Urteil
5 Sa 160/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2018:0111.5Sa160.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5. Februar 2015, Az. 2 Ca 1286/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche des Klägers. 2 Die Beklagte betreibt mehrere Einzelhandelskaufhäuser. Sie war zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen - zunächst der M. AG, später der r.,- SB-Warenhaus GmbH - in K. als Verkäufer beschäftigt. In Ziff. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags mit der M. AG vom 30.03.1993 ist folgendes geregelt: 3 "2. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.1993 … 4 4. Der Arbeitnehmer wird in Tarifgruppe ___ RG II/4 ___ eingruppiert. … 5 Er erhält ein monatliches Bruttoentgelt in 6 Höhe von: DM __ _ 3.265,--______ , das sich wie folgt zusammensetzt: 7 Tarifentgelt: DM ___ 3.265,--______ 8 _ ___ 926,-- übertarifliche Zulage_______ 9 Mit dieser Regelung sind sämtliche aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag sich ergebenden Entgeltansprüche, insbesondere auch solche aus Tariferhöhungen oder Veränderungen der tariflichen Eingruppierung oder Einstufung abgegolten, soweit die vereinbarten Gesamtbezüge die tariflichen Ansprüche nicht unterschreiten. …" 10 Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die M. AG mit der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) einen Haustarifvertrag geschlossen. In einem Überleitungstarifvertrag vom 13.12.1993 (ÜTV M.) ist auszugsweise folgendes geregelt worden: 11 " 1. Manteltarifvertrag 12 Der Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der M. AG vom 30. August 1989 tritt am 31.12.1994 ohne Nachwirkung außer Kraft. Ab 01.01.1995 gelten die Branchentarifverträge einschließlich der Protokollnotizen in vollem Umfang. 13 … 14 8. Vorbehalt 15 Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, daß der GBR der M. AG beschließt, die in § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von Scannerkassen vom 30. November 1984 enthaltene Regelung über Erholzeiten an Scanner-Kassen-Arbeitsplätzen bei Weitergeltung dieser Vereinbarung im übrigen außer Kraft zu setzen. 16 … 17 10. Erklärungsfrist 18 Beide Parteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 14.01.1994, 12:00 Uhr." 19 In einem ersten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 23.02.1995, gültig ab 01.05.1995, beförderte die M. AG den Kläger zum 1. Verkäufer. In Ziff. 4 des Vertrags wurde geregelt, dass der Kläger in Tarifgruppe RG III/5 eingruppiert wird und ein monatliches Tarifentgelt iHv. DM 3.484,-- erhält. Eine übertarifliche Zulage wurde nicht mehr vereinbart. Der weitere Wortlaut der Ziff. 4 ist mit der Klausel aus dem ersten Vertrag vom 30.03.1993 inhaltsgleich. 20 Mit Datum vom 21.06.2001 schloss der Kläger mit der r.,- SB-Warenhaus GmbH "in Abänderung des Arbeitsvertrags vom 23.02.1995" folgende Vereinbarung: 21 1. Mit Wirkung vom 11.06.2001 wird der Mitarbeiter in die Abteilung Getränke versetzt. 22 2. Unter Berücksichtigung der Arbeitszeit beträgt das Monatsentgelt des/der Mitarbeiter/in von diesem Tage bei unveränderter Eingruppierung, jedoch anteilig brutto monatlich 23 4.527,00 DM 24 und setzt sich wie folgt zusammen: 25 Tarifgehalt: 4.026,00 DM evtl. übertarifliche Zulagen 501,00 DM Gesamt brutto 4.527,00 DM 26 Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von r.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgeltes angerechnet werden 27 1. Alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages einschließlich der vorherigen Änderungen bleiben unberührt." 28 Eine weitere Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005 liegt dem Kläger nicht mehr vor. In einem Schreiben der r.,- SB-Warenhaus GmbH vom 11.07.2005 heißt es: 29 "Zulage .. 30 hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die in der Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005 zum Arbeitsvertrag vom 23.02.1995 ausgewiesene Zulage in Höhe von Euro 195,00 als nicht anrechenbare Zulage behandelt wird und nicht widerrufbar ist. 31 Eine entsprechende Änderung des Änderungsvertrages erfolgt jeweils jährlich nach der Tariferhöhung. 32 …" 33 Am 01.07.2008 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Obwohl die Beklagte nicht tarifgebunden ist, vergütete sie den Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. Außerdem gewährte sie dem Kläger eine "freiwillige Zulage" iHv. € 195,00 brutto. 34 In einem Schreiben vom 16.06.2011, das die Beklagte nicht nur an den Kläger, sondern an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet hat, heißt es: 35 " Der Tarifvertrag wird weiter angewendet - Auch Ihr Gehalt soll steigen! 