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Entscheidung

4 StR 215/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR215.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215/17 vom 27. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes durch Unterlassen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2017 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. Mai 2017 bemerkt der Senat: Die beim unechten Unterlassungsdelikt erforderliche sog. Quasi-Kausa- lität, wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung gesetzt werden kann, wenn die- ser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebote- ne Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ver- hindert hätte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087, jeweils mwN), ist durch die im angefochtenen Urteil mitgeteil- ten Ergebnisse des Gutachtens der obduzierenden Rechtsmedizinerin Dr. H. unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hinrei- chend belegt. Auch wenn eine ins Einzelne gehende Darstellung der tatsäch- - 3 - lichen Grundlagen ihres Gutachtens fehlt (zu den diesbezüglichen Anforderun- gen vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31 mwN), genügt hier die ausführliche, zusammenfassende Bewertung, wonach wegen des geringen Umfangs der subduralen Blutung „bei ärztlicher Hilfe die Chance auf eine Verlängerung der Lebenszeit des Tatopfers in nicht unerheb- lichem Maße bestanden hätte“ und selbst bei fortgeschrittener Bewusstlosigkeit durch eine Intubation akut Hilfe möglich gewesen wäre. Dass das Landgericht durch seine missverständliche Formulierung den rechtlichen Maßstab für die hypothetische Kausalität verkannt haben könnte, besorgt der Senat nicht, zumal das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. H. jedenfalls pau- schal von dem Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität M. , Prof. Dr. Dr. U. , der an der Obduktion teilnahm, bestätigt wurde. Nach des- sen Bewertung wäre das Leben des Tatopfers „mit Sicherheit verlängert“ wor- den. Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist urlaubsabwe- send und daher gehindert zu un- terschreiben. Sost-Scheible Franke Bender Quentin