Entscheidung
2 StR 451/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR451.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/21 vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass 30 Tagessätze der vorbehaltenen Ge- samtgeldstrafe als vollstreckt gelten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen verwarnt und ihre Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € vor- behalten. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, die sie mit der Ver- letzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar die überlange Verfahrensdauer und die damit einher- 1 2 - 3 - gehenden Belastungen für die Angeklagte bedacht, indes nicht erkennbar – an- ders als beim Mitangeklagten – die von ihm festgestellte rechtsstaatswidrige Ur- sache für die Verfahrensverzögerung in die Rechtsfolgenentscheidung einge- stellt. Um jedwede Beschwer für die Angeklagte auszuschließen und weitere Ver- zögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat, dass insgesamt 30 Tagessätze der vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten (zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei verhängten Geldstrafen vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 145; vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12, juris Rn. 25; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 99). Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend nicht geboten. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 26.02.2021 - 600 Js 10979/15 9 KLs