36 Sehr geehrter Herr A., 37 wie Sie wissen, ist unser G. SB-Warenhaus in K. nicht tarifgebunden. Im August 2009 wurde gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Betriebliches Bündnis geschlossen, in dem u.a. die Anwendung des rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vereinbart wurde. Das Bündnis endet am 30.06.2011. 38 In diesem Jahr wurde von Seiten der Gewerkschaft ver.di in unserem Haus eine Tarifkommission gebildet, mit dem Ziel, die tariflichen Rahmenbedingungen in unserem Haus ab dem 01.07.2011 zu verhandeln. Diese Verhandlungen wurden am 14.06.2011 ohne Ergebnis beendet. 39 Wie geht es nun weiter? 40 Wenngleich wir in K. nicht tarifgebunden sind und bis dato weder mit ver.di noch mit unserem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden war, geben wir Ihnen hiermit freiwillig folgende Zusicherung: 41 1. Wir werden Sie auch nach dem 30.06.2011 entsprechend den Regelungen des gültigen rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vergüten. 42 2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel abgeschlossen ist, wird auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen - insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen - Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden. 43 Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an mich oder an das Personalbüro wenden. 44 Wir sind in unserem Hause auf einem sehr guten Weg. Mit dieser Zusage möchten wir Ihnen auch für Ihre Arbeit und Ihr Engagement danken. Nur gemeinsam können wir diesen Weg weiterhin erfolgreich gestalten. …" 45 Ab dem 01.08.2013 wurden die tariflichen Gehälter um 3 % angehoben, ab dem 01.05.2014 um weitere 2,1 %. Diese Gehaltssteigerungen gab die Beklagte nicht mehr an den Kläger weiter. Mit seiner im Juli 2014 erhobenen und im Februar 2015 erweiterten Klage verlangt der Kläger nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung die monatliche Differenz zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate von August 2013 bis Februar 2014, außerdem von April bis Dezember 2014 sowie eine höhere Sonderzahlung für 2013 und 2014 und ein höheres Urlaubsgeld für 2014. 46 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er besitze zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine dynamische Verweisung auf die Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz enthalte. Sein Anspruch folge aber aus dem ÜTV M. vom 13.12.1993, weil dieser Tarifvertrag Inhalt seines Arbeitsvertrags geworden und zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte am 01.07.2008 noch gewesen sei. Der ÜTV M. beinhalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, weil er die Formulierung enthalte, dass "die einschlägigen Branchentarifverträge in vollem Umfang gelten" sollen. Hiervon sei die Beklagte selbst ausgegangen, weil sie ihn seit dem Betriebsübergang jahrelang nach Tarif bezahlt habe. Sollte die Formulierung im ÜTV M. unklar sein, ginge dies nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des rheinland-pfälzischen Einzelhandels sei durch den Betriebsübergang auf die Beklagte nicht statisch gestellt worden. Dies ergebe sich weder aus der "Werhof"- noch aus der "Alemo-Herron"-Entscheidung des EuGH. Im Übrigen seien die Mitarbeiter in dem Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008 zum bevorstehenden Betriebsübergang vom Betriebsveräußerer r.,- fehlerhaft darüber informiert worden, dass die Beklagte tarifgebunden sei und die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung fänden. Diese Information habe die Beklagte nicht richtig gestellt. Die Beklagte habe vor dem Betriebsübergang ua. in Gesprächen mit dem Betriebsrat stets betont, tarifgebunden zu sein; auch gegenüber der Gewerkschaft ver.di sei sie als tarifgebunden aufgetreten. Das Schreiben der Beklagten vom 16.06.2011 sei nur notwendig geworden, weil sie in der Phase des Betriebsübergangs und danach immer behauptet habe, tarifgebunden zu sein. Im Schreiben vom 16.06.2011 habe die Beklagte zugesichert, auch nach dem 30.06.2011 den gültigen rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrag anzuwenden. Darüber hinaus habe sie den in 2011 neu abgeschlossenen Tarifvertrag ebenfalls ohne Einschränkung anwenden wollen. 47 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 48 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 595,63 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen, 49 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.025,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, 50 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab Januar 2015 gemäß den Regelungen des Entgelttarifvertrags für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu vergüten. 