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Urteil

3 Ca 817 öD d/23

ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKIE:2024:0125.3CA817OED.D23.00
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Leitsätze
1. Die schriftliche Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter gem. § 174 InsO unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie die Erhebung einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Eine Forderungsanmeldung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn hinsichtlich mehrerer einzelner Forderungen nur ein addierter Gesamtbetrag angegeben wird, ohne den Grund für die einzelnen Forderungen jeweils konkret zu bezeichnen. 3. Ein bei der Anmeldung zur Tabelle angegebener Grund kann nach der insolvenzrechtlichen Prüfung in einem späteren Klageverfahren nicht geändert werden. 4. Eine auf Annahmeverzugslohn gerichtete Klage hat einen anderen Streitgegenstand als eine auf Vergütung für geleistete Tätigkeit gerichtete Klage.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 171.168,72 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schriftliche Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter gem. § 174 InsO unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie die Erhebung einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Eine Forderungsanmeldung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn hinsichtlich mehrerer einzelner Forderungen nur ein addierter Gesamtbetrag angegeben wird, ohne den Grund für die einzelnen Forderungen jeweils konkret zu bezeichnen. 3. Ein bei der Anmeldung zur Tabelle angegebener Grund kann nach der insolvenzrechtlichen Prüfung in einem späteren Klageverfahren nicht geändert werden. 4. Eine auf Annahmeverzugslohn gerichtete Klage hat einen anderen Streitgegenstand als eine auf Vergütung für geleistete Tätigkeit gerichtete Klage. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 171.168,72 Euro. I. Die Klage war abzuweisen. Sie ist bereits unzulässig. 1. Nach § 181 InsO kann im Klagewege die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die vorausgegangene Anmeldung einer Forderung ist damit notwendige Prozessvoraussetzung für eine nachfolgende Feststellungsklage (BAG 3. Dezember 1985 – 1 AZR 545/84 - zu II 1 der Gründe; BAGE 50, 221 zur Anmeldung nach § 139 Satz 1 KO). Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung (BGH 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – Rn. 10). Daraus folgt, dass entsprechende Feststellungsanträge unzulässig sind, wenn es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung (und Prüfung) der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 – Rn. 8). 2. Vorstehendes gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die gesetzlich vorgesehene Feststellungsklage nach § 181 InsO nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gemäß den Vorgaben des einschlägigen Insolvenzplans auf eine Klage umgestellt wird, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass und in welcher Höhe dem Kläger eine Forderung zusteht, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem Insolvenzplan berechtigt ist. Die geänderte Klage tritt - davon geht auch der Kläger aus - mit Beendigung des Insolvenzverfahrens an die Stelle der „typischen“ insolvenzrechtlichen Feststellungsklage beim Bestreiten der Forderung. Hat der Gläubiger vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Tabellenfeststellungsklage erhoben, so muss er mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit erhalten, sein Klagebegehren an den Vorgaben des Insolvenzplans auszurichten (BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 763/13 – Rn. 66f.). Unberührt von der Klageänderung bleiben die prozessualen Vorgaben für die ursprüngliche Feststellungsklage. Diese gelten entsprechend für den angepassten Klageantrag. 3. Der notwendige Inhalt der Forderungsanmeldung richtet sich nach § 174 Abs. 2 InsO. Hiernach sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. a) § 174 Abs. 2 InsO meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn. 20 mwN; BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – Rn. 20 mwN). Der Bundesgerichtshof hält an seiner früheren Rechtsprechung, die teilweise - weitergehend - einen schlüssigen Sachvortrag verlangte, nicht mehr fest und betont, die Anmeldung zur Tabelle sei eine Maßnahme der Rechtsverfolgung, wie es auch eine Klage sei. Die Anforderungen an die Anmeldung zur Tabelle entsprechen daher den Anforderungen, die auch an die die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt werden (zum Ganzen BGH 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – Rn. 21ff.). Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 ZPO zielt mithin allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt (BGH 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – Rn. 20). b) Entsprechen die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Forderungsanmeldung damit inhaltlich den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), gilt Folgendes: aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss (auch) die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrundeliegende Sachverhalt darf jedoch nicht beliebig sein (BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 –, BAGE 168, 374-396, Rn. 11; BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 21). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 24). Eine ohne jede Tatsachenbehauptung erhobene Klage ist hingegen unzulässig (BGH 17. März 2016 – III ZR 200/15 – Rn. 19). bb) Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen - i.e. Streitgegenständen - muss zudem erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 47, BAGE 240; BAG 27. November 2019 – 10 AZR 476/18 – Rn. 11, BAGE 168, 374 mwN). Für die Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO folgt daraus, dass es nicht ausreichend ist, die einzelnen Forderungen nur zu addieren und lediglich den Gesamtbetrag anzugeben (konkret in Bezug auf § 174 Abs. 2 InsO: Thüringer Oberlandesgericht 20. März 2013 – 2 U 554/12 – Rn. 25). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, sind Grund und Betrag für jede einzelne Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen (BGH 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – Rn. 30; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 –, Rn. 11, juris; K. Schmidt InsO/Jungmann 20. Aufl. § 174 Rn. 38). cc) Die hinreichende Bestimmtheit muss sich nicht zwingend in vollem Umfang aus der Anmeldung selbst ergeben. Der anmeldende Gläubiger kann zur Darlegung seiner Forderung(en) auch auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Anlagen können allerdings grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung dienen, die Angabe des Grundes aber nicht vollständig ersetzen (BGH 17. März 2016 – III ZR 200/15 – Rn. 19). Unzureichend ist der Verweis auf Anlagen zudem, wenn aus diesen der Grund der Forderung nicht hervorgeht (BGH 8. April 2021 – III ZR 62/20 – Rn. 31 mwN). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung etwa ist zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet. c) Vorstehende Anforderungen führen konsequenterweise dazu, dass eine Feststellungsklage nach § 181 InsO auch dann unzulässig ist, wenn der bei der Anmeldung zur Tabelle genannte Grund nach der insolvenzrechtlichen Prüfung geändert wird (BGH 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05 – Rn. 12, BGHZ 73, 103). Eine zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führende Änderung des Grundes von der Anmeldung zur Klage liegt dann vor, wenn eine Änderung des das Wesen der Forderung bestimmenden Schuldgrundes gegeben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die den Klagegrund der Feststellungsklage begründende Forderung rechtlich wesentlich anders zu beurteilen ist als die angemeldete, es also nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung geht. Muss dem in der Klage geltend gemachten Anspruchsgrund eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als dem angemeldeten, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Grundes der Forderung (so BGH 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05 – Rn. 19; BGHZ 73, 103 zum Verhältnis der Anspruchsgründe „Darlehens(rück)forderung“ und „ungerechtfertigte Bereicherung“; weniger streng – ebenfalls im Verhältnis Darlehens(rück)forderung und ungerechtfertigte Bereicherung aber wohl BGH 12. November 2015 – IX ZR 313/14). Entscheidend ist darauf abzustellen, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben (BGH 3. März 2016 – IX ZB 33/14 – Rn. 28, BGHZ 209, 168). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind etwa die - auf denselben Zahlungsanspruch gerichtete - Verpflichtung originär aus einem Schuldverhältnis und die aus einem außergerichtlichen Vergleich verschiedene prozessuale Lebenssachverhalte, mithin unterschiedliche Streitgegenstände (BGH 4. Juli 2014 – V ZR 298/13 – Rn. 13). 