Beschluss
4 Ws 335/17
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0831.4WS335.17.00
4Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verteilung der gerichtlichen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach Billigkeitsgesichtspunkten im Fall des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs (vorsätzliche Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge bei zweiaktigen Tatgeschehen bzw. mehreren tateinheitlichen Verletzungshandlungen).(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Tübingen vom 11. Juli 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der besonderen Auslagen der Staatskasse, die wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind. Soweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind, werden sie der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat ein Viertel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verteilung der gerichtlichen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach Billigkeitsgesichtspunkten im Fall des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs (vorsätzliche Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge bei zweiaktigen Tatgeschehen bzw. mehreren tateinheitlichen Verletzungshandlungen).(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Tübingen vom 11. Juli 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der besonderen Auslagen der Staatskasse, die wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind. Soweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind, werden sie der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat ein Viertel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Dem Angeklagten wurde mit der zum Landgericht - Schwurgericht - Tübingen erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 1. Dezember 2016 zur Last gelegt, sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht zu haben, indem er am 31. Dezember 2015 in ... bei einer Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund mit Fäusten auf … eingeschlagen habe, infolge dessen dieser gestürzt sei und sich durch die Schläge oder den Sturz eine tödlich verlaufende Hirnblutung zugezogen habe. Des Weiteren soll der Angeklagte den am Boden liegenden … mehrfach gegen das Becken getreten haben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass der Tod von … auf einer durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigten Handlung des Angeklagten beruht hat. Festgestellt wurde lediglich, dass der Angeklagte am Ende der Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund gegen den Rücken des am Boden liegenden und in dieser Situation kampfunfähigen … getreten hat. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 11. Juli 2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Zugleich hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Nebenklage dem Angeklagten auferlegt, jedoch gemäß § 465 Abs. 2 StPO von einer Auferlegung „der Kosten der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. …“ abgesehen. Mit seiner gegen die Kostenentscheidung - des ansonsten rechtskräftigen Urteils - gerichteten sofortigen Beschwerde vom 12. Juli 2017 macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass die Kostenentscheidung unbillig sei und gegen das Willkürverbot verstoße. Der Umfang, in dem das Schwurgericht von der Möglichkeit des § 465 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht habe, sei nicht frei von Ermessensfehlern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Landgerichts sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Sie hat in der Sache weitgehend Erfolg. 1. Der Angeklagte hat zwar die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch mit Ausnahme der besonderen Auslagen des Verfahrens, die wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind aus der Staatskasse zu erstatten, soweit sie wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge entstanden sind. a) Gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 134/09 -, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn beziehungsweise soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, wegen dessen der Angeklagte nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 Satz 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat. Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 -, juris Rn. 8 f. sowie KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 465 Rn. 5 jeweils mwN). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 3 StR 298/74 -, juris sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 24), nicht jedoch an dessen Rechtsauffassung sowie dessen Beurteilung von Ermessensfragen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 23). Die im Rahmen des § 465 Abs. 2 StPO notwendige Ermessensentscheidung kann und darf der Senat demnach selbst vornehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 4; KK-StPO/Zabeck, aaO, § 309 Rn. 6). b) Zwar hat das Landgericht aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen Anklagevorwurf und verurteilter Tat die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten angewandt. Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO vorliegend jedoch bezüglich aller im Zusammenhang mit dem Verdacht der Körperverletzung mit Todesfolge stehenden Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Angeklagten geboten. In Anwendung des sich aus § 465 Abs. 2 StPO ergebenden Grundsatzes, dass der Angeklagte zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten kostenmäßig so gestellt werden soll, wie er gestanden hätte, wenn er von vornherein nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund des Tritts gegen den am Boden liegenden … angeklagt worden wäre, darf der Angeklagte auch nur mit den Auslagen belastet werden, die in diesem Falle entstanden beziehungsweise angefallen wären. Wären der Faustschlag bzw. die Faustschläge des Angeklagten und das zu Boden Stürzen von … nicht zur Anklage gekommen, hätte der Angeklagte entsprechend dem Veranlasserprinzip auch nicht zur Tragung der in diesem Zusammenhang stehenden beziehungsweise hieraus resultierenden Kosten und Auslagen herangezogen werden können. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende (zweiaktige) Tatgeschehen auch von den Konstellationen, die den oben genannten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Denn bei diesen war die Sachaufklärung durch Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung von Zeugen - anders als hier - auch beim dem geringeren Schuldvorwurf (fahrlässige Tötung statt Körperverletzung mit Todesfolge; gefährliche Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge) veranlasst und unerlässlich (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 -, juris sowie Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 3 StR 298/74 -, juris ). Hinsichtlich der Richtigkeit der vorliegenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist zudem ein Vergleich hilfreich, wie die Kosten- und Auslagenentscheidung ausgefallen wäre, wenn der Tritt gegen den am Boden liegenden … nicht tateinheitlich, sondern - was im Hinblick auf die Beendigung der (nicht ausschließbaren) Nothilfesituation möglich und gegebenenfalls weiter zu klären gewesen wäre - tatmehrheitlich angeklagt bzw. abgeurteilt worden wäre. In diesem Fall wäre es zu einem echten Teilfreispruch und einer Entscheidung über die Auslagen der Staatskasse sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO gekommen, was mit dem vorliegenden Ergebnis korrespondiert. 2. Bezüglich des Absehens der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Dem Angeklagten sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO). a) Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Es kommt nicht darauf an, dass die Verurteilung wegen eines Nebenklagedelikts im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO erfolgt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Verurteilung die prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO betrifft, welche der Nebenklage zugrunde liegt, und dass diese Tat sich gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut richtet, dessen Träger der Nebenkläger ist. Die Nebenklage hat demnach auch im hier vorliegenden Fall des fiktiven Teilfreispruchs Erfolg im Sinne des § 472 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 6; KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 3), denn das Schwurgericht hat einen einheitlichen Lebenssachverhalt angenommen und aus diesem heraus wegen einer gegenüber … begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt; insoweit ist unschädlich, dass die Verurteilung hier nicht wegen eines zum Anschluss berechtigenden Delikts erfolgt ist (vgl. 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StPO) . Das Gericht hat im Fall des fiktiven Teilfreispruchs jedoch die Möglichkeit, die Regelung des § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden (vgl. KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 7). Gemäß § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO ermöglicht demnach eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände, wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist. b) Gemessen hieran ist vorliegend eine vom Grundsatz abweichende Auslagenentscheidung geboten. Nachdem die tödliche Verletzung von … in einem Stadium der tätlichen Auseinandersetzung entstanden ist, bei der nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in Nothilfe gehandelt hat, kann im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur - wie vom Schwurgericht ausgeführt - auf die Tathandlungen des Angeklagten und dessen Prozess- beziehungsweise Aussageverhalten abgestellt werden. Vielmehr sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch der Grad eines etwaigen Mitverschuldens von … an der tätlichen Auseinandersetzung sowie das Prozess- bzw. Aussageverhalten der Nebenklägerin, deren Angaben das Schwurgericht keinen höheren Beweiswert als dem Vorbringen des Angeklagten beigemessen hat, entscheidungserheblich und dementsprechend in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 9; KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO vorliegend geboten, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklage teilweise abzusehen. Die hierfür notwendige Ermessensentscheidung kann der Senat anstelle des Schwurgerichts selbst vornehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 4; KK-StPO/Zabeck, aaO, § 309 Rn. 6). Der Senat hält es insoweit - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Nebenklage - für angemessen, dem Angeklagten lediglich ein Viertel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen. Denn die Nebenklage bezog sich auf den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge und war als solche zugelassen worden. Insofern hatte die Nebenklage jedoch keinen Erfolg, da das Schwurgericht ein rechtswidriges Handeln des Angeklagten insoweit nicht festgestellt hat. Ein Schuldspruch ist lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund des Tritts gegen den am Boden liegenden … erfolgt. Unter weiterer Berücksichtigung des Gesamtgeschehens sowie der gegenseitigen Beiträge des Angeklagten sowie von … an der tätlichen Auseinandersetzung ist es vorliegend angemessen und ausreichend, dem Angeklagten ein Viertel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen. Soweit der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus ein gänzliches Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin verfolgt, ist die sofortige Beschwerde unbegründet. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung der § 467 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO; von einer Auferlegung der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Senat aus Billigkeitsgründen abgesehen.