51 Die Beklagte hat beantragt, 52 die Klage abzuweisen. 53 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.02.2015 den Klageanträgen zu 1) und 2) stattgegeben und den Klageantrag zu 3) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne die Gehaltsdifferenzen seit dem 01.08.2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz beanspruchen, weil er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der r.,- SB-Warenhaus GmbH, eine entsprechende dynamische Bezugnahme vereinbart habe. Diese dynamische Bezugnahme gelte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Betriebsübergang ab 01.07.2008 im Verhältnis zwischen den Parteien. Der Klageantrag zu 3) auf wiederkehrende Leistungen sei mangels eines bezifferten Klageantrags unzulässig. 54 Gegen das am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 02.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.06.2015 verlängerten Frist mit einem am 03.06.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. 55 Sie macht geltend, die Arbeitsverträge, die der Kläger mit ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossen habe, enthielten keine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Dies gestehe auch der Kläger ein. Selbst wenn die Arbeitsverträge mit der M. AG aus den Jahren 1993 und 1995 eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalten sollten, wären sie als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen. Die M. AG sei 1993 und 1995 Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. gewesen. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass er mit der r.,- SB-Warenhaus GmbH eine dynamische Bezugnahmeklausel - weder ausdrücklich noch konkludent - vereinbart habe. Die gegenteilige Annahme des Arbeitsgerichts sei falsch. Im Übrigen wäre eine derartige Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Auswirkungen der "Alemo-Herron"-Rechtsprechung des EuGH auf die Statischstellung von Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang verkannt. Der Kläger könne die Klageansprüche nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Die bislang weitergegebenen Tariferhöhungen begründeten keinen Anspruch auf dynamische Tarifanwendung in der Zukunft. Auch die entsprechende Angabe der Tarifgruppe auf der Gehaltsabrechnung führe nicht zu einem entsprechenden Anspruch. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus dem ÜTV M. herleiten, denn dieser Tarifvertrag sei nie Bestandteil seines Arbeitsvertrags geworden. Es habe weder eine kongruente Tarifbindung bestanden noch enthalte der Arbeitsvertrag des Klägers eine entsprechende Bezugnahmeklausel. Außerdem stehe der ÜTV M. gem. Ziff. 8 bezüglich des Inkrafttretens unter einer aufschiebenden Bedingung (Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung). Der Kläger habe das Inkrafttreten des ÜTV bzw. den Bedingungseintritt nicht dargelegt; vorsorglich werde dieser bestritten. Weiter sei von den Tarifvertragsparteien des ÜTV M. in Ziff. 10 eine Erklärungsfrist bis zum 14.01.1994 vereinbart worden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, ob und in welcher Form diese Erklärung abgegeben worden sei. Im Übrigen enthalte der ÜTV M. selbst keinen Anspruch auf eine dynamische Tarifanwendung. Auch aus ihrem Schreiben vom 16.06.2011 könne der Kläger keinen Anspruch auf dynamische Tarifanwendung herleiten. Sie habe ihm lediglich mitgeteilt, dass sie die (eine) nächste Tariferhöhung weitergegeben werde (Wissensmitteilung). Weiter sei in dem Schreiben betont worden, dass die Weitergabe der Tariferhöhungen "auf freiwilliger Basis" erfolge. Schließlich habe das Arbeitsgericht ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur fehlerhaften Berechnung der Klageforderung nicht berücksichtigt. 56 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 57 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.02.2015, Az. 2 Ca 1286/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 58 Der Kläger beantragt, 59 die Berufung zurückzuweisen. 60 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 61 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 62 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. 63 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Gehaltssätze für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. 64 1. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013, der eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vorsah (ab 01.08.2013 um 3 %, ab 01.05.2014 um 2,1 %), wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG) (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - Rn. 27; 16.12.2015 - 4 Sa 92/15 - Rn. 24; 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 55). 