4. Nach diesen Maßstäben genügen die vom Kläger vorgenommenen Forderungsanmeldungen nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. a) Dies gilt zunächst für die vom Kläger angemeldete Hauptforderung über 287.949,07 Euro. aa) Das mit der Anlage K 5 eingereichte Dokument, überschrieben mit „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren i. gGmbH 92 IN 65/22“, weist unter Forderungsdaten eine „Hauptforderung“ in Höhe von 287.949,07 Euro aus. Die Feststellung einer zur Teilnahme an der Befriedigungsquote berechtigenden Forderung in dieser Höhe begehrt der Kläger weder mit seinem zu lit a) noch zu seinem mit lit b) angebrachten Antrag (Bl. 200 d.A.) in diesem Verfahren. Auch eine Addition der in beiden Anträgen genannten Beträge ergeben den angemeldeten Betrag erkennbar nicht. bb) Die Hauptforderung von 287,949,07 Euro ist - soweit erkennbar - zwar nur mit dem Text „Forderung aus Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD 4/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor“ begründet. Zugunsten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass dieser unvollständige Text der drucktechnischen Anzeige geschuldet ist und die vollständige, der Anmeldung zu entnehmende Begründung - wie auch den Gläubigerdetails zu entnehmen ist - lautet: „Forderung aus Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor zu 2.3, 4. u. 6. (ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)) gem. beigefügter Forderungsaufstellung“. cc) Als den Lebenssachverhalt bildenden Grund hat der Kläger damit eine gerichtliche Entscheidung angegeben, aus welcher er (vermeintlich) die gesamte Klagforderung herleitet. Er hat diese zudem näher spezifiziert, indem er auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Tenöre des Urteils Bezug genommen und das Urteil beigefügt hat. Schließlich hat er durch das Setzen des entsprechenden Kreuzes auch erklärt, über diese Forderung einen vollstreckbaren Titel zu haben. Ohne die für die anderen Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter/Sachwalter zwar mögliche, aber nicht zwingende Ansicht der Anlagen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Forderung auch nur teilweise auf einen anderen Rechtsgrund als den vollstreckbaren Titel (das Urteil) stützen will. Soweit in der Forderungsanmeldung in einem weiteren Klammerzusatz - schon innerhalb eines Klammerzusatzes - hinter den Worten „Urteilstenor zu 2., 3., 4. u. 6.“ noch „(ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)“ steht, ist nicht hinreichend erkennbar, dass damit ein anderer Grund als das Urteil herangezogen wird. Ein Klammerzusatz - noch dazu wie hier innerhalb einer weiteren Klammerbemerkung - hat keine eigenständige, sondern vielmehr erläuternde, ggf. klarstellende Bedeutung. Ein Gläubiger, der den Grund der Forderungsanmeldung liest, wird die Formulierung so verstehen, als solle der Inhalt der zuvor bezeichneten Tenöre näher beschrieben werden. Die bloße Erwähnung von ausstehendem Gehalt dient bei unbefangener Betrachtung der Erläuterung. Ohne den nicht zwingenden Blick in die Anlage (hier: das Urteil) ist auch unter Berücksichtigung des Datums der Anmeldung nicht sofort erkennbar, dass die ausgeurteilten Zahlungsansprüche andere Zeiträume als im Klammerzusatz angegeben, betreffen. Im Rahmen seiner nunmehr erhobenen Feststellungsklage begründet der Kläger sein Feststellungsbegehren hinsichtlich einer – im Hinblick auf den angemeldeten Betrag - Teilforderung von 166.469,17 Euro mit dem Vortrag, die Beklagte schulde Annahmeverzugslohn für den Zeitraum September 2022 bis März 2023. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs lägen vor, der Kläger habe die Arbeit angeboten, sei leistungsbereit und leistungsfähig gewesen. Mit diesem Vorbringen ändert der Kläger unzulässigerweise den die Feststellungsklage begründenden Schuldgrund. dd) Die Berücksichtigung auch der vom Kläger seiner Anmeldung beigefügten Anlagen führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Grund die anderen Gläubiger und/oder der Insolvenzverwalter/Sachwalter verpflichtet sein sollen, die Anlagen in Augenschein zu nehmen und sich ggf. den Grund der Forderung selbst zusammenzusuchen, hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Anlagen Annahmeverzugslohnansprüche nicht hinreichend individualisiert geltend