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Urteil

2-31 O 77/24

LG Frankfurt 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0919.2.31O77.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen neuen und mangelfreien Batteriestromspeicher des Typs … zu liefern, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorhandenen … (… Seriennummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Batteriespeichers … (… Seriennummer: …) im Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 1) zu 62% zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 1) zu 62% zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 1) selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu 38% zu tragen, die Streithelferin selbst zu 62%. 5. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist bezüglich der Kosten für den Kläger und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist bezüglich der Kosten für die Streithelferin vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf 18.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen neuen und mangelfreien Batteriestromspeicher des Typs … zu liefern, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorhandenen … (… Seriennummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Batteriespeichers … (… Seriennummer: …) im Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 1) zu 62% zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 1) zu 62% zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 1) selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu 38% zu tragen, die Streithelferin selbst zu 62%. 5. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist bezüglich der Kosten für den Kläger und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist bezüglich der Kosten für die Streithelferin vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf 18.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 2) derzeit keinerlei Ansprüche zu; gegenüber der Beklagten zu 1) besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Neulieferung. A. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse bezüglich des Antrags zu 3). Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn dem Kläger eine Gefahr droht, die durch die Feststellung beseitigt werden kann. Der Antrag zu 1) des Klägers ist inhaltlich eigentlich auf eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug gerichtet, da der Kläger im Rahmen der Neulieferung freilich die zuvor gelieferte / installierte Sache gemäß § 439 III, VI BGB herausgeben muss. Um eine zeitnahe Vollstreckung zu ermöglichen, muss der Kläger seinen Teil, hier die Energiespeicher, der Beklagten zu 1) anbieten, damit die Beklagte gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht angeben kann, der Kläger müsse auch seinen Teil der Leistung im Rahmen der „Zug-um-Zug-Abwicklung“ anbieten. Insoweit begehrt der Kläger mit diesem Antrag unter anderem, dass er sofort mit der Vollstreckung beginnen kann, §§ 765, 756 ZPO. Andernfalls droht die Gefahr, dass die weitere Vollstreckung andauert. Dies ist ausreichend, um ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Ein Feststellungsinteresse bezüglich des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 5) gegenüber der Beklagten zu 2) ist nach der Auffassung des Gerichts mangels der Möglichkeit einer gegenwärtigen Gefahr / Unsicherheit nicht gegeben – selbst wenn man dies anders sehen mag, besteht auch ein Anspruch materiell-rechtlicher Natur nicht. Gegenüber der Beklagten zu 2) kann der Kläger mangels vertragliches Verhältnis grundsätzlich keine Neulieferung / keinen Austausch der Speicherbatterien verlangen, sodass gegenüber der Beklagten zu 2) a priori lediglich schadenersatzrechtliche Ansprüche auf Naturalrestitution in Betracht kommen. Insoweit fehlt es aber – wie vorliegend auch – an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Hauptverhandlung nicht einmal die Möglichkeit besteht, dass weitere Schäden des Klägers entstehen können. Insoweit kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bei „sehr, sehr geringer“ Möglichkeit eines Schadeneintritts unzulässig sein (BGH SVR 2014, 472). Das Feststellungsinteresse setzt grundsätzlich zumindest die Möglichkeit eines Schadeneintritts voraus, auch wenn Eintritt, Art und Umfang der künftigen Schadensfolge noch nicht feststehen. Diese Möglichkeit kann nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Einritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen und deshalb der Verjährung vorzubeugen. Nach den Ausführungen des BGH (SVR 2014, 472) muss die Möglichkeit eines Schadeneintritts aber nicht gänzlich ausgeschlossen sein, sondern es reicht aus, wenn sie nur sehr klein und daher mit einem Schaden nicht zu rechnen ist. Auch dann muss mit der Möglichkeit eines Schadeneintritts nicht „wenigstens gerechnet werden“ und das Feststellungsinteresse entfällt, weil nicht mal mehr die Möglichkeit eines weiteren Schadens besteht. Nimmt man diese Umstände heran, vermochte der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen, dass in der Zukunft unter Beachtung der gegenwärtigen Umstände auch nur die Gefahr eines Schadens besteht. Unstreitig sind die Speicherbatterien des Klägers gedrosselt; der Kläger hat den qualifizierten Sachvortrag der Beklagten, dass im Falle der Drosselung der Leistungsfähigkeit auf 70% eine konkrete Brandgefahr nicht bestehe, nicht bestritten. Der Kläger trug zwar vor, bestritten bleibe, dass „die Beklagtenpartei etwaigen Restrisiken im Lichte der jüngsten Brandfälle durch die Entwicklung des … und der zeitweiligen Leistungsreduzierung auf 70 Prozent wirksam und effizient begegnet wäre.