Entscheidung
2 StR 431/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR431.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/23 vom 9. September 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 31. Mai 2023 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und den Ange- klagten R. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie von Tat- mitteln angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben jeweils mit einer Ver- fahrensbeanstandung Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Die Rüge, mit welcher die Angeklagten einwenden, der für sie in der Hauptverhandlung in die serbische Sprache übersetzende Dolmetscher sei nicht beeidigt und daher unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzu- gezogen worden, dringt durch. a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: In der viertägigen Hauptverhandlung waren für beide der deutschen Spra- che nicht hinreichend mächtige Angeklagte durchgehend Dolmetscher für die serbische Sprache tätig. Am zweiten Verhandlungstag erschien erstmals der Dol- metscher K. . Nachdem dieser auf Befragen vor seinem Tätigwerden erklärt hatte, er sei allgemein beeidigt, berief er sich auf seine allgemeine Beeidigung. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid abgelegt. In der Annahme der Rich- tigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das Landgericht davon ab, ihn gemäß § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Der Dolmetscher K. übersetzte daraufhin für den Angeklagten R. , während für den Angeklagten P. eine Dolmet- scherin, die bereits am ersten Hauptverhandlungstag hinzugezogen worden war, übersetzte. Am dritten Verhandlungstag übersetzte der Dolmetscher K. für beide Angeklagte vom Deutschen ins Serbische und umgekehrt. Am vierten Ver- handlungstag war er nur für den Angeklagten P. tätig. Sowohl im dritten als auch im vierten Hauptverhandlungstermin verblieb es stillschweigend bei seiner Berufung auf seine angebliche allgemeine Vereidigung. Der Dolmetscher K. bestätigte im Revisionsverfahren die fehlende all- gemeine Vereidigung. Zugleich behauptete er nunmehr, er sei an jedem der Hauptverhandlungstage seines Einsatzes vereidigt worden. Der Vorsitzende hat in seiner hierzu eingeholten dienstlichen Stellungnahme eine Vereidigung nach § 189 Abs. 1 GVG „definitiv“ ausgeschlossen. Der Beisitzer sowie die Protokoll- 3 4 5 6 - 4 - führerinnen haben mitgeteilt, sich an individuelle Vereidigungen des Dolmet- schers nicht zu erinnern. In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, dass der Dol- metscher K. am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach eine individuelle Vereidigung unter- blieb. b) Die Angeklagten beanstanden zu Recht eine Verletzung des § 189 GVG. aa) Die jeweils mit gleichlautender Begründung gerechtfertigten Verfah- rensrügen sind in zulässiger Weise erhoben. Sie genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. (1) Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines derartigen Mangels feststellen kann, wenn die – bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 – 3 StR 277/99, Rn. 5) – behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Umfang dieser Darlegungslast richtet sich dabei nach der Eigenart des gerügten Verfah- rensverstoßes (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 504/12, StV 2014, 264). Für einen erschöpfenden Vortrag ist hierbei nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, Rn. 12 mwN). Allerdings beschränkt sich die Vortragspflicht dabei auf die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, so dass die Darlegung 7 8 9 - 5 - des Beruhens zwar zweckmäßig sein kann, jedoch von besonderen Konstellati- onen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, NJW 2013, 1827, 1831; Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 341/03, BGHR StPO § 338 Nr. 8, Beschränkung 8 mwN) grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, Rn. 21; vom 15. März 2011 – 1 StR 33/11, Rn. 12 und vom 15. Januar 2014 – 1 StR 302/13, StV 2014, 518, 519; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 87; KK- StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 65; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 144; Sander, NStZ-RR 2007, 97, 99; aA Ventzke/Mosbacher, NStZ 2008, 262, 264). (2) Danach genügt der Revisionsvortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf Grundlage des durch die Revisionsbegründung vermit- telten Verfahrensgeschehens, wonach ein vom Landgericht hinzugezogener Dol- metscher für die der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Angeklag- ten tätig geworden ist, ohne vereidigt worden zu sein, ist erkennbar, gegen wel- che bestimmte Handlung oder gegen welches Unterlassen des Tatgerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise erhoben wird, so dass Gegenstand sowie