG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - jedenfalls wegen der für das Jahr 2013 festzustellenden Verletzungshandlung auf der Messe EMO 2013 in Hannover nicht eingetreten. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei zumindest insoweit durch Einreichung der Klage im Dezember 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehren. Sie machen insbesondere geltend, die angegriffene Ausführungsform beinhalte kein Werkzeug, so dass ein „Durchmesser d des Schafts des Werkzeugs“ (Merkmal 8) nicht bestimmt werden könne. Demgemäß könne auch nicht festgestellt werden, dass das Ringelement eine axiale Höhe des mindestens 1,5fachen dieses Durchmessers aufweise. Sie vertiefen ferner ihren Standpunkt, wonach das eine - einzige - anspruchsgemäße Ringelement nach dem Klagepatent einteilig ausgebildet sein müsse. Es dürfe nicht, wie bei der angegriffenen Ausführungsform, aus mehreren Ringelementen zusammengesetzt sein. Zudem fehle es abgesehen von den verjährten Lieferungen an [X.] bis 2008 an inländischen Benutzungshandlungen. Die Beklagte zu 1 habe auf der internationalen Messe EMO zwar u.a. eine Schrumpfvorrichtung der im Streit befindlichen Art ausgestellt, aber niemandem zum Verkauf angeboten. Sie habe auch kein Prospektmaterial ausgelegt. Sie habe solches lediglich in zwei Einzelfällen auf konkrete Nachfrage an ausländische Kunden herausgegeben. Das Landgericht habe nicht einfach unterstellen dürfen, dass dieses die angegriffenen Vorrichtungen zum Gegenstand gehabt habe. Mangels konkreten Klägervortrags hierzu hätten die Beklagten keinen Anlass gehabt, einen Schriftsatznachlass zu beantragen. Im Übrigen sei in den Gesprächen mit den beiden ausländischen Interessenten klar zum Ausdruck gekommen, dass diese keine Lieferung der Produkte nach Deutschland wünschten. Die in französischer und englischer Sprache gehaltenen Internetauftritte stellten ebenfalls kein inländisches Angebot dar. Bei der [X.] habe es sich nicht etwa um einen „Vertriebspartner“ der Beklagten gehandelt, sondern lediglich um einen deutschen Abnehmer, der den Vertrieb der angegriffenen Vorrichtungen in 2010 endgültig eingestellt habe. II. Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des nebengeordneten Anspruchs 2 des Klagepatents Gebrauch machen. a) Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum induktiven Erwärmen eines zur Aufnahme eines Werkzeugs (z.B. Bohrer) bestimmten Hülsenabschnitts. Der in der Aufnahmeöffnung sitzende Werkzeugschaft soll dabei im Presssitz gehalten und bei Erwärmung freigegeben werden. Nach der Beschreibungseinleitung des Klagepatents war es bereits im Stand der Technik bekannt, den Schaft von Werkzeugen in einem Hülsenabschnitt eines Werkzeughalters unter Verwendung einer Induktionsspule einzuschrumpfen. Durch das Magnetfeld der Induktionsspule lassen sich in dem elektrisch leitenden Werkzeughalter Induktionsströme induzieren, die den von der Spule umgebenen Hülsenabschnitt unmittelbar erwärmen. Auf diese Weise lässt sich die zur Aufnahme des Werkzeugschafts vorgesehene Öffnung des Hülsenabschnitts so weit vergrößern, dass ihr Durchmesser (erst dadurch) den Durchmesser des einzuführenden Werkzeugs übertrifft. Nach Einführung des Werkzeugs und anschließendem Abkühlen (und somit Schrumpfen) des Hülsenabschnitts wird das Werkzeug im Presssitz gehalten. Dabei ergibt sich das Problem, dass es bei einer erneuten induktiven Erwärmung des Hülsenabschnitts zum Ausspannen des Werkzeugs im Fall eines elektrisch leitenden Werkzeugschafts auch zu einer Erwärmung des nun im Bereich des Magnetfelds befindlichen Werkzeugschafts und somit zu dessen Ausdehnung kommen kann, was den Ausspannvorgang behindert. Um dies zu vermeiden, wurde bereits im aus der Patentanmeldung DE 199 15 412 A1 hervorgehenden Stand der Technik ein Polschuh in Form eines Ringelements aus magnetisierbarem Material eingesetzt, welcher mit seinem Innenumfang auf dem werkzeugseitigen Stirnende des Hülsenabschnitts aufliegt und sich radial über die Stirnfläche der Induktionsspule hinweg bis zu deren Außenumfang erstreckt, wie beispielhaft aus der nachstehend eingeblendeten Figur 1 der DE ´412 (dort Bauteil 34) ersichtlich. (Stand der Technik) Ein solches Ringelement (Polschuh) soll den magnetischen Fluss der Induktionsspule auf den Hülsenabschnitt (12) konzentrieren. Dabei war das Ringelement im Stand der Technik als flache, sich zum Werkzeugschaft hin verjüngende Scheibe aus magnetisierbarem Material geformt. Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Abschnitt [0007]), eine (verbesserte) Vorrichtung zum induktiven Erwärmen eines das Werkzeug im Schrumpfsitz haltenden Werkzeughalters zu schaffen, die mit einfachen Mitteln ein sicheres Ausspannen des Werkzeugs aus dem Werkzeughalter ermöglicht. Unter einem ersten Aspekt der Erfindung wird dies durch eine Ausgestaltung des Ringelements in der Weise gelöst, dass die dem Inneren der Induktionsspule (13) axial zugewandte Fläche (31) des Ringelements (27) zumindest in einem Teilbereich radial zwischen dem Außenumfang des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts (5) und dem Innenumfang der Induktionsspule (13) axial vom Ende des Hülsenabschnitts (5) weg schräg nach radial außen verläuft. Diese Maßnahme dient dazu, die Abschirmwirkung und die Magnetflusskonzentrierungswirkung des Ringelements insbesondere im Bereich des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts zu verbessern. Aus denselben Gründen schlägt das Klagepatent unter einem zweiten Aspekt der Erfindung vor, das Ringelement als Abschirmkragen auszubilden, der sich über eine axiale Höhe (h) von wenigstens dem 1‚5fachen des Durchmessers (d) des Schafts (11) des Werkzeugs über das werkzeugseitige Ende des Hülsenabschnitts (5) hinaus erstreckt. Diese unabhängig voneinander vorgeschlagenen, aber auch an ein und demselben Ringelement kombinierbaren Verbesserungen lassen sich beispielhaft an der nachstehend abgebildeten Figur 3 des Klagepatents nachvollziehen: (Klagepatent) b) Die Erfindung ist also in beiden Varianten darauf gerichtet, die Geometrie des an sich bekannten Ringelements (Polschuhs) dem Flusslinienverlauf anzunähern, den die Induktionsspule im Luftmedium hätte, um den Magnetfluss insbesondere im Bereich des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts besser zu konzentrieren und zugleich den Werkzeugschaft an dieser Stelle besser abzuschirmen. Hierdurch soll eine gleichmäßige Erwärmung und damit Aufweitung des Hülsenabschnitts bis hin zu einem werkzeugseitigen Ende erzielt und andererseits verhindert werden, dass sich der Werkzeugschaft durch induzierte Wirbelströme übermäßig mit erhitzt und dadurch seinerseits ausdehnt, wodurch die Freigabe aus dem Hülsenabschnitt behindert würde. Die Merkmale der im Berufungsrechtszug allein noch interessierenden 2. Alternative des Anspruchs 2 lassen sich wie folgt gliedern: [1] Vorrichtung zum induktiven Erwärmen eines eine zentrische Aufnahmeöffnung (9) für einen Schaft (11) eines Rotationswerkzeugs enthaltenden Hülsenabschnitts (5) eines Werkzeughalters (1), [2] der Werkzeughalter hält den in der Aufnahmeöffnung (9) sitzenden Schaft (11) des Werkzeugs im Presssitz und gibt ihn bei Erwärmung frei, [3] die Vorrichtung umfasst eine Induktionsspule, [4] die Induktionsspule umschließt den Hülsenabschnitt (5) des Werkzeughalters (1) für die Erwärmung mit radialem Abstand ringförmig, [5] die Vorrichtung umfasst einen die Induktionsspule (13) mit elektrischem Strom periodisch wechselnder Amplitude speisenden Generator (17), [6] die Vorrichtung umfasst ein den Schaft (11) des Werkzeugs nahe dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts (5) des Werkzeughalters (1) umschließendes Ringelement (27) aus einem den magnetischen Fluss konzentrierenden, magnetisierbaren Material, [7] wobei das Ringelement (27) im Bereich seines kleinsten Durchmessers dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts (5) eng benachbart ist, insbesondere auf dem Hülsenabschnitt (5) aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass, [8] das Ringelement (27) über eine axiale Höhe (h) von wenigstens dem 1‚5fachen des Durchmessers (d) des Schafts (11) des Werkzeugs über das werkzeugseitige Ende des Hülsenabschnitts (5) axial aufragender Abschirmkragen ausgebildet ist, [9] wobei der größte Durchmesser des Ringelements (27) kleiner ist als der größte Wicklungsdurchmesser der Induktionsspule (13). c) Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht dargelegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des nebengeordneten Anspruchs 2 des Klagepatents Gebrauch machen. aa) Ohne Erfolg wendet sie Berufung hiergegen ein, den angegriffenen Schrumpfvorrichtungen fehle es an einem „Werkzeug“. Ein solches Werkzeug ist, wie bereits das Landgericht überzeugend begründet hat, nicht Bestandteil der beanspruchten Vorrichtung. Entgegen der Ansicht der Berufung steht diesem Verständnis nicht entgegen, dass das „Werkzeug“ im Patentanspruch mehrfach genannt und schließlich in Merkmal 8 die axiale Höhe (h) des Abschirmkragens (Ringelements) dadurch definiert wird, dass sie in einem bestimmten Verhältnis zum Durchmesser (d) des Schafts (11) des Werkzeugs steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen nicht alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll. So können Sach- bzw. Vorrichtungsansprüche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter besonderen Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen. Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung aber unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen Fällen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands. Die Zweckangabe hat dann nur die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein. Ob die einzelnen Angaben in einem formulierten Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierende Daten zu verstehen sind, ist als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, Rn. 11 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, Rn. 17 - Elektronenstrahltherapiesystem). Nach diesen Maßstäben ist (jedenfalls) das Werkzeug nicht Gegenstand der beanspruchten Vorrichtung. Diese umfasst vielmehr schon nach dem Wortlaut des Anspruchs lediglich eine Induktionsspule, einen Generator und ein in bestimmter Weise ausgestaltetes Ringelement. Soweit die Vorrichtung darüber hinaus „zum induktiven Erwärmen eines Hülsenabschnitts eines Werkzeughalters“ dient, der wiederum „eine zentrische Aufnahmeöffnung für einen Schaft eines Rotationswerkzeugs enthält“, die den Werkzeugschaft „im Presssitz hält und ihn bei Erwärmung freigibt“, handelt es sich schon nach der sprachlichen Fassung um typische Zweckangaben, mit denen lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vorrichtung nach ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung hierfür geeignet sein muss. Die Gegenwart eines Werkzeugs wird aber nicht vorausgesetzt. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass ein und dieselbe Induktionsspule nach der Beschreibung des Klagepatents für Werkzeughalter mit unterschiedlichen Hülsenabschnittdurchmessern geeignet und das Ringelement an unterschiedliche Schaftdurchmesser des Werkzeugs anzupassen sein soll (Abschnitt [0017]). Dem entnimmt der Fachmann, dass die patentgemäße Vorrichtung für Werkzeuge mit unterschiedlichem Schaftdurchmesser verwendbar sein soll, mithin das Werkzeug selbst nicht Bestandteil der geschützten Vorrichtung ist. Dagegen spricht nicht entscheidend, dass die axiale Höhe (h) des Abschirmkragens (Ringelements) in Merkmal 8 dadurch definiert wird, dass sie in einem bestimmten Verhältnis zum Durchmesser (d) des Schafts (11) des Werkzeugs steht. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen versteht der Fachmann diese Anweisung in dem Sinne, dass sie sich auf den maximalen Schaftdurchmesser bezieht, der wiederum durch den Innendurchmesser des Ringelements begrenzt wird. Denn nach Merkmal 6 „umschließt“ das Ringelement den Schaft des Werkzeugs. Bei diesem Verständnis wird die kennzeichnende Geometrie des Ringelements mithin nicht mit Bezug auf einen externen Gegenstand definiert, sondern ergibt sich als Verhältnis aus dem Innendurchmesser des Ringelements zu dessen axialer Höhe. Bei diesem Verständnis stellt sich auch nicht das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Problem, dass sich eine Vorrichtung nach dem Stand der Technik bei unveränderter Geometrie des dort gezeigten Polschuhs allein durch Verwendung eines Werkzeugs mit sehr geringem Durchmesser als patentgemäß darstellen könnte. bb) Ohne Erfolg macht die Berufung weiter geltend, das erfindungsgemäße Ringelement müsse einstückig ausgebildet sein und könne somit nicht von mehreren stufenförmig zusammengesetzten Ringelementen wie bei der angegriffenen Ausführungsform gebildet werden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Wie bereits dargelegt, lehrt das Klagepatent eine Verbesserung der Geometrie des aus dem Stand der Technik bekannten Ringelements in der Weise, dass es dem Flusslinienverlauf angenähert wird, den die Induktionsspule im Luftmedium hätte, um den Magnetfluss insbesondere im Bereich des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts besser zu konzentrieren und zugleich den Werkzeugschaft an dieser Stelle besser abzuschirmen. Für diesen Fortschritt von einem „Polschuh“ zu einem „Abschirmkragen“ kommt es aber - neben der Ausbildung des Ringelements aus magnetisierbarem Material (Merkmal 6) - lediglich auf dessen Geometrie an, um den auch schräg zur Drehachse des Werkzeughalters verlaufenden Magnetfluss zu konzentrieren. Mit fertigungstechnischen Fragen wie derjenigen, ob der Abschirmkragen aus einem oder mehreren Bauteilen gebildet wird, befasst sich die Lehre des Klagepatents nicht. Darauf kommt es deshalb für die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale nicht an, solange das Ringelement insgesamt aus magnetisierbarem Material gebildet ist und die der geometrischen Form zugeschriebene Abschirmwirkung durch die Anfertigung aus mehreren Bauteilen nicht aufgehoben ist. cc) Dass die angegriffenen Ausführungsformen bei dem vorstehend dargelegten Verständnis sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs erfüllen, insbesondere das jeweilige Ringelement die in Merkmal 8 geforderten Proportionen aufweist, steht zwischen den Parteien außer Streit, ohne dass dies auf patentrechtlich verfehlten Anschauungen beruht. 2. Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 die nach dem Gesagten unter den Patentanspruch 2 fallenden angegriffenen Vorrichtungen entgegen Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 PatG im Inland angeboten und vertrieben hat. Dies rechtfertigt die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung für Handlungen seit dem 1. Januar 2011, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten - des Beklagten zu 2 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14, Rn. 113 ff. - Glasfasern II) - für Handlungen seit dem 1. Januar 2011. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1 die streitgegenständlichen Maschinen zumindest im Zeitraum von 2005 bis 2008 gegenüber dem inländischen Unternehmen [X.] angeboten und an dieses ausgeliefert hat. Jedenfalls der aus diesen Verletzungshandlungen trotz etwa eingetretener Verjährung auf erster Stufe erwachsene Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG, § 852 BGB und die zu dessen Vorbereitung dienenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind noch nicht verjährt, da hierfür eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab der Entstehung gilt. Dies rechtfertigt bereits weitgehend - begrenzt auf die Höhe der Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, Rn. 29 - Motorradteile) - die vom Landgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die tenorierten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, welche Angaben zum entgangenen Gewinn nicht umfassen (vgl. Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 141 Rn. 10). b) Ob der auf diesen Lieferungen beruhende Unterlassungs- und primäre Schadensersatzanspruch verjährt ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beklagte zu 1 hat ein patentverletzendes Schrumpfgerät des Typs [B.], wie das Landgericht weiter zu Recht angenommen hat, jedenfalls auf der vom 16. bis 23. September 2013 in Hannover veranstalteten internationalen Messe EMO 2013 - und damit in unverjährter Zeit - im Sinne von § 9 PatG angeboten. aa) Indes genügt allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe nicht in jedem Fall für die Annahme eines Angebots oder einer darauf bezogenen Erstbegehungsgefahr (vgl. für markenrechtliche Ansprüche BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 Rn. 21 ff. - Pralinenform II; zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, Rn. 19 - Keksstangen).Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein Angebot im patentrechtlichen Sinn darstellt oder ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, Rn. 19 - Keksstangen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des „Anbietens“ in § 9 PatG in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist und insbesondere vorbereitende Handlungen erfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; Urteil vom 16. Mai 2006 - X ZR 169/04, Rn. 12 - Kunststoffbügel). Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen (vgl. für markenrechtliche Ansprüche BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 Rn. 22 - Pralinenform II). Mit diesen Maßgaben hat die Rechtsprechung etwa das Verteilen eines Werbeprospekts oder die Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens als Anbieten bewertet, nicht aber die Ausstellung patentgeschützter Gegenstände auf einer Leistungsschau, die einen Überblick über den Stand der Technik auf einem bestimmten Gebiet gibt und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 - I-15 U 19/14, juris - Sterilcontainer). bb) Danach ist hier ein Anbieten im patentrechtlichen Sinn zu bejahen. Wie die Klägerin im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen hat, handelt es sich bei der Messe EMO keineswegs um eine bloße Leistungsschau, sondern auch um eine Verkaufsmesse, auf der Aufträge in erheblichem Umfang erteilt zu werden pflegen und erteilt wurden (Anlagen [K] 14, [K] 15). Aus der maßgeblichen Sicht der inländischen Verkehrskreise (Senat, Urteil vom 14. Januar 2009 - 6 U 54/06, juris Rn. 99 - SMD-Widerstand), konnte daher die Messepräsentation der Maschine nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte zu 1 Interesse an diesem Gegenstand zu wecken und diesen betreffende - auch inländische - Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen beabsichtigte. Ein Disclaimer, der die Lieferung an inländische Abnehmer ausschloss, wurde auf der Messe nicht verwendet. Der erforderliche Inlandsbezug wird dadurch unterstrichen, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Messe eine Pressemappe an die deutsche Fachzeitschrift „Maschinen Markt“ ausgegeben hatte, welche daraufhin in deutscher Sprache über das Induktionsschrumpfgerät [B.] berichtete. Am Ende des Artikels (Anlage [K] 8) wird auf den Messestand der Beklagten zu 1 („Halle [...], Stand [...]“) und auf die Internetseite der Beklagten zu 1 „www.[...].eu“ verwiesen, auf der die Beklagte zu 1 zu dieser Zeit ihren als Anlage [K] 4EN vorgelegten Prospekt zum Download bereithielt, in dem u.a. die Schrumpfgeräte [A.] und [B.] beworben wurden. Diese Internetseite richtete sich schon nach der Top-Level-Domain „eu“ und wegen ihrer Abfassung in englischer Sprache ersichtlich an den europäischen und damit insbesondere auch deutschen Verkehr. Der inländische Verkehr hatte nach dem gesamten Inhalt dieses Werbeauftritts (Messepräsentation, Artikel in der Fachzeitschrift „Maschinen Markt“, Internetseite „www.[...].eu“) keinen Grund zu der Annahme, dass er von dem Angebot nicht angesprochen sein sollte, er musste im Gegenteil annehmen, dass er im Falle der entsprechenden Nachfrage patentverletzende Maschinen von der Beklagten zu 1 beziehen konnte. Ob tatsächlich Lieferbereitschaft ins Inland bestand, ist für den Tatbestand des Anbietens ohne Belang (Senat, Urteile vom 14. Januar 2009 - 6 U 54/06, juris Rn. 99 - SMD-Widerstand; vom 8. Mai 2013 - 6 U 34/12, juris Rn. 67 - MP2-Geräte). Einen Disclaimer, mit dem die Beklagte zu 1 einen Verkauf nach Deutschland ausschloss, hat sie auf der Internetseite erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst im Jahre 2016 (Bl. 77 GA II), aufgenommen. Dadurch konnte die Wiederholungsgefahr, die durch die in dem Anbieten liegende vorangegangene Verletzungshandlung begründet worden war, nicht mehr ausgeschlossen werden. cc) Die danach feststehende Verletzungshandlung im Jahre 2013 rechtfertigt die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche. Unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde, zieht eine (einzige) rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Moment, ab dem die Benutzung als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen ist, und dem Erlöschen des Patents nach sich (BGH, Urteil vom 16. März 1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig). Die Frage, ob die Benutzung früher eingestellt (BGH, aaO) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wurde, bedarf im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadensersatzpflicht keiner Klärung; die Rechte des Verletzers werden insoweit auf der Auskunftsstufe gewahrt. Der Zeitraum vor 2011, für den der Schadensersatzanspruch möglicherweise verjährt sein könnte, ist nicht Gegenstand des Antrags. Für den Zeitraum ab 2011 wurde die Verjährung jedenfalls durch die am 18. Dezember 2014 eingereichte und demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt. Etwa seit 2011 begangene Verletzungshandlungen sind von der Verjährung früherer Zeiträume nicht erfasst, denn sie stellen Einzelakte dar, die jeweils eine eigene dreijährige Verjährungsfrist in Lauf setzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen). 3. Der patentrechtliche Zwangslizenzeinwand greift aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Die Berufungsbegründung lässt keine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.