“. Es wird aber nicht bestritten, dass durch die Herabsenkung der Drosselung eine konkrete Brandgefahr bei den streitgegenständlichen Batteriemodulen nicht mehr bestehe. Der Kläger trägt nur abstrakt vor, dass bei seinen konkreten Modulen eine Brandgefahr bestehe. Es liegt nach der Auffassung des Gerichts insoweit eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein vor, da der Kläger konkret nicht darlegt, weshalb seine konkreten Speicher auch eine Brandgefahr aufweisen würden – deswegen war auch eine Beweisaufnahme hierzu nicht angezeigt. Der Kläger führt nur an, dass in den letzten Jahren etwaige Lithium-Ionen Batteriestromspeicher der Beklagten zu 2) Brände ausgelöst und Sachschäden verursacht haben. Allein aus dieser Tatsache kann für diesen Fall keine mehr als nur geringe und völlig abstrakte Gefahr, ohne konkrete weitere Anhaltspunkte, abgeleitet werden. Zwar handelt es sich bei den Speichern, die die Brände verursachten, und dem des Klägers jeweils um Lithium-Ionen Speicher, doch liegt kein konkreter Sachvortrag dazu vor, inwiefern sich die brandauslösenden Umstände auf den Speicher des Klägers übertragen lassen, außer eben derselben chemischen Grundkonzeption und derselben Herstellerin. Ob dasselbe Modell vorliegt oder nicht (im Vergleich zu denen, die gebrannt haben) wird nicht konkret angeführt; auch nach Hinweis des Gerichts nicht. Lithium-Ionen-Batterien werden in einer Vielzahl von Geräten verbaut. Würde man den Brand einiger weniger Lithium-Ionen-Batterien ausreichen lassen, um ein größeres Gefahrenpotenzial bei allen anzunehmen, würden die Folgen ausufern und sich auf Batterien erstrecken, die mit den entflammten Geräten nicht vergleichbar wären. Ungeachtet des fehlenden Bezugs zwischen den Bränden und der spezifischen Anlage des Klägers kann auch bei Geräten der Beklagten zu 2) kein hohes Gefahrenpotential erkannt werden. In den vom Kläger angeführten Zeitungsartikeln der Stuttgarter Zeitung wird von einem sehr geringen Gefahrenpotential gesprochen. In diesen Artikeln wird, wie auch von der Beklagten zu 2), insbesondere die Sicherheit von Stromspeichern der Beklagten zu 2) als sehr gering eingeschätzt. Die Brandgefahr liegt nach Vortrag der Beklagten bei eigenen Stromspeichern bei 0,0046%, während sie bei Lithium-Ionen Speichern insgesamt bei 0,007% liegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, wie der Kläger einerseits ein großes Gefahrenpotential behaupten will, während er sich andererseits auf Artikel bezieht in denen ein solches verneint wird. Neben der verringerten Gefahr bei Geräten der Beklagten zu 2) zeigt sich daran auch, dass es ein grundsätzliches Risiko besteht, dass zwar gering ist, aber nicht vollständig beseitigt werden kann. Das Bestreiten des Vortrags der Beklagten zu 2) bezüglich des geringeren Risikos ihrer Geräte im Vergleich zu anderen Anbietern mit Nichtwissen ist unzulässig. Der Kläger kann sich die fraglichen Informationen selbst beschaffen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn die jeweilige Partei nicht in der Lage ist sich Informationen zu den vorgetragenen Behauptungen zu holen, § 138 I, IV ZPO. Der Kläger selbst aber behauptet aktiv Gegenteiliges und legt hierzu Anlagen vor – wie es ihm dann nicht möglich sein soll, sich auch hierzu konkret zu äußern, erschließt sich nicht, dies legt der Kläger auch nicht dar. Insoweit ist zu konstatieren, dass eine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die konkreten Speichermodule des Klägers in Brand geraten können, derzeit nicht gegeben ist. Es ist auch nicht absehbar, dass die Beklagte zu 2) den Zustand der Drosselung verändert; zumindest fehlt es hierzu gegenwärtig an Sachvortrag und Anhaltspunkten. Dann aber erschließt sich dem Gericht nicht, wie gegenwärtig auch nur die geringe Gefahr bestehen kann, dass die beim Kläger eingebauten Speicher in Zukunft zu Schäden führen können. Ferner ist festzuhalten, dass der Kläger seit Januar 2024 für jeden Tag, an dem die Module mehr als 70% hätten erreichen können, eine Entschädigung in Geld erhält bzw. erhalten könnte. Der Kläger kann von der Beklagten allenfalls Naturalrestitution bzw. einen Geldbetrag dafür verlangen, dass die Beklagte zu 2) das Eigentum des Klägers „verletzt“. Insoweit ist aber festzuhalten, dass der Kläger hierfür eine Entschädigung bereits erhält / bereits erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) in Zukunft diese Entschädigung nicht mehr vornehmen wird, sind nicht gegeben. Auch Sachvortrag hierzu erfolgt nicht. Soweit der Kläger die Angemessenheit dieser Zahlung in Abrede stellt und hierfür Sachverständigenbeweis anbietet, war dies nicht ausreichend, um dieser Zahlung die Angemessenheit abzusprechen. Der Kläger hätte schon konkret darlegen müssen, warum diese Zahlung in dieser Höhe konkret unzureichend sei und den Leistungsverlust nicht angemessen „decke“; das aber tut der Kläger nicht, er behauptet pauschal, dass dies so sei. Der Sachverständige hätte hier erstmalig Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, die der Kläger vorzutragen gehabt hätte. Dabei unterstellt das Gericht an dieser Stelle sogar, dass sich der Feststellungsantrag auf die „Vergütungseinbußen“ wegen der geringeren Ladekapazität erstreckt, was ausweislich des ausdrücklich gestellten Antrags, dass allein das Inverkehrbringen des Speichers auf dem Unionsmarkt als Schadensursache herangezogen werden soll, fraglich ist. Nimmt man all diese Umstände heran, ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger für jeden Tag, in dem sich die Leistungsherabsetzung negativ auswirkt (wenn aufgrund der Sonneneinstrahlung also mehr als 70% hätte gespeichert werden können), eine Entschädigung erhält bzw. erhalten könnte, die mangels weiterer gegenteiliger konkreter Angaben angemessen ist. Ferner ist zu konstatieren, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2) diese Zahlung einstellt oder verändert, zumindest fehlt es derzeit hierfür an Sachvortrag und an Anhaltspunkten. Insoweit fehlt es bereits ausnahmsweise an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags gegenüber der Beklagten zu 2). B. Bedenken gegen die Zulässigkeit der nachträglichen subjektiven Klagehäufung bestehen nicht. Die Voraussetzungen von § 260 ZPO analog sind gegeben. Da die Beklagten die Voraussetzungen von § 59 ZPO nicht rügten, hat das Gericht das Vorliegen von § 59 ZPO nicht zu prüfen (§ 59 ZPO verlangt das Vorliegen einer Rüge, BeckOK-ZPO/Dressler/von Selle, 53. Edi., 07.2024, § 59, Rn. 16). Auch die Voraussetzungen von § 263 ZPO sind gegeben; § 263 ZPO gilt auch bei einer nachträglichen subjektiven Klagehäufung (BGH, Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 298/13), da durch die Klageerweiterung der Prozessökonomie entsprochen wird, mithin dies sachdienlich ist, da ein neuer Prozess vermieden wird. C. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Neulieferung eines neuen mangelfreien Batteriestromspeichers des Typs …, Zug-um-Zug gegen die Übergabe und Übereignung des vorhandenen … (… Seriennummer: …) gemäß §§ 433 I, 434 I, II Nr. 1, 2, 437 Nr. 1, 439 I, III, VI (ggf. Verbindung mit §§ 475b II, 327f) BGB. I. Der streitgegenständliche Vertrag ist unter Beachtung von § 650 I 1 BGB ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH NJW 2014, 845; BGH NJW-RR 2004, 850). Das Vertragsverhältnis (Erwerb und Installation einer PV-Anlage) ist nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung im Sinne von § 433 BGB zu qualifizieren, wenn die Verpflichtungen des Unternehmers auf die Durchführung aufwändiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten gerichtet sind und dies dem Vertrag die maßgebliche Prägung gibt (BGH NZBau 2016, 558 Rn. 11; vgl. auch OLG Frankfurt Urt. v. 6.5.2019 – 29 U 199/16; OLG München BeckRS 2020, 5624 Rn. 17; OLG München NJW 2014, 867, 868). Daran gemessen stellt der streitgegenständliche Vertrag einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar. Der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrages liegt in der Lieferung der Photovoltaikmodule und des Batterieheimspeichers. Mit diesem Ergebnis korrespondiert, dass der Preis für die Montage von Batterieheimspeichern wie dem streitgegenständlichen sich üblicherweise auf einen Bruchteil des Kaufpreises für den Batterieheimspeicher beläuft (so auch jüngst LG Neuruppin BeckRS 2023, 41870, Rn. 22 mit Verweis auf Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Teil 2 Bauvertrag, Verbraucherschutz im Baurecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertrag Rn. 52 bis 54). Demgegenüber kann das Gericht keine konkreten Umstände erkennen, die für einen Werkvertrag sprechen würden – üblicherweise werden hierfür konkrete Planungsvorgaben verlangt. Hierzu kann das Gericht dem Vertrag indes keine konkreten Vorgaben entnehmen. Im Übrigen wird die Montage pauschal mit einem Betrag abgegolten – mit einer allgemeinen Leistungsbeschreibung. Dann aber stellt der Schwerpunkt die kaufrechtliche Komponente dar. In der Rechnung (K 2) findet sich auf der letzten Seite der handschriftliche Vermerk „Arbeitslohn“ 4.379. Wäre dies die monetäre Entlohnung für die Installationsarbeiten, würde das Gericht auch dies für eine Anwendung des Kaufrechts heranziehen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein Kaufvertrag, § 433 BGB, zustande gekommen. Der Vertragsschluss an sich ist nicht streitig, lediglich die rechtliche Einordnung des Vertrags. II. 1. Der streitgegenständliche Batteriespeicher ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB. Gemäß § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört unter anderem auch die Funktionalität der Sache. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung auch der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Das ist hier jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der streitgegenständliche Batterieheimspeicher derzeit und auf nicht absehbare Zeit eine verringerte Kapazität von 70 % aufweist und damit nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 I BGB in Verbindung mit III S. 1 Nr. 2b) entspricht; die 5,0 kWh werden nicht mehr erreicht. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen nämlich dann, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette abgegeben wurden. Zu diesen anderen Gliedern in der Vertragskette gehört insbesondere der Hersteller (BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 434 Rn. 108), der sich hier im Rahmen der von ihm abgegebenen Garantie derart geäußert hat, dass ein potentieller Käufer jedenfalls für die Zeitspanne des Garantiezeitraums von 10 Jahren mit einer Leistung von 100 % rechnen durfte. Insoweit ist insgesamt zu konstatieren, dass die Batteriespeicher des Klägers zumindest unstreitig vom 19.03.23 bis zum 24.05.23 und vom 07.08.23 bis mindestens zum 22.03.24 in der Leistung auf 70% begrenzt wurden und dieser Zustand der Drosselung auch noch aktuell fortdauert (zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung). Ein vernünftiger Durchschnittskäufer, der den Maßstab für den objektiven Empfängerhorizont darstellt, würde erwarten, dass ein Stromspeicher zumindest nahezu die versprochene Leistung erreichen kann (und nicht ca. 30% weniger). Insoweit ist ein Verstoß gegen § 434 I Nr. 1, 2 BGB gegeben, da eine dauerhafte Reduzierung um 30% nicht üblich ist und der Käufer eine nahezu 100%ige-Leistungsfähigkeit erwarten kann (zumal entsprechende Äußerungen der Beklagten zu 2) vorliegen, wie sich aus dem im Rechtsstreit vorgelegten technischen Datenblatt ergibt). Seit der Installation der Solaranlage am 24.03.22 konnte der Stromspeicher bis zu Klageerhebung am 22.03.24 in ungefähr der Hälfte der Zeit nicht die vollständige Leistung erbringen. Die Speicherleistung eines Batteriestromspeichers ist die zentrale Eigenschaft, die ein solcher Speicher vorweisen muss, die regelmäßig auch zur Klassifizierung des Speichers herangezogen wird. Das zeigt sich auch daran, dass in der Bezeichnung des Batteriespeichers … „…“ extra enthalten ist. Eine Einschränkung dieser zentralen Eigenschaft würde den Wert des Speichers erheblich herabsenken. Das Geräte mal für kürzere Zeit und durch äußere Umstände ausgelöst Probleme haben oder nicht ganz 100% der möglichen Leistung erbringen, dürfte für einen Durchschnittskäufer durchaus zu erwarten sein. Indes würde kein durchschnittlicher Käufer einen derart langen Zeitraum wie vorliegend, verbunden mit einem Leistungsabfall von mindestens 30%, erwarten und muss dies in Ansehung des Datenblatts auch nicht. Auch die Tatsache, dass die Drosselung durch die Streithelferin/Beklagte zu 2) erfolgt ist, ändert nichts an der Einordnung als Sachmangel, da die Ursache für die Drosselung, die Möglichkeit der Entzündung, in der Sache selbst liegt. Die Ladekapazität ist wesentlich für die Funktion des Gerätes. Nicht ohne Grund bietet der Hersteller, die Beklagte zu 2), ausweislich des technischen Datenblattes (K 5) Batteriespeicher mit Ladekapazitäten von 2,5 kWh, 5 kWh, 7,5 kWh und 10 kWh an. Zumal auch nicht in naher Zukunft absehbar eine Aufhebung der Drosselung bevorsteht oder zumindest angekündigt wurde. Diese verringerte Speicherkapazität hat auch nicht ihre Ursache in den Be- und Entladebedingungen, wie im technischen Merkblatt vorbehalten, sondern in Sicherheitsbedenken (so zumindest die Beklagten). 