Entscheidung
1 StR 647/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070218B1STR647
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070218B1STR647.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/17 vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen Piperazin-Derivate, Trifluormethylphenyl- piperazin-Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin-Hydrochlorid (BZP), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom Landge- richt inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußerst gefähr- liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststel- len ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumen- ten festgelegt werden (zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 14. Januar - 3 - 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN). Die von den Sach- verständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfah- rungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums. Graf Jäger Radtke Bär Hohoff