Leitsatz
V ZR 296/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 296/13 Verkündet am: 27. März 2015 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1191 Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grund- schuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewil- ligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, kön- nen sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiede- rum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll. BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschul- den zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und un- terwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der gesi- cherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreck- baren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grund- schuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Jahren 1988, 1996 und 2001 trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wonach die fortbestehenden Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten. Nachdem der Beklagten 2003 antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der 1 - 3 - Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, leitete sie - gestützt auf die dinglichen Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie - soweit von Inte- resse - die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen will, hat das Landgericht abgewiesen. Die Erlösver- teilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufungs- rechtszugs statt. Daraufhin hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will. Nur dem Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte auch insoweit die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage, die in der Revisions- instanz den alleinigen Streitgegenstand bildet, als zulässig an. Ursprünglich habe die Klägerin zum einen eine auf materiell-rechtliche Einwendungen ge- stützte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und zum anderen eine auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben (§ 767 Abs. 1 ZPO analog). Nachdem durch die Beendigung der Zwangsver- steigerung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe die Klägerin jedenfalls aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine ge- richtliche Feststellung zu der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbei- zuführen. 2 3 - 4 - Die der Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch be- gründet, weil die Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen sei. Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbriefe nebst Lö- schungsbewilligungen im Jahr 1978 habe den Titeln die Vollstreckbarkeit ge- nommen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken. Die Un- terwerfungserklärungen seien durch die späteren Sicherungsabreden nicht wie- der aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügen müssten. Schließlich sei die Vollstreckungsgegenklage auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der dingli- chen Vollstreckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe. II. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entschei- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, son- dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zuläs- sig an. 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Fest- stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerich- tet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich 4 5 6 7 - 5 - aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703 f.). Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vor- fragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Ge- genstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; jeweils mwN). Hieran gemessen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt werden soll. 2. Allerdings ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung des Klageantrags zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl- verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend ist der Antrag so auszulegen, dass das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f.). Mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Rechts- verhältnis. Es fehlt insoweit aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderli- chen Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die be- haupteten Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem Ende der Zwangsvollstreckung nicht beziffern kann (vgl. zu der sogenannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage Senat, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86, NJW 1987, 3266 f. unter II.1. mwN, insoweit in BGHZ 100, 211 ff. nicht abgedruckt). 8 - 6 - Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen könnte (hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273 mwN), da unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen unge- rechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte. III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vor der Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst noch Gelegenheit erhalten, entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutra- gen oder ihren Antrag umzustellen, indem sie ihre Ansprüche beziffert (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Klage ohnehin unbegründet wäre. 1. Allerdings ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet, soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden Titeln nicht mehr vollstrecken dürfen. a) Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme des Beru- fungsgerichts, infolge der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen und der Grundschuldbriefe samt der Löschungsbewilligung werde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162). Auch wenn die Partei- en - wie es das Berufungsgericht annimmt - hiermit stillschweigend vereinbart haben, dass von den Titeln nicht mehr Gebrauch gemacht werden sollte, konn- ten sie diese Vereinbarung jederzeit aufheben. Weil eine Rückgewähr der Grundpfandrechte nicht erfolgte, die Klägerin insbesondere die bewilligte Lö- 9 10 11 - 7 - schung nicht veranlasste (vgl. § 875 BGB), war die Beklagte weiterhin Grund- schuldgläubigerin. Die Parteien konnten sich daher ohne weiteres darüber eini- gen, dass die Vollstreckung aus den bestehenden Titeln erneut möglich sein sollte. Von einer solchen Einigung ist in aller Regel auszugehen, wenn die Par- teien - wie hier - vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehens- verbindlichkeit sichern soll. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen notariellen Beurkundung. Die erforderlichen Titel waren vorhanden. Die Aus- wechslung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung - anders als bei der Hypothek - nicht, weil diese auf die Grundschuld (und ggfs. ein abstraktes Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, DNotZ 1998, 575, 576; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 260; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307). Nach der Interessen- lage wollte die Klägerin sich gerade die Möglichkeit offenhalten, die Grund- schulden - wie geschehen - erneut als Sicherungsmittel zu verwenden und auf diese Weise die mit einer erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten zu sparen. Eine solche formlose und daher kostengünstige Verwendung der Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderun- gen ist ein wesentlicher Grund für die verbreitete Verwendung von Grundschul- den als Kreditsicherungsmittel (vgl. nur Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94 Rn. 23; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsiche- rung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 4 ff.). c) Weil die Titel weiterhin bestanden, hat sich die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie neue voll- streckbare Ausfertigungen beantragte. Das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) be- steht auch dann, wenn der Gläubiger nach einer Neuvalutierung vollstrecken 12 13 - 8 - darf, die Erstausfertigung aber aufgrund der zuvor erfolgten Schuldtilgung bei dem Schuldner verblieben ist (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 733 Rn. 13). 2. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch die weiteren Einwen- dungen der Klägerin, die den Eintritt der Verwertungsreife und die Verjährung der gesicherten Forderungen betreffen; insoweit fehlt es schon an Feststellun- gen. Dies wäre nachzuholen, falls die Klage nach ergänzendem Vortrag als zulässig anzusehen sein sollte, weil auch diese Einwendungen zu dem in der Revisionsinstanz angefallenen Streitstoff gehören. a) Allerdings ist mit dem angefochtenen Urteil allein über eine „verlänger- te“ Titelgegenklage entschieden worden. Diese stellt einen eigenen, von der Vollstreckungsabwehrklage zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff. jeweils mwN). Wä- re die prozessuale Einordnung des Klagebegehrens richtig, hätte das Beru- fungsgericht eine Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage unterlas- sen; insoweit wäre die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist für eine Ur- teilsergänzung (§ 321 ZPO) entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, ZfIR 1997, 260, 262). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber (nur) eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit einem einheitli- chen Streitgegenstand erhoben. Eine Titelgegenklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels selbst, etwa weil dieser nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und daher einen nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff.). Solche Ein- wendungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf eine 14 15 16 - 9 - vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung berufen, weil die Beklagte durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen dauerhaft auf die Vollstre- ckung aus der Grundschuld verzichtet habe. Dies fällt ebenso wie materiell- rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch in den direkten Anwendungsbe- reich von § 767 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00, NJW-RR 2002, 282, 283). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zu- stellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begrün- dung verlängern. 17 - 10 - Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2012 - 13 O 71/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 U 135/12 -