Angriffsrichtung der Revisionen hinreichend deutlich und einer Prüfung durch den Senat zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 GVG Rn. 7). Weitergehender Vortrag zu den jeweils vorhandenen Sprachkenntnissen im Einzelnen ist auch dann entbehrlich, wenn – wie hier bei dem Angeklagten P. – Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Entgegen der Auf- fassung des Generalbundesanwalts bedurfte es daher in Bezug auf die Revision des Angeklagten P. über die Mitteilung hinaus, dieser verstehe die deutsche Sprache nur unzureichend, keines Vortrags dazu, wie weit dessen sprachliche 10 11 - 6 - Fertigkeiten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhand- lungsteils war. Insoweit handelt es sich auch nicht um mögliche rügevernichtende Umstände, auf die sich die Vortragspflicht erstrecken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2021 − 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 und vom 22. Juni 2022 – 5 StR 333/21, NStZ 2023, 252, 253). Aus diesem Grunde musste sich die Re- vision des Angeklagten P. – anders als etwa bei einer auf eine ungenügende Übersetzung abzielenden Rüge mit der Stoßrichtung einer Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, BGHR GVG §185 Zuziehung 4, Rn. 8) – auch nicht dazu verhalten, wel- cher Verhandlungsteil von dem Verfahrensfehler betroffen war. Ob anderes gilt, wenn der Dolmetscher nur partiell tätig war, kann mit Blick auf die durchgehende Hinzuziehung eines Dolmetschers für beide Angeklagte hier dahinstehen. bb) Dadurch, dass an drei von insgesamt vier Hauptverhandlungstagen der unvereidigte Dolmetscher K. durchgehend Übersetzungsleistungen er- brachte, hat das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen. (1) Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwin- gend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu verei- digen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsa- chen nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1968 – 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118, 120; LR-StPO/Simon, 27. Aufl., § 189 GVG Rn. 2). Die Eides- leistung kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Beru- fung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). 12 13 - 7 - (2) Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer hinsichtlich bei- der Angeklagter rechtsfehlerhaft, weil der in der Hauptverhandlung tätig gewor- dene Dolmetscher K. weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO vereidigt wurde noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen konnte. (3) Das Urteil beruht hinsichtlich beider Revisionen auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO). (a) Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Ver- antwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und be- wusst zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/14747 zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfah- rens, S. 45), beruht ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die all- gemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal ver- gegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 1982 – 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 273/13, Rn. 6; vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 2 und vom 11. Januar 2022 − 3 StR 406/21, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Beeidigung 1, Rn. 14; KK- StPO/Diemer, 9. Aufl., § 189 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 Rn. 8; MüKo-StPO/Oğlakcıoğlu, 1. Aufl., § 189 GVG Rn. 23). 14 15 16 - 8 - (b) In Ausnahmefällen kann das Beruhen allerdings ausgeschlossen wer- den. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung in- soweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf an- dere Weise als durch den in der Hauptverhandlung unterbliebenen Eid sicherge- stellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher allgemein beeidigt worden ist und lediglich die Wirksamkeit des Eides nach Änderung der maßgeblichen lan- desrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs erloschen war (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 406/21, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Beeidi- gung 1) oder die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid für Übertragungen einer bestimmten Art (hier: tschechisch) nicht die zusätzlich vorgenommene Übersetzung einer anderen Art (hier: slowakisch) erfasste (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1986 – 2 StR 499/86, NJW 1987, 1033) oder ein als zuverlässig bekannter, allgemein vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht auf den abgeleisteten Eid berufen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5 und vom 20. November 2013 – 4 StR 441/13, NStZ 2014, 228). Eine zum Beruhensausschluss führende Zu- verlässigkeitsgewähr kann unter Umständen auch darauf gestützt werden, dass der – unvereidigt gebliebene – Dolmetscher ein besonderes Justizverwaltungs- verfahren zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzer durchlaufen hatte und damit zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Über- setzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 3, Rn. 10). (c) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann der Senat ein Be- ruhen unter den hier gegebenen Umständen nicht ausschließen. 