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Beschluss

4 StR 473/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung ist unbegründet, wenn die Verurteilung in der angefochtenen Hauptverhandlung die Kostenhaftung des Angeklagten nach § 465 Abs. 1 StPO rechtfertigt. • Mehrere Hauptverhandlungen infolge Rückverweisung führen nicht gegen die Einheit des erstinstanzlichen Verfahrens und begründen nicht ohne Weiteres eine Entlastung des Angeklagten von den Kosten des ersten Rechtszugs. • Eine abweichende Billigkeitsentscheidung zur Verteilung von Auslagen nach § 465 Abs. 2 StPO ist nur zu treffen, wenn bestimmte Untersuchungen ausschließlich für Teile des ursprünglich erhobenen Vorwurfs nötig waren und diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind; dies ist nicht allein gegeben, weil der verurteilte Tatvorwurf leichter wiegt als der ursprüngliche. • Die Auslagen der Nebenkläger sind nach den einschlägigen Vorschriften zuzusprechen; eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten war vor dem Hintergrund der besonderen Umstände nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Rückverweisung: Angeklagter trägt erstinstanzliche Verfahrenskosten • Die sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung ist unbegründet, wenn die Verurteilung in der angefochtenen Hauptverhandlung die Kostenhaftung des Angeklagten nach § 465 Abs. 1 StPO rechtfertigt. • Mehrere Hauptverhandlungen infolge Rückverweisung führen nicht gegen die Einheit des erstinstanzlichen Verfahrens und begründen nicht ohne Weiteres eine Entlastung des Angeklagten von den Kosten des ersten Rechtszugs. • Eine abweichende Billigkeitsentscheidung zur Verteilung von Auslagen nach § 465 Abs. 2 StPO ist nur zu treffen, wenn bestimmte Untersuchungen ausschließlich für Teile des ursprünglich erhobenen Vorwurfs nötig waren und diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind; dies ist nicht allein gegeben, weil der verurteilte Tatvorwurf leichter wiegt als der ursprüngliche. • Die Auslagen der Nebenkläger sind nach den einschlägigen Vorschriften zuzusprechen; eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten war vor dem Hintergrund der besonderen Umstände nicht geboten. Der Angeklagte war ursprünglich vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen worden. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Angeklagten sodann wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe und wies ihn an, die Verfahrenskosten zu tragen mit Ausnahme der Kosten für ein bestimmtes Gutachten. Der Angeklagte und weitere Beteiligte legten Revisionen ein; diese wurden vom Senat verworfen. Der Angeklagte richtete daraufhin eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung und beanstandete insbesondere, ein Teilfreispruch sei geboten gewesen und die Kostenverteilung unverhältnismäßig. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, nicht aber begründet; die landgerichtliche Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. • Normen: Entscheidungsrelevant sind insbesondere § 465 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO; für das Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. • § 465 Abs. 1 StPO: Weil der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung verurteilt wurde und das Verfahren des ersten Rechtszugs kostenrechtlich eine Einheit bildet, hat er die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen; die Ausnahme für ein Gutachten blieb unberührt. • Mehrere Hauptverhandlungen: Die Tatsache, dass wegen der Rückverweisung mehrere Hauptverhandlungen stattfanden, ändert an der Kostenverteilung nichts; die Tat bildet einheitlich den Gegenstand des Verfahrens, sodass ein Teilfreispruch nicht angeordnet war. • § 465 Abs. 2 StPO (Billigkeit): Eine abweichende Auslagenverteilung ist nur gerechtfertigt, wenn Untersuchungen speziell für abtrennbare Teile des Vorwurfs notwendig waren und diese zugunsten des Angeklagten ausgingen. Das war hier nicht der Fall, da die eingeholten Gutachten und Zeugenaussagen auch für die Beurteilung der Fahrlässigkeit und der Vorhersehbarkeit des Brandes erforderlich waren. • Quotelung/Abwägung: Eine weitergehende Aufteilung der Auslagen war trotz Möglichkeit der Quotelung nicht geboten; die Beweiserhebungen waren auch dann erforderlich gewesen, wenn von vornherein auf fahrlässige Tötung angeklagt worden wäre. • Auslagen der Nebenkläger: Die Zuerkennung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger entspricht § 472 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1 und § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ist vor dem Hintergrund der besonderen Umstände nicht angezeigt. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wurde als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der vom Landgericht getroffenen Ausnahme für ein bestimmtes Gutachten; dies folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und der Einheit des ersten Rechtszugs trotz mehrerer Hauptverhandlungen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO oder § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO war nicht gerechtfertigt, weil die vorgenommenen Untersuchungen auch für die Beurteilung der fahrlässigen Tötung notwendig waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte ebenfalls zu tragen.