65 2. Ein Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhungen ab 01.08.2013 und ab 01.05.2014 lässt sich nicht aus dem Überleitungstarifvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M. AG, und der damals zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 (ÜTV M.) herleiten. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÜTV M. Mitglied der Gewerkschaft HBV gewesen ist. Er hat außerdem nicht schlüssig vorgetragen, dass der ÜTV M., der unter einer aufschiebenden Bedingung stand, gem. Ziff. 8 in Kraft getreten, noch dass die in Ziff. 10 vereinbarte Erklärung fristgerecht abgegeben worden ist. 66 Selbst wenn der ÜTV M. in Kraft getreten und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet haben sollte, so umfassen diese Ansprüche nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte nach dem 01.07.2008 in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrags Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort. Verändert sich nach dem Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis übergegangen ist, so nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil. Verweist die übergegangene Tarifregelung ihrerseits auf andere normative Regelungen, die sich weiterentwickeln, so wird deren Stand zur Zeit des Betriebsübergangs zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Lediglich eine in der statisch fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrechterhalten. Diese Dynamik umfasst nur solche tarifliche Vergütungserhöhungen, die bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vereinbart waren (vgl. BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - Rn. 16, 17), was bei den vorliegend streitgegenständlichen Gehaltssteigerungen ab 01.08.2013 und 01.04.2014 zweifellos nicht der Fall war (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 57 mwN). 67 3. Der Kläger kann sich zur Begründung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen in seinem Arbeitsvertrag vom 30.03.1993 oder in den Änderungsverträgen vom 23.02.1995 sowie vom 21.06.2001 berufen. 68 a) In diesen Verträgen ist zwar eine dynamische Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden. Bei den vertraglichen Bestimmungen handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer bei Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 25.01.2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 42 mwN). Auch aus der Formulierung, dass mit dieser Regelung sämtliche aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag sich ergebenden Entgeltansprüche, insbesondere auch solche aus Tariferhöhungen oder Veränderungen der tariflichen Eingruppierung oder Einstufung abgegolten sind, soweit die vereinbarten Gesamtbezüge die tariflichen Ansprüche nicht unterschreiten, folgt, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. 69 b) Die Verträge vom 30.03.1993, 23.02.1995 sowie vom 21.06.2001 sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen, weil sie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 60ff. mwN). Ihre Dynamik endete daher mit dem Betriebsübergang am 01.07.2008. 70 Eine Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005, auf die der Geschäftsleiter der r.,- SB Warenhaus GmbH in seinem Schreiben vom 11.07.2005 ausdrücklich Bezug nimmt, liegt dem Kläger nicht mehr vor. Die Beklagte ist der Aufforderung des Berufungsgerichts, sämtliche Arbeitsverträge mit dem Kläger vorzulegen, nicht nachgekommen. Zur Urkundenvorlegung zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung war die Beklagte prozessual nicht verpflichtet (vgl. BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13 - Rn. 29 mwN), weil der Kläger zum konkreten Inhalt des Änderungsvertrags vom 11.07.2005 nichts vorgetragen hat. 71 Bei sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ist die arbeitsvertragliche Verweisung (in Verträgen vor dem 01.01.2002) auf die „jeweils geltenden“ Tarifverträge einschränkend dahin auszulegen, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reichen würde. Sie endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls seiner Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. BAG 05.09.2012 - 4 AZR 753/10 - Rn. 25 mwN). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Verpflichtung der nicht tarifgebundenen Beklagten als Betriebsübernehmerin zur tariflichen Dynamisierung des Gehalts nach erfolgtem Betriebsübergang ab 01.07.2008 aus den arbeitsvertraglichen Regelungen vor dem 01.01.2002 nicht herleiten (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 60 ff. mwN). Auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.04.2017 (EuGH C-680/15 - Asklepios-Kliniken) zur Fortgeltung einer dynamischen Verweisungsklausel nach Betriebsübergang kommt es nicht an. 72 4. Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten nicht entstanden. 73 a) Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte seit Betriebsübergang ab 01.07.2008 bis zum 31.07.2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Die bloße langjährige Anpassung der Gehälter entsprechend der jeweiligen tarifvertraglichen Erhöhung nebst Mitteilung hierüber an die Arbeitnehmer reicht nicht aus, um eine Bindung auch für künftige Fälle tariflicher Gehaltserhöhungen zu begründen (vgl. BAG 09.02.2005 - 5 AZR 284/04 - Rn. 18 ff.). Bei einem nichttarifgebundenen Arbeitgeber - wie der Beklagten - kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nichttarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 31). 74 b) Vorliegend fehlt es im Verhalten der Beklagten an deutlichen Anhaltspunkten dafür, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen auf Dauer übernehmen zu wollen. 75 aa) Keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008, das der Kläger im Streitfall nicht vorgelegt hat. Dieses Schreiben, das von der r.,- SB Warenhaus GmbH stammen soll, soll die falsche Information enthalten, die Beklagte sei tarifgebunden, so dass die Tarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz weiter Anwendung fänden. Eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB führt nicht zu der Rechtsfolge, dass die Beklagte Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weitergeben müsste, obwohl sie nicht tarifgebunden ist. Zwar kann eine falsche Information Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen oder den neuen Betriebsinhaber auslösen. Ein Arbeitnehmer, der sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung beruft, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig informiert worden wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist (vgl. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Rn. 52 ff. mwN; BAG 09.12.2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 30, 31). Unabhängig davon, dass der Kläger im Streitfall gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, mangelt es an jeglichem Vortrag, wie er sich bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung verhalten hätte. 76 bb) Auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, die Beklagte habe "während der Phase des Betriebsübergangs sowie danach immer behauptet", tarifgebunden zu sein; die Beklagte habe sowohl den Beschäftigten und dem Betriebsrat als auch der Gewerkschaft ver.di eine Tarifbindung "vorgegaukelt", lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte den Willen hatte, jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung auf Dauer an den Kläger weiterzugeben. 77 cc) Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte künftig auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung einer tariflichen Vergütung bezieht sich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag, wie aufgrund der drucktechnisch hervorgehobenen Formulierungen in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens vom 16.06.2011 unmissverständlich deutlich wird. Auch der Gesamtkontext des Schreibens lässt keine andere Beurteilung zu. Vielmehr weist die Beklagte im ersten und zweiten Absatz des Schreibens gerade auf ihre fehlende Tarifbindung und die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen der Tarifkommission hin, was ihren fehlenden Willen, sich - unabhängig von einer Tarifbindung - dauerhaft einer tarifdynamischen Gehaltsentwicklung zu unterwerfen, zusätzlich verdeutlicht. Überdies unterstreicht der im Vorspann zu der in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens getroffenen Zusage enthaltene Hinweis, dass „bis dato“ eine gemeinsame Lösung weder mit ver.di noch mit dem Betriebsrat gefunden worden sei iVm. dem Verweis auf die Freiwilligkeit der Zusage, dass eine dauerhafte Bindung an die tarifliche Entwicklung bislang weder vereinbart worden, noch zukunftsbezogen gewollt ist. Der Inhalt des Schreibens vom 16.06.2011, das die Beklagte nicht nur an den Kläger, sondern an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet hat, ist auch nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB, sondern eindeutig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 67 ff. mwN). III. 78 Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 79 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.