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Entscheidung

5 StR 332/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR332.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 332/22 vom 9. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neu- aufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit - 3 - entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maß- stab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 20.04.2022 - 3 KLs 341 Js 14723/21 (23/21)