gemacht. (1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der in der Anmeldung selbst enthaltene Klammerzusatz - wollte man ihm unzutreffenderweise eine eigenständige Bedeutung beimessen - von „ausstehendem Gehalt“ spricht. Eine - wie hier streitgegenständlich - mit einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn begründete Feststellungsklage hat einen anderen Streitgegenstand als eine mit einem Anspruch auf Vergütung begründete Feststellungsklage. Beiden Ansprüchen, mögen sie auch auf die gleiche Summe gerichtet sein, liegt ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zugrunde (vgl. zu einem Anspruch auf Vergütung als Schadensersatz und Anspruch auf Annahmeverzugslohn BAG 14. Oktober 2020 – 5 AZR 649/19 - Rn. 41). Einem geltend gemachten Anspruch auf Vergütung muss eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als einem geltend gemachten Anspruch auf Annahmeverzugslohn. (2) Rekurrierte man darüber hinaus auch auf das beigefügte Urteil, so ergibt sich aus den beigefügten Tenören, dass die dort austenorierten Zahlungsansprüche - wobei Ziffer 6 schon gar keinen Zahlungsanspruch tenoriert - nicht den Umfang der angemeldeten Forderung haben. (Erst) durch das beigefügte Urteil wird erkennbar, dass die angemeldete Forderung eine Gesamtforderung sein muss, der mindestens zwei Einzelforderungen zugrunde liegen - wie der Kläger selbst in seiner hiesigen Klage ausführt (Bl. 4 d.A.): „Zum einen die vom Arbeitsgericht Kiel (…) titulierten Annahmeverzugsansprüche und zum anderen weitere Annahmeverzugsansprüche für die Monate September 2022 bis einschließlich März 2023 (…)“. Der Forderungsanmeldung ist allerdings nicht entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die Gesamtforderung zusammensetzt. Erforderlich wäre es gewesen, die Gesamtforderung auf (mindestens) zwei Einzelforderungen aufzuschlüsseln. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es - rechnerisch - möglich sei, von der angemeldeten Gesamtforderung die in den Tenören zu 2.-5. genannten Beträge abzuziehen und so die Teilforderung zu berechnen, die nicht vom arbeitsgerichtlichen Urteilstenor erfasst ist. Es ist nicht Aufgabe des Sachwalters oder der übrigen Gläubiger, sondern Aufgabe des Anmeldenden, die Teilforderungen hinreichende bestimmt anzugeben. Abgesehen davon dienen Anlagen - bei der Einreichung einer Klage wie bei der Anmeldung von Forderungen zur Tabelle - der Erläuterung und Konkretisierung. Vorliegend erläutert die Anlage nicht. Erst durch ihr Lektüre ist die Zusammensetzung der Gesamtforderung überhaupt erst ermittelbar. Gleiches gilt für die Forderungsaufstellung. (3) Darüber hinaus ist eine (etwaige zweite) Teilforderung außerhalb der vom Arbeitsgericht tenorierten Beträge auch unter Heranziehung der Anlagen nicht mit der Angabe eines Grundes versehen. Es fehlt auch dann, wenn man ergänzend die Anlagen berücksichtigt, an einer hinreichenden Benennung/Bezeichnung eines Lebenssachverhaltes, aus welchem die (weitere) Forderung entspringt. Das Urteil selbst verhält sich zu einem Lebenssachverhalt, aus welchem die (weiteren) Forderungen abgeleitet werden, naturgemäß nicht. Selbst ein eindeutiger Rückschluss - bei dem es sich tatsächlich um eine von den anderen Gläubigern anzustellende Mutmaßung handeln würde - des Inhalts, dass die weiteren Zahlungsansprüche auf dieselben Umstände gestützt werden, wie im Urteil, ist kaum möglich. Denn die Forderungsanmeldung spricht (in ohnehin nur erläuternder Weise - s.o.) von „ausstehendem Gehalt“, den Tenören ist (zutreffend) eine rechtliche Spezifizierung des Forderungsgrundes nicht zu entnehmen. Den Entscheidungsgründen ist hingegen zu entnehmen, dass dem Kläger überwiegend Annahmeverzugslohn, aber teilweise auch Vergütung zugesprochen worden ist. Es mag dahinstehen, ob es nach dem Zeitlauf naheliegend ist, dass der Kläger weiteren Annahmeverzugslohn geltend machen will. Eine naheliegende Vermutung ersetzt nicht die hinreichende bestimmte Bezeichnung des Grundes. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung enthält zum Grund der Forderung keinerlei Angaben. b) Fehlt es hiernach an einer hinreichend bestimmten Anmeldung der Hauptforderung gilt dies gleichermaßen für die hierzu akzessorischen Zinsforderungen (ebenso – noch zum Erfordernis der Schlüssigkeit – BGH 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 – Rn. 26). c) Auch die weitere Anmeldung über 7.797,80 Euro erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO nicht. Dabei gelten die Ausführungen unter I. 4. a) in weiten Teilen entsprechend. Einen arbeitsgerichtlichen Tenor in Höhe der angemeldeten Forderung gibt es ebenso wenig wie einen vollstreckbaren Titel über diese Forderungshöhe. Zwar hat der Kläger in dieser Forderungsanmeldung neben der Bezugnahme auf einen konkreten, hier zutreffenden, Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils als Grund weiter angegeben „zzgl. 7 x 645,65 Euro (09/2022-03/2023)“. Ob man zugunsten des Klägers in dieser Angabe unter „Grund“ davon ausgehen kann, der Kläger hätte notwendigerweise (mindestens) zwei Einzelforderungen einer Gesamtforderung angeben wollen, obgleich unter Betrag nur ein Gesamtbetrag genannt ist, bedarf keiner Entscheidung. Die bloße Nennung eines (monatlichen) Betrages ist jedenfalls keine Angabe eines Grundes. Ein Lebenssachverhalt, aus welchem der Kläger diese (weitere) Forderung für die streitgegenständlichen Monate ableitet, ist weder der Anmeldung noch dem hier allein als Anlage beigefügten Urteil zu entnehmen. Dass der Kläger die weitere Forderung – wie die bereits ausgeurteilten Forderungen - (ebenfalls) auf den Arbeitsvertrag stützt, mag naheliegenderweise vermutet werden. Diese Begründung in Bezug auf die streitgegenständlichen weiteren Forderungen ist jedoch weder der Anmeldung noch (naturgemäß) dem Urteil zu entnehmen. Die Angabe dieses Lebenssachverhaltes ergibt sich erst aus der hiesigen Klagebegründung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert bestimmt sich nach § 182 InsO. Nach dem Insolvenzplan (vgl. S. 44ff., hier: Bl. 115ff. d.A.) ist bei einem - wie hier umgesetzten - Insolvenzplanszenario von einer Maximalquote von 100% (Vollbefriedigung) auszugehen. VII. Die Voraussetzungen für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. eine Zahlungsforderung, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach einem Insolvenzplan berechtigt, zusteht. Sie streiten weiter darüber, ob dem Kläger eine Forderung auf Abführung von Beiträgen an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zugunsten des klägerischen Versorgungskontos, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach einem Insolvenzplan, zusteht. Die Parteien waren - die Beklage zu 1. vor formwechselnder Umwandlung am 31. Juli 2023 firmierend unter i. gGmbH - arbeitsvertraglich vom 15. August 2017 bis 31. März 2023 miteinander verbunden. Jedenfalls seit Juli 2022 beschäftigte die Beklagte zu 1. den Kläger, der seine Arbeitsleistung jederzeit angeboten hatte, nicht mehr. Unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1513 öD d/21 führten die Parteien beim Arbeitsgericht Kiel einen Rechtsstreit. Gegenstand dieses Rechtsstreits war - soweit hier von Bedeutung - einerseits die Vergütung und Annahmeverzugsvergütung für den Monat April 2022 sowie Annahmeverzugsvergütung für die Monate Mai 2022 bis August 2022 in Höhe von monatlich 23.383,32 Euro (Mai 2022: 25.956,67 Euro) zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 397,99 Euro monatlich. Streitgegenständlich war darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. für denselben Zeitraum (April 2022 bis August 2022) Beträge von monatlich 655,65 Euro (dieser Betrag liegt jedenfalls dem Tenor zu 5. Zugrunde) zur berufsständischen Rentenversicherung abzuführen. Die Beklagte zu 1. stellte Zahlungs- und Abführungsverpflichtung - bei gleichzeitiger Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen - unter anderem damit in Abrede, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen §§ 299a, 299b StGB gem. § 134 BGB nichtig gewesen sei. Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage des (Wider-)Klägers statt. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt: 2. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für den Monat April 2022 EUR 23.383,32 brutto sowie weitere EUR 397,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf die beiden Beträge seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen. 3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für den Monat Mai 2022 EUR 25.956,67 brutto sowie weitere EUR 397,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf die beiden Beträge ab dem 1. Juni 2022 zu zahlen. 4. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für die Monate Juni bis August 2022 EUR 70.149,96 brutto sowie weitere EUR 1.193,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. Juli 2022, auf weitere EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 Euro ab dem 1. August 2022 und auf weitere EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. September 2022 zu zahlen. 