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Urteil

1 StR 302/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei synthetischen Cannabinoiden sind die Grenzwerte der nicht geringen Menge stoffbezogen und anhand der Gefährlichkeit und Potenz festzulegen. • Fehlen für einen Wirkstoff verlässliche Daten zur tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit, ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zulässig. • Bei Feststellungen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind konkrete Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum Vorstellungsbild des Täters erforderlich, weil sie die rechtliche Einordnung, Konkurrenzprobleme und die Schuld wesentlich beeinflussen. • Die Bestimmung des Verfalls von Wertersatz darf nicht pauschal durch Abzug von Umsatzsteuer erfolgen, wenn für die unerlaubte Lieferung keine Umsatzsteuerschuld entstanden oder die Steuer nicht tatsächlich festgesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Wirkstoffgehalt, Grenzwertfestsetzung und Wertersatz • Bei synthetischen Cannabinoiden sind die Grenzwerte der nicht geringen Menge stoffbezogen und anhand der Gefährlichkeit und Potenz festzulegen. • Fehlen für einen Wirkstoff verlässliche Daten zur tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit, ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zulässig. • Bei Feststellungen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind konkrete Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum Vorstellungsbild des Täters erforderlich, weil sie die rechtliche Einordnung, Konkurrenzprobleme und die Schuld wesentlich beeinflussen. • Die Bestimmung des Verfalls von Wertersatz darf nicht pauschal durch Abzug von Umsatzsteuer erfolgen, wenn für die unerlaubte Lieferung keine Umsatzsteuerschuld entstanden oder die Steuer nicht tatsächlich festgesetzt ist. Der Angeklagte betrieb einen Internetversandhandel für Kräuter‑ und Gewürzmischungen und erwarb aus dem In‑ und EU‑Ausland mehrere Lieferungen von Produkten, die synthetische Cannabinoide enthielten oder enthalten haben könnten. Die Lieferungen umfassten u.a. 600 Päckchen der Produkte ‚SenCation Vanilla/Blackberry‘ sowie größere Mengen der Marken ‚Dream‘, ‚69‘, ‚Chill X‘. Die Wirkstoffe JWH‑018, JWH‑073 und CP 47,497(-C8) wurden in verschiedenen Proben festgestellt; für einzelne Warenlagen bestanden Unsicherheiten, welcher Wirkstoff tatsächlich vorlag. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitteldelikte und Verstöße gegen das Arzneimittelrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.300,87 Euro an. Gegen das Urteil legten sowohl Angeklagter als auch Staatsanwaltschaft Revision ein. • Teilerfolg der Revisionen: Der BGH hob in mehreren Punkten auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. • Feststellungen und Vorstellungsbild: Für Verurteilungen nach dem BtMG sind konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und zum Vorstellungsbild des Täters bei Ankauf/Einfuhr erforderlich, da diese die Einordnung in Grenzwerte und die Konkurrenz der Delikte beeinflussen; dies fehlt im Komplex C.III.1., weshalb der Schuldspruch dort entfällt. • Grenzwertfestsetzung JWH‑018/CP 47,497‑C8: Mangels gesicherter Daten zur tödlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit ist ein Vergleich mit THC vertretbar. Der Senat setzte den Grenzwert der nicht geringen Menge für JWH‑018 auf 2 g Wirkstoff fest (statt 1,75 g des Landgerichts). Für CP 47,497‑C8 stellte er ebenfalls 2 g fest; für JWH‑073 und CP 47,497 sah er einen Grenzwert von 6 g wegen geringerer Potenz vergleichbar zu THC. • Rechtliche Methode: Der Grenzwert bemisst sich nach Wirkungsweise, Potenz und Gefährlichkeit; bei fehlenden humantoxikologischen Daten sind tierexperimentelle, pharmakodynamische Daten und Vergleichsbetrachtungen heranzuziehen. • Anwendung auf Fälle: Die Feststellungen zu Gewicht und Wirkstoffgehalt der Mischungen ‚Dream/69‘ rechtfertigen die Annahme der nicht geringen Menge nach dem nun festgelegten Grenzwert von 2 g; die Schuldsprüche in den Komplexen C.III.2. und C.III.4. bleiben materiell tragfähig, gleichwohl ist die Einzelstrafenbemessung vom BGH beanstandet worden. • Wertersatz: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz wurde aufgehoben, weil das Landgericht die Erlöse nicht nachvollziehbar berechnet und ohne Feststellungen zum Steuerverfahren Teile der Umsätze um Umsatzsteuer gekürzt hat, obwohl für unerlaubte Lieferungen insoweit keine Umsatzsteuerschuld entstanden ist. • Strafausspruch und Kosten: Wegen der Aufhebungen sind die Einzelstrafen und damit der Gesamtstrafen‑ und Wertersatzausspruch aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der BGH gab den Revisionen teilweise statt: Aufgehoben wurden insbesondere der Schuldspruch in Bezug auf das Komplex C.III.1., der gesamte Strafausspruch und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dem vom Landgericht getroffenen Umfang. Zugleich setzte der Senat für JWH‑018 und CP 47,497‑C8 den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 2 g Wirkstoff fest und nahm für JWH‑073/CP 47,497 mindestens 6 g an. Die Verurteilungen in den Komplexen C.III.2. (Einfuhr/Handel mit JWH‑018 in nicht geringer Menge) und C.III.4. sind materiell nicht rechtswidrig, bleiben aber in der Strafbemessung und im Zusammenhang mit der neu festzusetzenden Menge offen; die Strafzumessung des Landgerichts ist insoweit zu überprüfen. Die Anordnung des Wertersatzverfalls wurde aufgehoben, weil die Grundlagen zur Berechnung (insbesondere Besteuerungsstand und Ausweis/Abzug der Umsatzsteuer) nicht hinreichend festgestellt sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.