Entscheidung
4 StR 508/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR508.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/21 vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. August 2021 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass jeweils der Schuldspruch wegen versuch- ten Computerbetrugs entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren dadurch entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, erpresserischem Menschen- raub, Geiselnahme, besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberi- scher Erpressung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, versuchtem Computerbetrug und mit Computerbetrug zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten beziehungsweise neun Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es der Angeklagten K. die Fahr- erlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung sowie betreffend den Angeklagten W. eine isolierte Sperrfrist angeordnet und Einziehungsent- scheidungen hinsichtlich beider Angeklagter getroffen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts, die Angeklagte K. daneben auch die Verletzung formellen Rechts, rügen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte K. einen „Verstoß ge- gen §§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 147 Abs. 1 StPO iVm. Grundsatz des fairen Ver- fahrens“ beanstandet, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Ausführungen zu ihrer Begrün- dung lassen die Angriffsrichtung der Rüge nicht eindeutig erkennen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13, juris Rn. 55 mwN [insoweit in NJW 2016, 419 nicht abgedruckt]; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, juris Rn. 16 [insoweit in BGHSt 59, 292 nicht abgedruckt]; Be- schluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98). Die Revisionsbegründung bean- standet, dass der Strafkammervorsitzende die Angeklagte in der Hauptverhand- lung, statt ihr die Möglichkeit zu geben, sich zusammenhängend zur Sache ein- zulassen, in der Weise vernommen habe, dass er ihr ihre Einlassung aus einer früher begonnenen und sodann ausgesetzten Hauptverhandlung anhand von Mitschriften der Kammer vorgehalten habe. Der Inhalt dieser Mitschriften sei der Verteidigung nicht bekannt gewesen; Anträge auf dienstliche Äußerungen der Kammermitglieder und auf Akteneinsicht habe das Landgericht abgelehnt, Letz- teren mit der Begründung, dass es sich bei den Mitschriften um kammerinterne Unterlagen und nicht um Aktenbestandteile handele. In dem Urteil sei eine Ein- lassung der Angeklagten verwertet worden, die diese in der dem Urteil zugrun- deliegenden Hauptverhandlung auf Vorhalt nicht bestätigt habe. Dieses Vorbringen lässt entgegen den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO offen, welcher Revisionsgrund geltend gemacht wer- 2 3 - 4 - den soll, nämlich ob sich das Rechtsmittel gegen die Art und Weise der Verneh- mung der Angeklagten, die Weigerung des Landgerichts, seine Mitschriften zur Akte zu nehmen und Einsicht in sie zu gewähren, oder gegen die Verwertung nicht prozessordnungsgemäß eingeführter Einlassungsinhalte (Inbegriffsrüge) wendet. 2. Die auf die Sachrügen gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils führt hinsichtlich beider Angeklagter zum Entfallen des Schuldspruchs wegen – tateinheitlich begangenen – versuchten Computerbetrugs. Nach den Feststel- lungen hoben die Angeklagten mit der zuvor durch den Einsatz von Nötigungs- mitteln erlangten „EC-Karte“ der Nebenklägerin S. mehrmals Bargeld von de- ren Girokonto ab. Eine Minute nach der zweiten Geldabhebung blieb der Ver- such, abermals Bargeld abzuheben, erfolglos. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht hierin zu Unrecht einen in (gleichartiger) Tateinheit zu dem vorangegangenen vollendeten Computerbetrug stehenden versuchten Computerbetrug gesehen. Stattdessen stehen beide Handlungen zueinander im Verhältnis der natürlichen Handlungs- einheit, was zu nur einer Tat des (vollendeten) Computerbetrugs führt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; v. Heintschel-Heinegg in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 52 Rn. 53). Der entsprechenden Schuldspruchberichti- gung durch den Senat (§ 354 Abs. 1 StPO analog), die den Strafausspruch un- berührt lässt, steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigungen gebotene Nach- prüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörte- rung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in sei- nen Antragsschriften nur das Folgende: Der Schuldspruch wegen eines (mittäterschaftlich begangenen) räuberi- schen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a, § 25 Abs. 2 StGB) begegnet keinen recht- lichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen fuhren die Angeklagten – als Fahrer und Bei- fahrerin eines Pkw – auf den von der Nebenklägerin S. gesteuerten Pkw auf, um sie gemäß ihrem gemeinsamen Tatplan zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu veranlassen und anschließend zu berauben. Die Nebenklägerin erkannte die de- liktische Absicht nicht, sondern hielt die Kollision für einen zufällig geschehenen Unfall und sich infolgedessen für verpflichtet anzuhalten. Nachdem sie deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, schüchterten die Angeklagten sie durch Zeigen einer mitgeführten Waffe ein und nahmen ihr unter anderem ihr Mobilte- lefon und ihr Fahrzeug ab. b) Das Landgericht hat dieses Tatgeschehen zu Recht als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB gewertet. Hiernach handelt tatbestandsmäßig, wer