5. Die Widerbeklagte wird verurteilt, zugunsten des Versorgungskontos des Widerklägers an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von EUR 3.278,25 abzuführen. Für den weiteren Inhalt des Urteils wird ergänzend auf Anlage K 3, Bl 38ff. d.A. Bezug genommen. Das Urteil vom 31. März 2023 ist noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht ist anhängig. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 1. April 2023 durch das Amtsgericht N. das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet worden war, wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2023 an den Sachwalter und übermittelte diesem zwei Forderungsanmeldung nebst Anlagen. Einer Forderungsanmeldung ist dem als Anlagen K 5 beigefügten Ausdruck unter „Forderungsdaten“ folgende Eintragung zu entnehmen: Neben dem Textfeld „vollstreckbarer Titel“ ist ein Textfeld mit einem Kreuz versehen. Unter der Überschrift Anhänge ist das Urteil zum Az. 3 Ca 1513 öD d/21 genannt sowie eine Datei „Forderungsaufstellung M.“. Der der Klage als Anlage K 5 beigefügte Ausdruck der weiteren Forderungsanmeldung hat unter Forderungsdaten folgenden Inhalt: Neben dem Textfeld „vollstreckbarer Titel“ ist ein Textfeld mit einem Kreuz versehen. Unter der Überschrift Anhänge ist das Urteil zum Az. 3 Ca 1513 öD d/21 genannt. Die Anlage K5 umfasst noch weitere Seiten, die zwar in Teilen nicht lesbar sind. Ihnen ist allerdings zu entnehmen, dass die wohl vollständigen Angaben zum Grund der jeweiligen Forderungen wie folgt lauten: Auf Anlage K 5, hier: Bl. 92f. d.A. wird ergänzend verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 erläuterte der Beklagte zu 2. gegenüber dem Klägervertreter die Gründe, aufgrund derer er die vom Kläger angemeldeten Forderungen bestritten hat. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: „Hinsichtlich der Forderungsanmeldung in Höhe von EUR 294.928,70 wurde die Forderungsanmeldung in Höhe des sich aus dem von Ihnen als Begründung angeführten Urteil vom 31. März 2023 (Az. 3 CA 1513 öD/21) ergebenden Betrages (Ziffer 2, 3, 4) bestritten, da das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der den ausgeurteilten Betrag übersteigende Differenzbetrag wurde nicht weiter begründet oder nachgewiesen und war bereits deswegen zu bestreiten. Hinsichtlich der weiteren Forderungsanmeldung in Höhe von EUR 7.797,80 wurde die Forderungsanmeldung des sich aus dem von Ihnen als Begründung angeführten Urteils vom 31. März 2023 (Az. 3 CA 1513 öD/21), Ziffer 5 ergebenden Betrages bestritten, da das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag wurde nicht weiter begründet oder nachgewiesen und war bereits deswegen zu bestreiten.“ Auf Anlage K 8, Bl. 142 d.A. wird ergänzend verwiesen. Der Insolvenzplan (Anlage K 6, Bl. 94ff. d.A.) ist am 15. Juni 2023 gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätig worden. Der Beschluss ist seit dem 30. Juni 2023 rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren ist zum 31. Juli 2023 aufgehoben worden. Der Kläger hält seine mit Schriftsatz vom 9. August 2023 geänderten Klageanträge für zulässig. Eine Klagerweiterung im anhängigen Berufungsverfahren zum Verfahren 3 Ca 1513 öD d/21 sei eine (theoretische) Option, aber keine prozessuale Pflicht. Selbst diese Option habe aber im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestanden, da das Verfahren aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochen war. Die Notwendigkeit der konkreten Antragsformulierung ergebe sich aus den Bestimmungen im Insolvenzplan. Die Forderungsanmeldung sei auch hinreichend bestimmt. Jedenfalls den Gläubigerdetails sei zu entnehmen, dass sich der (jeweilige) Gesamtbetrag teilweise aus dem in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Urteil und im Übrigen aus einer Forderung für weitere 7 Monate zusammensetze. Soweit es die Anmeldung der „Gehaltszahlungen“ betreffe, sei erkennbar, dass die Gesamtforderung einerseits aus den Tenören zu 2., 3., und 4 und 6. des arbeitsgerichtlichen Urteils bestehe, und zum anderen das ausstehende Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023 geltend gemacht werde. Die konkrete Höhe sei der Forderungsaufstellung zu entnehmen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Monate