2. Überdies handelt es sich wegen der Fernwartungsmöglichkeiten und der Verbrauchereigenschaft des Klägers, er erwarb als natürliche Person den Speicher für den Heimeinsatz, um einen Kauf mit digitalen Elementen im Sinne von §§ 475b I, II, 327a ff. BGB, da die Batteriespeicher auch digitale Elemente aufweisen, wie die Fernzugriffsmöglichkeit und Fernsteuerungsmöglichkeit aufzeigen. Wer auf seinem eigenen selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az.: 12 U 34/15). Denn der Batteriespeicher besitzt zum Betrieb ein mit dem Internet / dem Netz verbundenes System, dass die Einspeisung von erzeugtem Strom in den Batteriespeicher steuern kann. Bei dem Aufspielen von … (dem Softwareupdate) handelte es sich um eine Aktualisierung im Sinne von § 327f BGB, weil dieses Update für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Produktes zur Verringerung der Brandgefahr – jedenfalls im prozessualen Sinn – erforderlich war; das wird von den Parteien so auch inzidenter dargetan. Wenn sich ein Produkt im Rahmen der Aktualisierung oder zumindest mittelbar damit zusammenhängt verschlechtert – wie hier durch die Reduzierung der Kapazität des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers von 100 % auf 70 % –, stellt dies einen Mangel dar (BeckOGK/Fries, 1.2.2024, BGB § 327f Rn. 11 und 21). Unabhängig von eventuellen technischen Mängeln an den Batteriezellen liegt hier ein Mangel in der softwarebedingt verringerten Kapazität des Speichers. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Art von Mangel ist nicht die Übergabe der Sache, sondern der Zeitraum der Bereitstellung des digitalen Produkts, sodass der Gefahrübergang an dieser Stelle ohne Relevanz ist. § 475b II BGB stellt insoweit klar, dass bei einer Aktualisierung – wie vorliegend – die Anforderungen nach §§ 475b II, III, IV, § 434 III BGB auch nach Gefahrübergang bei der Aktualisierung vorliegen müssen. Das Update selbst wurde nach Erwerb durch den Kläger installiert / aufgespielt, auch in der Folge kam es zu Drosselungen, sodass ein Fall von § 327f BGB gegeben ist; dafür ist es ohne Relevanz, ob das Update selbst die Drosselung unmittelbar selbst herbeiführte oder nicht. Insgesamt kommt es auf die Brandgefahr daher nicht mehr an, um für den Mangelbegriff von Relevanz zu sein. 3. Dieser dargestellte Mangel ist auch nicht nur eine Bagatelle an der Grenze zu § 242 BGB und völlig unerheblich. Dem Kläger steht dauerhaft ein Gerät zur Verfügung, welches in der Leistungskapazität um mehr als 25% eingeschränkt ist. Das ist als erheblich einzustufen – insbesondere unter Beachtung des bisherigen Zeitraums und des Umstands, dass eine zeitnahe Abhilfe in den nächsten Wochen nicht zu erwarten ist. Die Drosselung der Ladekapazität ist zwar durch die Beklagte zu 2) erfolgt, hat aber ihre Ursache in der Beschaffenheit des Gerätes. Denn sie ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten aus Gründen der Produktsicherheit gem. § 6 II ProdSG erfolgt, um mögliche Brandrisiken zu reduzieren. 4. Dass der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Kulanzzahlung erhält oder erhalten könnte, ist an dieser Stelle ebenfalls ohne Relevanz. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine mangelfreie Sache und nicht auf eine Geldzahlung zur Entschädigung – das ist von §§ 433, 439 BGB nicht erfasst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies nicht als Entschädigung reicht bzw. für ihn kein adäquates Surrogat darstellt. Mag man die Zahlungen im Rahmen der Schadensersatzansprüche oder des Rücktritts beachten wollen, begehrt der Kläger vorliegend Nacherfüllung, mithin Neulieferung. Er hat dabei auch Anspruch auf eine (neue) mangelfreie Sache, sodass im Rahmen von § 439 BGB eine etwaige Kulanzzahlung keine Relevanz hat. 5. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, dass sich bei den Bränden / Verpuffungen ein sehr geringes Technologierisiko realisiert habe. Dieser Umstand hätte nur Berücksichtigung finden können, wenn im technischen Datenblatt nicht die maximal nutzbare Speicherkapazität angegeben worden wäre, sondern die regelmäßig nutzbare Speicherkapazität – das ist ausweislich der Anlage aber so nicht der Fall gewesen. 6. Dieser Mangel war auch bereits bei Gefahrübergang, §§ 446, 474 BGB angelegt, da sich die Beklagte zu 2) zur Reduzierung der Speicherkapazität aller baugleichen Speicher im Wege der Fernwartung (Monitoring-Software) veranlasst sah; insoweit liegt die Ursache der Drosselung der Ladekapazität entweder bereits in der Sache selbst oder wurde indirekt nachträglich durch das Update aufgespielt / beeinflusst – beides würde einen Mangel bei Gefahrübergang darstellen bzw. §§ 475b II, 327f BGB erfüllen. III. Ausschlussgründe für die Nacherfüllung sind nicht gegeben. Insoweit ist es ohne Relevanz, dass die Beklagte zu 1) vorträgt, dass sie für den Mangel nicht verantwortlich sein könne – sie ist die Vertragspartnerin des Klägers und muss sich sodann ggf. an den Hersteller, die Beklagte zu 2), wenden. Für die Nacherfüllung kommt es auf ein Vertretenmüssen grundsätzlich nicht an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Fälle von §§ 442, 275 oder 439 III BGB gegeben sind, sind von den Beklagten nicht hinreichend dargetan worden. Es mag durchaus sein, dass ein Austausch der Geräte gegen neue Geräte der gleichen Art schwierig werden könnte – konkreter Sachvortrag, der eine Subsumtion ermöglicht, erfolgte aber nicht. IV. Der Kläger hat die Nacherfüllung mit angemessener Frist verlangt. Es kann dahinstehen, ob das Nacherfüllungsverlangen vom 20.02.2024 eine angemessene Frist bis Anfang März gesetzt hat und die Beklagte zu 1) verpflichtet war, den Kläger zu priorisieren. Denn das vom Kläger gefertigte Schreiben erfüllt die Voraussetzung für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen mit angemessener Fristsetzung. Dieses Schreiben erklärt ausdrücklich, dass der Kläger erkennbar die Drosselung seiner Batteriemodule nicht mehr wünscht. Damit ist für die Beklagte zu 1) klar gewesen, dass der Kläger die verringerte Speicherkapazität moniert, da nur sie für diese Differenz in Frage kommt. Es kann dahinstehen, ob die gesetzte Frist zu kurz war, jedenfalls wäre auch die angemessene Frist inzwischen abgelaufen. Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, monatelang (inzwischen sind mehr als 5 Monate seit der Fristsetzung vergangen) auf eine Nachbesserung zu warten, die noch nicht einmal entwickelt ist und die die Beklagte auch jetzt noch nicht zeitnah, vor 2025, sicher zusagen kann. V. Der Kläger hat daher Anspruch auf Nachbesserung nach § 439 I BGB. Insoweit kommt dem Kläger auch ein Wahlermessen zu, ob er eine neue Sache geliefert bekommt. Die Beklagten haben nicht konkret vorgetragen, dass man die Speichermodule des Klägers auch nachbessern könnte, sodass eine Neulieferung „über Gebühr“ wäre. Mithin besteht ein Anspruch auf Neulieferung nach § 439 I BGB Zug-um-Zug gegen Rückgabe der derzeit verbauten Batteriemodule gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 439 VI, 346 I 1 BGB als seine Vertragspartnerin. D. Der zulässige Antrag zu 3) ist begründet. Der Annahmeverzug der Beklagten zu 2) liegt vor. Ein wörtliches Angebot kann auch in dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstandes gesehen werden (BGH NJW 1997, 581). Dies ist hier spätestens mit der Stellung der Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung geschehen. E. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. Freistellung von diesen Kosten. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen Kosten sind erstattungsfähig als Schadensersatz, wenn Verzug vorliegt oder wenn als Hauptforderung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (dann auch ohne Verzug, BGH NJW 2006, 1065). Ein Schadenersatzanspruch macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) nicht geltend, vielmehr begehrt er im Rahmen des Gewährleistungsrechts Nacherfüllung. Sachvortrag dazu, dass sich die Beklagte zu 1) bereits im Verzug befunden haben soll, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich tätig wurde, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird vorgerichtlich ein Schreiben vorgelegt, welches die Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 1) bezüglich der Nachbesserung beinhaltet. Das Schreiben setzte die Beklagte zu 1) in Verzug, dieses Schreiben war indes schon das vorgerichtliche Tätigkeit des gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, sodass bei Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Verzug noch nicht gegeben war. Dann aber scheidet eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten aus. Im Übrigen scheidet der Anspruch auch aus, weil eine vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nur dann auslöst, wenn das erteilte Mandat nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Wird aber ein Mandat mit dem unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, erteilt, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühr für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird (BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 205/17, Rn. 43; BGH, Urteil vom 22.06.2021, VI ZR 353/20, Rn. 7; BGH, Urteil vom 24.02.2022, VII ZR 320/21, Rn. 24). Welches Mandat hier der Kläger erteilt hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Klage unschlüssig. Hierzu bedurfte es auch keines weitergehenden gerichtlichen Hinweises, da nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 II 1 ZPO). F. Da der Kläger hinsichtlich seines Antrags zu 1) – Neulieferung – obsiegte, ist die innerprozessuale Bedingung für die hilfsweise geltend gemachte Auskunftsklage und den sodann hilfsweise erklärten Rücktritt (teilweise) nicht eingetreten. Hierüber war daher nicht mehr zu entscheiden. G. Unterstellt man das Feststellungsinteresse bezüglich des Feststellungsantrags des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) an, ist auch ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 823 II BGB in Verbindung mit §§ 1 I, 2 Nr.4, 15, 16, 21, 25, 3 I ProdSG oder § 823 I BGB. Bei dem ProdSG handelt es um ein Schutzgesetz. Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB ist eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen bzw. einzelne Personenkreise vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Das ProdSG soll gemäß § 3 I Nr. 2, II S.1 ProdSG die Sicherheit und Gesundheit von Personen schützen, nicht aber das bloße Vermögen. Damit ist es ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Das ProdSG ist auch anwendbar. Der Anwendungsbereich ist gemäß § 1 ProdSG eröffnet, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt ausgestellt, bereitgestellt oder erstmal verwendet werden. Es wurde letztlich auch ein Produkt bereitgestellt. Ein Produkt liegt gemäß § 2 Nr. 21 ProdSG vorn, wenn eine Ware, ein Stoff oder Gemisch, dass durch einen Fertigungsprozess hergestellt wurde. Bereitstellen ist gemäß § 2 Nr. 4 ProdSG die (un-)entgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch, zur Verwendung auf dem Unionsmarkt. Der Speicher wurde von der Beklagten zu 2) mindestens an die Beklagte zu 1) verkauft, die auf dem deutschen Markt, also einem Teil des Unionsmarktes tätig ist. Eine Ausnahme im Sinne des § 1 II, III ProdSG liegt nicht vor. Es liegt im Ergebnis jedoch keine Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung des Klägers durch den gedrosselten Stromspeicher vor. Die vom Kläger angeführte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ordnet ein Produkt als sicher ein, wenn von diesem bei vorgesehener Verwendung keine oder nur eine geringe Gefahr ausgeht. Auch der BGH bewertet die Sicherheit eines Produkts im Rahmen des ProdSG daran, ob objektiv ein Produkt die Sicherheit bietet, die die Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die subjektive Erwartung der jeweiligen Benutzer spielt keine Rolle (BGH NJW 2014, 2106). Der Kläger führt nur an, dass in den letzten Jahren Lithium-Ionen Batteriestromspeicher der Beklagten zu 2) Brände ausgelöst haben. Allein aus dieser Tatsache kann für diesen Fall keine mehr als nur geringe Gefahr abgeleitet werden. Zwar handelt es sich bei den brandauslösenden Speichern und dem des Klägers jeweils um Lithium-Ionen Speicher, doch gibt es keinen Vortrag dazu, inwiefern sich die brandauslösenden Umstände auf den konkreten Speicher des Klägers übertragen lassen, außer eben derselben chemischen Grundkonzeption und derselben Herstellerin. Ob dasselbe