zur Begehung eines Raubes (oder der weiteren genann- ten Vermögensdelikte) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfrei- heit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Voraussetzung der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsvari- ante eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit ist, dass der Täter in feindseliger 5 6 7 8 9 - 6 - Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jeden- falls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrich- tung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist, dass der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653; vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 12 mwN). Hiernach hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Ange- klagten einen Angriff auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin verübt haben. Nach den Feststellungen hielt diese nach der Kollision ein Anhalten für „erforder- lich“ und stieg aus ihrem Fahrzeug aus, was die Angeklagten sodann, wie von vornherein beabsichtigt, für ihre Raubtat ausnutzten. Die Tathandlung erschöpfte sich damit – obschon ihr auch ein täuschendes Element innewohnte – nicht in einer List, welche für sich genommen für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit nicht genügen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653, 654), sondern entfaltete eine nötigungsgleiche Wirkung. Aus der maß- geblichen Sicht der Nebenklägerin stellte der durch die Angeklagten bewirkte Verkehrsunfall nicht bloß ein ihre – weiterhin als frei empfundene – Willensbil- dung beeinflussendes Motiv dar. Vielmehr sah sie sich infolge des Unfalls einem Zwang, nämlich der sanktionsbewehrten Rechtspflicht unterworfen, am Unfallort zu bleiben und Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 142 StGB). Die deliktische Absicht der Angeklagten, aus der sich objektiv ein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbefolgung der entstandenen Haltepflicht (§ 34 StGB) ergeben konnte, war ihr nicht bekannt. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, eine solche nötigungsgleiche Wirkung, auch wenn sie – wie hier – durch eine Unkenntnis von Sachverhaltselementen mitbedingt ist, 10 - 7 - als für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des geschädigten Kraftfahrers aus- reichend anzusehen (vgl. BGH, aaO, S. 654). Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die empfun- dene Zwangswirkung nicht unmittelbar von einem durch die Angeklagten einge- setzten Nötigungsmittel, nämlich der in dem Auffahren liegenden Gewalt, aus- ging, sondern auf der hierdurch (vermeintlich) entstandenen Rechtspflicht be- ruhte, die Nebenklägerin sich also nicht dem Willen der Angeklagten, sondern einer gesetzlichen Verpflichtung unterworfen sah. Dieser Unterschied ist rechtlich ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist – wie durch den Begriff „nötigungsgleiche Wirkung“ zum Ausdruck gebracht worden ist – für die Tatbestandsvariante des Angriffs auf die Entschlussfreiheit maßgeblich nicht der Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Täter, sondern allein die bei dem Tatopfer erzielte Nötigungswirkung. Dement- sprechend hat der Senat bereits in seiner eine vorgetäuschte Polizeikontrolle be- treffenden Entscheidung (vgl. BGH, aaO; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 StR 105/14, juris Rn. 10 f.) nicht darauf abgestellt, dass dort mit dem Herauswinken des Tatopfers eine konkludente Drohung der Angeklagten verbunden gewesen sei, bei Nichtbefolgung Zwangsmittel anzuwenden, sondern vielmehr den Nötigungscharakter der Rechtspflicht, Weisungen von Polizeibe- amten Folge zu leisten, als solchen für maßgeblich erachtet. Weder der Wortlaut noch der Schutzzweck des § 316a StGB legen eine Restriktion des Tatbestandes auf solche Fallkonstellationen nahe, in denen sich das Opfer den Nötigungsmit- teln des Täters beugt, die Zwangswirkung also nach seiner Vorstellung gerade von dem Täter ausgeht (vgl. allein auf die objektive Zwangswirkung der Rechts- pflicht abstellend auch Wolters, GA 2002, 303, 316; Steinberg, NZV 2007, 545, 550; Zopfs, NJW 2015, 2131, 2133; Sowada in LK-StGB, 13. Aufl., § 316a Rn. 11; aA Duttge/Nolden, Jus 2005, 193, 198; wohl auch Baur, NZV 2018, 103, 106 11 - 8 - [hinreichende Zwangswirkung nur bei erwarteter alsbaldiger Durchsetzung des Rechtsgebots]). Insbesondere wird die erforderliche Beschränkung auf Fälle ei- ner verkehrsspezifischen Gefahrenlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 13) nicht allein durch die Auslegung des tatbestandsmäßigen Angriffs auf die Entschlussfreiheit, sondern daneben auch durch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB gewährleistet (so auch Steinberg, NZV 2007, 545, 550 gegen Duttge/Nolden, JuS 2005, 193, 198). Auch diese sind hier allerdings erfüllt. Insbesondere war die Nebenkläge- rin im maßgeblichen Zeitpunkt des Angriffs Führerin ihres Pkw und somit taugli- ches Angriffsziel im Sinne des § 316a StGB. Die Angeklagten nutzten auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus, indem sie sich – bewusst – zunutze machten, dass der Nebenklägerin, die nach den Feststellungen ihr Fahr- zeug unmittelbar vor der Kollision zum Abbiegen verlangsamt hatte, die Gegen- wehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahr- zeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – 4 StR 506/17, NStZ 2018, 469, 470 mwN). 12 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel- len. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Aachen, 13.08.2021 - 52 Ks 401 Js 22/21 7/21 13