September 2022 bis März 2023 in Höhe der vereinbarten Bruttomonatsvergütung (Grundvergütung und Vergütung von Rufbereitschaft) von 23.383,32 Euro und entsprechenden Arbeitgeberanteilen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 397,99 Euro. Bis zum 31. März 2023 habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der leistungsbereite und leistungsfähige Kläger habe seine Arbeitsleistungen angeboten, die Beklagte zu 1. habe sie gleichwohl nicht angenommen. Auch der Anspruch auf Abführung der Arbeitgeberanteile zu der berufsständischen Altersversorgung ergebe sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag. Der zwischen den damaligen Parteien geschlossen Arbeitsvertrag sei nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 299a StGB nichtig. Weder sei die dem Kläger gezahlte Vergütung bzw. die mit ihm vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, noch habe es eine Zuführung von Patienten durch den Kläger gegeben. Auch eine Unrechtsvereinbarung als notwendige Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 299a StGB habe nicht vorgelegen und werde auch von der Beklagten zu 1. nicht behauptet. Die Klage sei auch begründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richte, da dieser in seiner Funktion als Sachwalter die Forderungen bestritten habe. Nachdem der Kläger mit seiner den Beklagten am 20. Juli 2023 zugestellten Klage zunächst beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, eine Zahlungsforderung bzw. eine Forderung auf Abführung eines Betrages an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Insolvenztabelle der Beklagten zu 1. festzustellen, beantragt er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Bezugnahme auf den Insolvenzplan, 1. festzustellen, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1 eine Zahlungsforderung in Höhe von 166.469,17 Euro zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 23.781,31 Euro ab dem 01.10.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.11.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.12.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.01.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.02.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.03.2023 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.04.2023, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem Insolvenzplan der i. gGmbH i.d.F. vom 14.06.2023 zusteht, 2. Festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 eine Forderung auf Abführung eines Betrages in Höhe von 4.519,55 Euro an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zugunsten des Versorgungskontos des Klägers zusteht, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem unter lit. a) genannten Insolvenzplan berechtigt ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hält die Klage für unzulässig. Der Kläger hätte im Rahmen des Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht im Hinblick auf das Aktenzeichen 3 Ca 1513 öD d/21 den erstinstanzlichen Klagantrag um die hier geltend gemachten Anträge erweitern müssen. Zudem fehle dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse. Die Forderungsanmeldung des Klägers sei zu unbestimmt. Vorliegend habe der Kläger mehrere Forderungen geltend gemacht, aber unzulässigerweise lediglich einen Gesamtbetrag angemeldet. In seiner Forderungsanmeldung nehme er Bezug auf Tenöre des arbeitsgerichtlichen Urteils. Diesen sei die angemeldete Forderung aber nicht zu entnehmen. Die Klage sei zudem unbegründet. Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geschlossene Arbeitsvertrag sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 299a StGB nichtig. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte eine verdeckte Zuweisungsprämie. Dies verstoße gegen § 299a StGB. Der Kläger habe nach den vertraglichen Bestimmungen eine unangemessen hohe Vergütung beanspruchen können. Diese honoriere daher nicht allein dessen chefärztliche Tätigkeit. Sie stelle jedenfalls auch eine Gegenleistung für die Zuführung von Patienten dar. Der Beklagte zu 2. hält die gegen ihn gerichtete Klage für unbegründet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die ursprüngliche Stellung des Sachwalters entfallen. Er sei nicht mehr prozessführungsbefugt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlösche entsprechend § 259 Abs. 1 InsO das Amt des Sachwalters. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).