Modell vorliegt oder nicht, wird nicht angeführt. Lithium-Ionen-Batterien werden in einer Vielzahl von Geräten verbaut. Würde man den Brand einiger weniger Lithium-Ionen-Batterien ausreichen lassen, um ein größeres Gefahrenpotential bei allen anzunehmen, würden die Folgen ausufern und sich auf Batterien erstrecken, die mit den entflammten nicht vergleichbar wären. Ungeachtet des fehlenden Bezugs zwischen den Bränden und der spezifischen Anlage des Klägers kann auch bei Geräten der Beklagten zu 2) kein hohes Gefahrenpotential erkannt werden. Vielmehr bieten sie die nach Verkehrsauffassung erforderliche Sicherheit. In den vom Kläger angeführten Zeitungsartikeln der Stuttgarter Zeitung wird von einem sehr geringen Gefahrenpotential gesprochen. In diesen Artikeln wird, wie auch von der Beklagten zu 2), insbesondere die Sicherheit von Stromspeichern der Beklagten zu 2) als sehr gering eingeschätzt. Die Brandgefahr liegt nach dem Vortrag der Beklagten zu 2 bei eigenen Stromspeichern bei 0,0046%, während sie bei Lithium-Ionen-Speichern insgesamt bei 0,007% liegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, wie der Kläger einerseits ein großes Gefahrenpotential dargelegt wissen will, während er sich andererseits auf Artikel bezieht in denen ein solches verneint wird. Insoweit war prozessual auch davon auszugehen, dass ein grundsätzliches Brandrisiko besteht, welches gering ist, aber nicht vollständig beseitigt werden kann – auch das lässt sich für eine verringerte Gefahr bei Geräten der Beklagten zu 2) heranziehen. Das Bestreiten des Vortrags der Beklagten zu 2) bezüglich des geringeren Risikos ihrer hergestellten Batterien im Vergleich zu anderen Anbietern mit Nichtwissen ist unzulässig, § 138 I, IV ZPO. Der Kläger kann sich die fraglichen Informationen beschaffen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn die jeweilige Partei nicht in der Lage ist sich Informationen zu den vorgetragenen Behauptungen zu holen. Insoweit war der Kläger in der Lage zum Gefahrenpotenzial – nach eigener Auffassung – im Allgemeinen vortragen zu können, dann aber kann er auch vortragen, warum die Behauptung der Beklagten zu 2) unrichtig sein soll. Insoweit legt er selbst – eigentlich zur Substantiierung seines eigenen Vortrags – selbst Unterlagen vor, die Lithium-Ionen-Speichern im Allgemeinen eine sehr geringe Brandgefahr attestieren. Zu seinem eigenen Gerät verhält sich der Kläger nicht konkret. Es werden Unterlagen zu irgendwelchen Geräten vorgelegt, die sich um beim Kläger verbauten Typ konkret nicht verhalten. Der Kläger behauptet hier Gefahren, ohne konkret darzulegen, dass auch sein eigenes Produkt eine Gefahr darstellt. Ebenso stellt die Drosselung keinen Beleg für ein mehr als nur geringes Gefahrenpotential dar. Zwar liegt der Grund der Drosselung in den Bränden, daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch jedes von der Drosselung betroffene Gerät ein übermäßiges Brandrisiko in sich trägt. Vielmehr wurden alle Speicher, unabhängig von den jeweiligen Umständen, gedrosselt, um das Brandrisiko weiter minimieren zu können. Das stellt sogar eher ein Indiz für einen hohen Sicherheitsstandard dar, da nach Bränden einiger Speicher über 100.000 Speicher gedrosselt wurden, anstatt sie wegen des geringen Anteils an der Gesamtzahl normal weiterlaufen zu lassen. Zwar bestreitet der Kläger die von der Beklagten zu 1 und 2 vorgebrachten Zahlen der deutschlandweit verkauften …-Speicher (130.000) in Verbindung zur Brandzahl, doch wird auch in den vom Kläger angeführten Artikeln von über 100 000 verkauften und einem Brandrisiko von weniger als dem Durchschnitt (0,003 % – 0,007 %) gesprochen, sodass das Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist (die Anlage K 7 legt der Kläger just selbst vor). Auch aus der vom Kläger angeführten DIN EN 62619:2017 ergibt sich keine andere Wertung. Darin steht unter Punkt 5: „Es darf auch erwartet werden, dass Zellen und Batterien, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch unterliegen, nicht nur sicher, sondern in jeder Hinsicht weiterhin funktionsfähig sind.“. Wie zuvor dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Speicher unsicher seien, einzig aus dem Grund, dass einige von 100.000 Speichern gebrannt haben. Im vom Kläger angeführten Punkt 8 wird gefordert, dass Batteriesysteme einer Analyse zur funktionalen Sicherheit unterzogen werden müssen. Konkreter Sachvortrag dazu, ob und inwiefern fehlerhaft dies durchgeführt werden soll, erfolgt nicht. Es wird auch Punkt 7 der VDE-AR-E 2510-50:2017 angeführt. Nach der Aufzählung der Normen gibt der Kläger lediglich an, dass die Beklagte zu 2) diesen nicht gerecht werde und weiterhin die Gefahr der Verpuffung bestehe. Ausführungen dazu, inwiefern, außer durch die Tatsache, dass es in der jüngeren Vergangenheit Brände bei irgendwelchen Bränden von Speichern der Beklagten zu 2) gab, werden nicht gemacht. Es fehlt schlichtweg – wie das Gericht auch mitteilte – an konkreten Vortrag zum Speicher beim Kläger, mithin also Vortrag, dass es sich um vergleichbare Speicher handelte (ausgenommen die Art der Speichermethode – so sind auch die „Dieselskandal-Umstände“ nicht ohne Weiteres auf jedes Dieselfahrzeug eines Herstellers zu übertragen). Es ergibt sich letztlich auch keine andere Wertung daraus, dass die Beklagte zu 2) die Drosselung vornahm, um den Vorgaben von § 6 II ProdSG zu entsprechen; also aus der Tätigkeit an sich. Anders als § 4 II Nr. 2 ProdSG 1997 verpflichtet § 6 II ProdSG bloß zur Vorbereitung und gerade nicht zur Durchführung dieser Risikovermeidungsmaßnahmen (Gauger/Hartmannsberger, NJW 2014, 1137, 1140; Klindt, NJW 2004, 465, 468, zur entsprechenden GPSG-Norm). Sein Wortlaut spricht nur von „Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen“. Insoweit handelt es sich bei der Drosselung also nur um eine Vorkehrung für etwaige Maßnahmen, um etwaige Risiken zu vermeiden. Insoweit folgt daraus aber nicht, dass beim konkreten Speichermodul des Klägers sich überhaupt schon ein Risiko abzeichnet oder realisiert hat, da die Drosselung (unter Beachtung von § 6 II ProdSG) lediglich der Vorbereitung einer eventuell notwendigen Maßnahme dienen soll. Insoweit ergibt sich daher hieraus auch nicht in einer Art Rückschluss, ob ein Risiko und welches Risiko dann konkret beim Speichermodul des Klägers überhaupt vorliegt / vorgelegen hätte. Dies entlastet den Kläger aber nicht, hierzu konkret Sachvortrag zu leisten. Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht. Es ist zwar zu beachten, dass auch die eingeschränkte Nutzungsfähigkeit der Sache eine Eigentumsverletzung darstellen kann (Schulze-BGB/Staudinger, 12. Aufl. 2024, § 823, Rn. 12), der Kläger begehrt indes keine Feststellung für „Schäden“ oder „Umsatzeinbußen“ für die Drosselung, sondern just daraus, dass das Produkt auf dem Markt und bei ihm installiert ist. Aus den zuvor genannten Gründen ist ein solcher Anspruch aber nicht hinreichend dargetan, weil eine konkrete Brandgefahr des streitgegenständlichen Speichers nicht ausreichend dargetan wird und unbeachtliche Behauptungen ins Blaue hinein vorliegen. Selbst wenn das anders zu bewerten ist, ist zu konstatieren, dass wie unter A. dargestellt, ein Schaden nicht festzustellen ist, da die Beklagte zu 2) insoweit Zahlungen zum Ausgleich vornimmt bzw. solche anbiett und nicht abzusehen ist, dass dies nicht weiter erfolgen wird (und Vortrag hierzu auch nicht ersichtlich ist). Mangels Vorliegen eines Anspruchs gegen die Beklagten zu 2) in der Hauptsache scheidet auch der Anspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten zu 2) aus. H. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I 1 ZPO in Verbindung mit § 101 I ZPO sowie der Baumbach’schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Das Gericht weist darauf hin, dass es nunmehr durch Urteil entschieden hat, da die Beklagten sich auf die weiteren Einigungsangebote der Klägerin hin nicht mehr äußerten – auch nach zweimaliger Verlegung des Verkündungstermins nicht. Es war daher davon auszugehen, dass eine Einigung nicht mehr erfolgen soll. Auch ein weiteres Verlegungsgesuch oder Vergleichbares ist nicht mehr zur Akte gereicht worden (auch vom Kläger nicht). I. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Leistungsbegehren des Klägers und beruht auf § 48 I 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 Hs. 2 in Verbindung mit § 5 ZPO. Der Klageantrag zu 1) und der Klageantrag zu 4) sind zu addieren nach § 5 ZPO, da sie verschiedene Ziele verfolgen (1 = Gewährleistungsrecht und 4 = Feststellung, Ersatz für weitere Schäden leisten zu müssen). Den Antrag zu 4) bewertet das Gericht mit 7.000,00 € (35.000,00 € und davon 20%). Einzustellen sind etwaige Kosten für ein „Abbrennen“ mit entsprechenden Gefahren für den Standort (wo sich die Speicher befinden – Brandschäden am Gebäude mit entsprechenden Kosten), fehlende „Speicherkapazitäten“ der Zukunft mit entsprechend fehlendem „Gewinn“ aus der Einspeisung / Nutzung des Stroms. Den Klageantrag zu 1) bewertet das Gericht mit 11.500,00 € (wie der Kläger selbst). Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) keine eigene Streitwertbemessung zu (BGH BeckRS 2021, 40445), denn insoweit fehlt es an einem wirtschaftlich eigenen Wert des Antrags (insoweit kann der Kläger freilich die Neulieferung nur gegen Herausgabe des derzeit installierten Speichers verlangen, mithin also Zug-um-Zug). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft wurde nicht beschieden, sodass dieser ohne Relevanz ist; dies gilt ebenso für den hilfsweise erklärten Rücktritt (teilweise). Auch dieser wurde nicht beschieden, sodass für die Hilfsbegehren § 45 I 2 GKG gilt. Die Parteien streiten um Nacherfüllung im Rahmen des Erwerbs einer Photovoltaikanlage sowie die Feststellung, dass weitere Schäden aufgrund der Photovoltaikanlage in der Zukunft auszugleichen sind. Der Kläger, eine natürliche Person, erwarb von der Beklagten zu 1) im Frühjahr 2022, mithin im Februar 2022, eine Solaranlage nebst Stromspeicher … inklusive Garantieverlängerung auf 20 Jahre zu einem Preis von 21.896,00 € brutto. Die Beklagte zu 1) sollte die Anlage bei dem Kläger / auf dessen Haus errichten. Den Stromspeicher … entwickelte / produzierte die Beklagte zu 2); hierbei handelt es sich um einen Lithium-Ionenspeicher. Der auf den Batteriespeicher und der hierauf bezogenen Garantieverlängerung entfallende Kostenanteil ist der Rechnung der Beklagten zu 1) nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 1) hat ihn außergerichtlich auch nach Aufforderung nicht genannt. Der Stromspeicher mit der Seriennummer … wurde am 24.03.2022 geliefert und am 29.03.2022 installiert sowie in Betrieb genommen. Im Jahre 2022 kam es im März zu Bränden in mehreren von der Beklagten zu 2) hergestellten Batteriespeichern; die Speicher wurden sodann bis ca. Mai 2022 abgeschaltet bzw. in der Leistungsfähigkeit / Kapazitätsfähigkeit gedrosselt; es wurde sodann ein Softwareupdate … aufgespielt. Im März 2023 und im August 2023 kam es in einigen von der Beklagten zu 2) hergestellten Solarstromspeichern zu Bränden. Die Beklagte zu 2) griff in der Vergangenheit per Fernsteuern auf die von ihr hergestellten Stromspeicher zu und reduzierte (sowie reduziert gegenwärtig) die Kapazität / Leistung der Stromspeicher. Vom 30.03.2022 bis zum 11.05.2022 war der Stromspeicher des Klägers fernabgeschaltet und daher nicht nutzbar. Im Zeitraum vom 19.03.2023 bis zum 24.05.2023 war die Kapazität des Speichers auf 70% reduziert. Seit dem 07.08.2023 ist die Speicherkapazität bei dem Kläger auf 70% gedrosselt; dies erfolgte durch einen Fernzugriff der Beklagten zu 2); vereinzelt erfolgen Drosselungen auf 50% oder 0%. Die Drosselung der Kapazität erfolgte, um weitere Brandvorfälle während der Aufklärung der Brandursachen auszuschließen. Die Beklagte zu 2) berief sich zur Begründung der Drosselung auf § 6 II ProdSG. Die Beklagte zu 2) zahlte bzw. zahlt dem Kläger für den Zeitraum der Drosselung eine Entschädigung auf Kulanzbasis bzw. bietet dies an. Ferner bietet die Beklagte zu 2) den Kunden ab Sommer 2024 den Austausch gegen andere Speichermodule an, wobei sich der geplante Austausch über viele Monate erstreckt und dem Kläger erst im Jahr 2025 in Aussicht gestellt wird. In einem technischen Datenblatt stellte die Beklagte zu 2) dar, dass für die ersten 10 Jahre eine 100% Kapazitätsleistung bestehe und eine Garantieverlängerung auf bis zu 20 Jahre möglich sei (Anlage K 5). Der Kläger begehrte sodann von der Beklagten zu 1) die Neulieferung von Stromspeichern, die keine Drosselung haben. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) die Lieferung eines neuen mangelfreien Speichers unmöglich sei oder von ihr verweigert werde, erklärte der Kläger den teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte zu 1) selbst hat die Drosselung der Leistungsfähigkeit der Stromspeicher nicht vorgenommen oder veranlasst. Die Beklagte zu 2) hat seit dem 04.01.2024 pro Tag 01,07 € als Kulanzzahlung getätigt, wenn eine Beladung von mehr als 70% an diesem Tag möglich gewesen wäre. Am 20.02.2024 forderte der Kläger die Beklagten zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2024 auf, den gerügten Mangel, die Drosselung, bis zum 05.03.2024 zu beseitigen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Die Klage ist am 12.04.2024 der Beklagten zu 1) zugestellt worden. Der Kläger behauptet, dass der streitgegenständliche Lithium-Ionen-Batteriespeicher … bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, da die im streitgegenständlichen Lithium-Ionen-Batteriespeicher … verbauten Lithium-Sekundärzellen und -batterien, insbesondere das Batterie-Managementsystem, nicht den für die Batteriesicherheit vorgegebenen Anforderungen entspreche. Selbst die Streithelferin habe zwischenzeitlich eingeräumt, dass bei den im Jahr 2022 sowie im Jahr 2023 in Brand geratenen Lithium-Ionen-Batteriespeichern ein Zellschaden festgestellt wurde und dass sich die Gefahr eines Zellkurzschlusses üblicherweise durch eine erhöhte Abweichung der Stromspannung in einer Batteriezelle im Vergleich zu der Spannung der anderen Zellen im gleichen Modul ankündige, daher sei auch der Batteriespeicher des Klägers davon betroffen und als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB zu bewerten. Der Speicher sei wegen der vorhandenen Brandgefahr, der beständigen Abschaltungen und dem begründeten Verdacht, dass er auch in Zukunft nicht dauerhaft zu 100% funktionieren werde, im rechtlichen Sinne mangelhaft gewesen. Der begründete Verdacht, dass ein Mangel vorliege, stelle einen Sachmangel nach § 434 BGB dar. Bei Serienprodukten genüge der Verdacht, dass festgestellte Mängel der gesamten Serie / Charge anhaften können, um einen Mangel bei dem eigenen Produkt anzunehmen, wenn es Teil der Serie ist. Es liege ein Produktfehler beim streitgegenständlichen Batteriespeicher vor – in der Form eines Konstruktions- oder Instruktionsfehler. Die Beklagte zu 2) habe gegen 5.1 und 8 der DIN EN 62619:2017 sowie Punkt 7 der VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-E 2510-50:2017 verstoßen. Hierfür hätte auch die vorgelegte öffentliche Berichterstattung gesprochen. Die Beklagte zu 2) habe gegenüber der Klagepartei gemäß § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 2 Ziff. 4, 3 I ProdSG, 249 I BGB auf Schadensersatz zu haften. Die Zahlung von 01,07 € an Tagen, an denen mehr als 70% hätte genutzt werden können, habe die durch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des streitgegenständlichen Lithium-Ionen-Batteriespeichers eingetretenen Verluste nicht gedeckt. Zunächst hat der Kläger die Klage lediglich gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Diese hat der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 03.05.24 den Streit verkündet, woraufhin die Beklagte zu 2) am 03.06.24 zunächst den Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1) erklärte. Am 18.06.24 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.06.2024 die Klage durch Anträge gegen die Beklagte zu 2), die Streithelferin auf Seiten der Beklagten zu 1), erweitert. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen neuen mangelfreien Batteriestromspeicher des Typs … zu liefern, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorhandenen … (… Seriennummer: …); 2. hilfsweise a. die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über den Netto- und Brutto-Verkaufspreis des von ihr an den Kläger veräußerten Batteriestromspeichers … sowie über den Netto- und Brutto-Verkaufspreis des auf den Speicher entfallenden Teils der an den Kläger verkauften Garantieverlängerung auf 20 Jahre; b. die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der zweiten Stufe nach Erteilung der Auskunft an den Kläger den sich aus der nach a. des Hilfsantrags zu erteilenden Auskunft ergebenden Bruttobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorhandenen Batteriespeichers … (… Seriennummer …); 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Batteriespeichers … (… Seriennummer …) im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 72,98 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der auf dem Unionsmarkt erfolgten Bereitstellung des Stromspeichers … (… Seriennummer …) durch die Beklagte zu 2) resultieren; 6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.390,87 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass von mehr als 130.000 ausgelieferten Batteriespeicher der Firma … im Jahr 2022 und im Jahr 2023 jeweils lediglich 3 Batteriespeicher in Brand geraten seien, was einem Brandrisiko von 0,0046 % entsprochen habe. Bei einem derart niedrigen Brandrisiko könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche von der Firma … hergestellten Batteriespeichern eine konkrete Brandgefahr ausginge. Die Reduzierung der Leistung der Speichermodule an sich stelle überhaupt keinen Mangel dar, da diese erfolgt sei, um den rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 2) nachzukommen. Die Leistungsreduzierung habe nicht bei Gefahrübergang vorgelegen und sei auch nicht im Gerät an sich vorab „vorhanden gewesen“. Eine vollständige Brandgefahr sei auch gegenwärtig nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft nicht zu 100% auszuschließen und hafte allen Lithium-Ionen-Modulen an. Die Beklagte zu 2) meint, dass sie auf der Grundlage von § 6 II ProdSG habe agieren müssen. Sie habe die Speichermodule daher drosseln müssen. Die Behauptung, dass die von der Beklagten zu 2) hergestellten Batteriespeicher nur ganz vereinzelt in Brand geraten seien und ein geringeres Risiko im Vergleich mit anderen Speichern aufweisen würden, bestritt der Kläger mit Nichtwissen. Eine etwaige Garantie der Beklagten zu 2) gelte nicht im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1); dies stelle auch keine rechtliche Garantie dar.