Urteil
V ZR 298/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss kann bei geeigneter Auslegung als Angebot und dessen Beschlussfassung als Annahme (vergleichsähnliche Regelung) zu verstehen sein.
• Ein außergerichtlicher Vergleich begründet einen von der ursprünglichen Schadensersatzforderung getrennten prozessualen Streitgegenstand.
• Eine nachträgliche Hilfsklage oder Klagehäufung auf Grundlage des Vergleichs ist zulässig und sachdienlich, wenn sie unterschiedliche Streitgegenstände betrifft und der Vergleich für die Entscheidung von Bedeutung ist.
• Das Revisionsgericht kann prozessuale Erklärungen einer Partei selbst auslegen; die tatsächliche Willensrichtung der Partei ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Vergleichsvereinbarung in Eigentümerversammlung führt zu titulierungspflichtiger Zahlung von 3.000 € • Ein in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss kann bei geeigneter Auslegung als Angebot und dessen Beschlussfassung als Annahme (vergleichsähnliche Regelung) zu verstehen sein. • Ein außergerichtlicher Vergleich begründet einen von der ursprünglichen Schadensersatzforderung getrennten prozessualen Streitgegenstand. • Eine nachträgliche Hilfsklage oder Klagehäufung auf Grundlage des Vergleichs ist zulässig und sachdienlich, wenn sie unterschiedliche Streitgegenstände betrifft und der Vergleich für die Entscheidung von Bedeutung ist. • Das Revisionsgericht kann prozessuale Erklärungen einer Partei selbst auslegen; die tatsächliche Willensrichtung der Partei ist maßgeblich. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in einer Eigentümergemeinschaft (Beklagte zu 18). In ihrer Wohnung trat 2009 ein Schimmelbefall auf, der sie für etwa 20 Monate unbewohnbar machte; sie verlangte Schadensersatz und Entschädigung. In einer Eigentümerversammlung vom 21.07.2010 wurde mehrheitlich beschlossen, der Klägerin pauschal 3.000 € von ursprünglich geforderten 5.710,50 € zu erstatten und eine Option für weitere Ansprüche vorzubehalten. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 8.900,96 € nebst Zinsen; in den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Vor dem Berufungsgericht machte die Klägerin hilfsweise geltend, die 3.000 € stünden ihr aus dem in der Versammlung getroffenen Vergleich zu. Das Berufungsgericht sah hierin einen angenommenen Vergleich und wies den Zahlungsantrag ab. Der BGH prüfte die Revision der Klägerin. • Auslegung des Versammlungsablaufs: Nach §§ 133, 157 BGB ist das Verhalten der Klägerin (bzw. ihres Schwiegersohns) in der Versammlung aus Empfängersicht als verbindliches Vergleichsangebot zu verstehen; das Protokoll, das den Vorschlag dem Versammlungsleiter zuschreibt, ändert daran nichts. • Annahme durch Beschluss: Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft kann als (stillschweigende) Annahme des Angebots gelten; der Antrag war sofort annehmbar (§ 147 Abs.1 BGB) und zielte auf eine abschließende Regelung. • Keine Unwirksamkeit nach § 181 BGB: Die Annahme ist nicht unwirksam, weil Vertragspartnerin die Gemeinschaft ist und interne Willensbildung der Gemeinschaft die Wirksamkeit nicht berührt. • Unterschiedliche Streitgegenstände: Die ursprüngliche Schadensersatzforderung und die Zahlungspflicht aus dem Vergleich sind rechtlich unterschiedliche prozessuale Lebenssachverhalte; der Zahlungsantrag kann beide Grundlagen umfassen. • Zulässigkeit der Hilfsklage/Klagehäufung: Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung erklärt; Haupt- und Hilfsantrag dürfen unterschiedliche oder widersprüchliche Streitgegenstände betreffen. • Sachdienlichkeit und Prozessökonomie: Die Erweiterung ist sachdienlich (§ 533 ZPO), da der Vergleich entscheidungserheblich ist und bereits die erforderlichen Beweise erhoben wurden. • Revisionsrechtliche Kontrolle: Das Revisionsgericht kann prozessuale Erklärungen selbst auslegen und den wirklichen Willen der Partei feststellen; daher war die Annahme des Vergleichs als Anspruchsgrundlage zu prüfen. • Rechtsfolge: Der Zahlungsanspruch aus dem Vergleich besteht in Höhe von 3.000 €; Zinsen stehen nach § 291 i.V.m. § 288 Abs.1 BGB zu, die Klägerin verlangt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg: Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als die Klage auf Zahlung von 3.000 € abgewiesen wurde. Die Beklagte zu 18 ist verurteilt, an die Klägerin 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung als Annahme eines von der Klägerin abgegebenen Vergleichsangebots zu verstehen ist und die Klägerin den Anspruch sachdienlich hilfsweise geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Verteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten entspricht der Tenorentscheidung. Insgesamt hat die Klägerin in der Höhe von 3.000 € obsiegt, weil der in der Versammlung getroffene Vergleich als eigenständiger Titel durchsetzbar ist.