17 18 - 9 - (aa) Unabhängig davon, ob der Dolmetscher davon ausging, einen allge- meinen Eid geleistet zu haben, fand eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich nie statt, so dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen, ge- rade fehlt. Sonstige Umstände, die als „Qualitätssurrogat“, losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit des Dolmetschers K. gewährleisten könnten, sind nicht er- sichtlich. Vielmehr weckt die im Rahmen der eingeholten Stellungnahme aufge- stellte Behauptung des Dolmetschers, er sei, ohne dass er auf einen allgemeinen Eid Bezug genommen habe, an jedem der Hauptverhandlungstage seines Ein- satzes vereidigt worden, gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Dieser Be- hauptung stehen nicht nur die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, der eine Vereidigung nach § 189 Abs. 1 GVG „definitiv“ ausgeschlossen hat, des Beisitzers sowie der Protokollführerinnen entgegen. Sie steht auch nicht im Ein- klang mit der Sitzungsniederschrift, wonach der Dolmetscher K. am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach die erforderliche individuelle Vereidigung unterblieb. (bb) Das Zusammenwirken des unvereidigten Dolmetschers K. mit ei- ner anderen Dolmetscherin am zweiten und vierten Verhandlungstag führt ent- gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu einer abweichenden Be- urteilung. Dies gilt bereits deshalb, weil am dritten Verhandlungstag der Dolmet- scher allein für beide Angeklagte übersetzte. Abgesehen davon, dass eine der- artige Kontrolle kaum wirksam werden kann bzw. wird, weil die ihr zugrundelie- gende Erwartung, der vereidigte Dolmetscher zeige Fehler des Kollegen auf, nicht nahe liegt, könnte eine solche Verdolmetschung schon praktisch nicht ge- leistet werden. Sie ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des zweiten Dolmetschers. (cc) Soweit nach Auffassung des Generalbundesanwalts ein Beruhen aus- zuschließen sei, weil jedenfalls der Angeklagte P. in der Lage gewesen sei, 19 20 21 - 10 - die Richtigkeit der Übersetzung leicht zu kontrollieren, weil er deutsch sprechen könne, folgt der Senat dem nicht. Die Behauptung, der Angeklagte P. beherrsche die deutsche Sprache (in ausreichendem Maße), hat keine tragfähige Grundlage. Insbesondere kann aus den insoweit in Bezug genommenen Passagen in den Urteilsgründen nicht auf hinreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden. Dort wird lediglich mit- geteilt, der Angeklagte habe von einem Nutzer eine Antwort in deutscher Sprache bekommen, die er weitergeleitet habe und über die im Folgenden ein Austausch erfolgt sei, weshalb auf ein inhaltliches Verständnis des Angeklagten geschlos- sen werden könne. Dies lässt ebenso wenig wie die weitere zur Begründung her- angezogene Kommunikation, der zufolge der Angeklagte die Frage „wo passt es Dir?“ und die Aufforderung, „gib irgendeine Adresse“, mit den Worten „Offenbach Wald st 38. 63065“ sowie „hier, diese“ beantwortet habe, auf hinreichende Deutschkenntnisse schließen. Im Übrigen wurden – ausweislich der Urteils- gründe – sämtliche Chats in serbischer Sprache geführt. Zudem steht die Entscheidung des Landgerichts, dem Angeklagten P. nach pflichtgemäßem Ermessen für die gesamte Hauptverhandlung – nicht nur vorsorglich – einen Dolmetscher zur Seite zur stellen und diesen nicht nur partiell tätig werden zu lassen, der Annahme entgegen, der Angeklagte verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. (dd) Schließlich erstreckte sich die Tätigkeit des unvereidigten Dolmet- schers auf wesentliche Teile der Hauptverhandlung. Insbesondere wurden am dritten Tag, an dem der Dolmetscher K. allein tätig war, für die Urteilsfindung bedeutsame Beweise erhoben, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbil- dung herangezogen hat. Mit Blick auf die Gesamtdauer von vier Tagen fanden 22 23 24 - 11 - im Übrigen an sämtlichen hier in Rede stehenden Hauptverhandlungstagen we- sentliche Vorgänge statt. Unter anderem fehlte – soweit es den Angeklagten P. - betrifft – für die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein vereidigter Dolmetscher. 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Auf die weiteren Beanstandun- gen der Revisionen kommt es nicht an. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Marburg, 31.05.2023 - 6 KLs 4 Js 7722/22 (1/23) 25