Urteil
332 O 243/21
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0426.332O243.21.00
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Leitsätze
1. Einem Versicherungsnehmer, der einen Vertrag über eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, steht kein Auskunftsanspruch über Beitragsanpassungen zu, wenn ihm die erfolgten Beitragsanpassungen unstreitig durch Übersendung jeweils von entsprechenden Nachtragsversicherungsscheinen nebst standardisierten Informationsschreiben mitgeteilt worden sind.(Rn.38)
2. § 810 BGB gewährt lediglich einen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Urkunden. Ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen ist hiervon nicht erfasst. Daher ergibt sich aus der Vorschrift kein Anspruch auf die begehrte Auskunft.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Versicherungsnehmer, der einen Vertrag über eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, steht kein Auskunftsanspruch über Beitragsanpassungen zu, wenn ihm die erfolgten Beitragsanpassungen unstreitig durch Übersendung jeweils von entsprechenden Nachtragsversicherungsscheinen nebst standardisierten Informationsschreiben mitgeteilt worden sind.(Rn.38) 2. § 810 BGB gewährt lediglich einen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Urkunden. Ein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen ist hiervon nicht erfasst. Daher ergibt sich aus der Vorschrift kein Anspruch auf die begehrte Auskunft.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist nur teilweise zulässig (I.), soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (II.). I. Die Geltendmachung der Klageanträge zu 2) bis 4) im Wege der Stufenklage ist unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr, u.a. BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, beck-online). Die Kammer verkennt nicht, dass nicht allein nach der Fassung des Klagantrags zu beurteilen ist, ob im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, sondern dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen ist. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Klage erfüllen die gestellten Anträge die an sie zu stellenden Anforderungen für eine hinreichende Bestimmtheit indes nicht. Denn die Anträge nehmen vollumfänglich lediglich Bezug auf „noch genauer zu bezeichnende Neufestsetzungen“, auf einen „noch zu beziffernden Betrag“ sowie Nutzungen „in ... noch zu beziffernden Höhe“. Auch unter Heranziehung der Klagebegründung wird nicht im Ansatz erkennbar, welcher Anspruch konkret erhoben und zur Grundlage des Rahmens der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemacht werden soll, nachdem der Kläger nicht einmal die in dem streitgegenständlichen Vertrag für ihn versicherten Tarife mitteilt, ohne dass dargetan ist oder erkennbar wäre, dass ihm dies nicht möglich ist. Die Klaganträge zu 2) bis 4) sind auch nicht ausnahmsweise im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. § 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag, bei dem es sich auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln kann. Voraussetzung für die zulässige Befreiung von der einstweiligen Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist indes, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern der klagenden Partei sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über ihre Rechtsverfolgung verschaffen soll (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18. April 04.2002 - VII ZR 260/01, beck-online). So liegt der Fall hier. Die begehrte Auskunft dient nicht der Ermöglichung der Bestimmtheit bzw. der Bezifferung der nachfolgend begehrten Feststellung oder Leistung, sondern nach dem Vorbringen in der Klageschrift soll die begehrte Auskunft der vorgeschalteten Prüfung dienen, ob, wann (konkret) und in welcher Höhe in den Jahren 2012 bis 2018 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022 – 8 U 2907/21, beck-online). Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine zulässige allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten; das für die Rechtsschutzgewährung ausreichende berechtigte Interesse an der begehrten Auskunft ist dem Kläger nicht abzusprechen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (OLG Nürnberg aaO). II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachten Auskünfte zu. 1. Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt es jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (OLG Nürnberg aaO). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beitragsanpassungen, soweit sie erfolgt sind, sind dem Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen, mithin unstreitig, durch Übersendung jeweils von entsprechenden Nachtragsversicherungsscheinen nebst standardisierten Informationsschreiben mitgeteilt worden. Im Rahmen der Klageschrift ist sodann völlig unklar geblieben, warum der Kläger meint, auf die geforderten Informationen angewiesen zu sein. Auf das (vorsorgliche) Bestreiten der Beklagten, dass dem Kläger die geforderten Unterlagen tatsächlich nicht mehr vorlägen hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen weder dahingehend substantiiert, um welche „Unterlagen“ es sich im Einzelnen handeln soll und warum ihm diese Unterlagen, insbesondere Versicherungsscheine (welche?) nicht (mehr) vorliegen sollen, noch diesbezüglichen Beweis angeboten. Dabei hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger selbst vorgetragen hat - was die Beklagte indes bestritten hat -, dass er die Beklagte zur Übermittlung der im Klagantrag zu 1. bezeichneten Unterlagen aufgefordert habe, die Beklagte habe jedoch die „vollständige Herausgabe der Unterlagen für die im Antrag zu 1) benannten Zeiträume“ verweigert. Bei Unterstellung dieses Vorbringens als zutreffend stünde somit jedoch fest, dass die Beklagte dem Kläger Unterlagen übermittelt hat, so dass es an dem Kläger gewesen wäre, vorzutragen, welche Unterlagen ihm konkret noch fehlen. Der Kläger erklärt auch nicht, warum es ihm trotz des behaupteten Verlusts seiner Unterlagen möglich ist, aus Anschreiben zu Beitragsanpassungen sämtlicher hier streitgegenständlicher Jahre zu zitieren und jeweils zur Frage der formellen Wirksamkeit der Anpassung Stellung zu nehmen. Auch im Übrigen hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen er nicht (mehr) über Informationen betreffend etwaige Beitragserhöhungen und damit verbundene Unterlagen verfügen will. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum dem grundsätzlich aufbewahrungspflichtigen Kläger die im Laufe des Vertrages übersandten Dokumente abhandengekommen sein könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den geltend gemachten (unselbständigen) Anspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren. Die Kammer verkennt nicht, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen könnte, hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Auskunft allein der Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung sowie etwaiger Zahlungsansprüche im Falle einer unwirksamen Beitragsanpassung - mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zum Erfolg zu verhelfen mag. Im Übrigen wäre ein etwaiger diesbezüglicher Anspruch des Klägers auch deshalb unbegründet, weil mit Ausnahme Jahres 2012 in dem Vertrag des Klägers keine der Prüfung durch die Zivilgerichtsbarkeit unterliegende Beitragsanpassung gemäß § 203 VVG erfolgt ist. Ein möglicher, das Jahr 2012 betreffender Auskunftsanspruch sowie etwaige aufgrund einer zum 1. Januar 2012 erfolgten Beitragsanpassung bestehende Zahlungsansprüche wäre zudem im Ablauf des Jahres 2015 und damit lange vor Klageerhebung verjährt, nachdem der Kläger nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten zum 1. Juli 2012 einen Tarifwechsel von dem Tarif KB30 in den Tarif KBK20 vorgenommen hat. Die Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen. 2. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft folgt auch nicht § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich die Vorschrift nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Klägers, die er als Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es dem Kläger hier jedoch nicht, Ziel seines Auskunftsbegehrens ist vielmehr die Information über etwaige Beitragsanpassungen durch die Beklagte. Soweit die zu etwaigen Beitragserhöhungen erteilten Nachträge zum Versicherungsschein unter § 3 VVG fallen, mangelt es an konkretem Vorbringen des Klägers zu deren Abhandenkommen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen. 3. Aus § 810 BGB ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft. Die Vorschrift gewährt lediglich einen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Urkunden, der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen ist mithin bereits im Ansatz nicht erfasst. Darüber hinaus verlangt § 810 BGB ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Anspruchstellers, welches zwar nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass der Vertragspartner seine eigene Abschrift schuldhaft verloren hat. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde fehlt indes dann, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur auf Grund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014, XI ZR 264/13, beck-online.). So liegt es hier. 4. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, beck-online). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich auch aus der Koppelung mit den (unzulässigen) Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung ergibt - allein die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021, 20 U 269/21, beck-online). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes hat die Kammer die begehrte Auskunft je Tarifjahr mit 100,- € angesetzt, so dass auch unter Berücksichtigung eines etwaigen, zu schätzenden Aufwandes für die faktische Erteilung der Auskunft in Form von Versicherungsscheinen die festgesetzte Wertstufe nicht überschritten wird. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Beitragsanpassungen sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und Zahlung eines noch zu beziffernden Rückforderungsanspruchs nebst Nutzungen. Die Parteien sind seit dem 1. Januar 1996 verbunden durch einen Vertrag über eine private Krankenversicherung. Hierin sind für den Kläger neben der Pflegepflichtversicherung der Tarif KB30 (Krankheitskostenvollversicherung) und ab dem 1. Juli 2012 der Tarif KBK20 (Krankheitskostenvollversicherung) versichert. Während der Laufzeit des Vertrages nahm die Beklagte zum 1. Januar des Jahres 2012 eine Beitragsanpassung vor, die diese dem Kläger schriftlich durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines Informationsschreibens mitteilte. Zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2017 erfolgten Anpassungen in der Pflegepflichtversicherung, im Übrigen (1. Juli 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Mai 2016, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Mai 2018, 1. Januar 2019 und 1. Mai 2019) erfolgten keine Anpassungen in dem Versicherungsvertrag des Klägers. Mit Schreiben vom 2. August 2021 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass außergerichtliche Schreiben nicht mehr beantwortet würden. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt durch seine Prozessbevollmächtigten vergeblich zur vollständigen Übersendung der im Klagantrag zu 1) bezeichneten Unterlagen aufgefordert zu haben. Mit Schreiben vom 29. September 2021 hätten seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte sodann unter Fristsetzung zur Rückzahlung überzahlter Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aufgefordert, worauf die Beklagte nicht reagiert habe. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein umfassender Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sowie gemäß §§ 242, 810 BGB zustehe. Die Auskunft ermögliche ihm die abschließende Bezifferung seines Rückforderungsbetrags, da insbesondere Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen bestünden, die die Beklagte auf der Grundlage von § 8b MB/KK vorgenommen habe. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger trägt sodann unter Verwendung wörtlicher Zitate aus Anpassungsschreiben (mit Ausnahme der nicht stattgehabten Anpassungen zum 1. Juli 2013, 1. Januar und 1. Mai 2016) zur formellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Mai 2018, 1. Januar 2019 und 1. Mai 2019 vor, die ihm nach seinem Vorbringen nicht (mehr) vorliegen sollen. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Beitragsanpassungen formell unwirksam gewesen seien, die Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 VVG in Verbindung mit § 155 VAG seien nicht erfüllt. Für den Versicherungsnehmer sei nicht ersichtlich, welche maßgebliche Rechnungsgrundlage als auslösender Faktor angesprungen sei. Auch fehle ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung. Die Anpassungen zum 1. Juli 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019 und 1. Mai 2019 ließen nicht erkennen, dass als zwingende gesetzliche Voraussetzung ein Schwellenwert überschritten sein müsse. Die Anpassungen zum 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Mai 2018, 1. Januar 2019 und 1. Mai 2019 seien von der Gestaltung intransparent. Der Kläger meint weiter, dass die Prämienerhöhungen mangels Rechtsgrundlage materiell unwirksam seien, soweit die Schwellenwertabweichung nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% gelegten habe. Die Regelung in den AVB der Beklagten, die dieser Ermessen hinsichtlich der Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Abweichung vom Schwellenwert einräume, verstieße gegen unabdingbares Gesetzesrecht. Auch seien Neufestsetzungen unwirksam, bei denen die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung eine Abweichung nach unten gezeigt habe. Die Beklagte habe es zudem bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe anlässlich der Prämienerhöhung versäumt, diesen Umstand zu berücksichtigen. Der Geltendmachung seiner Ansprüche stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, den Versicherungsschutz müsse er sich nicht als genossenen Vorteil anrechnen lassen. Die Verjährungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, der Kläger habe vor der Prüfung durch seine Prozessbevollmächtigten weder über Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen verfügt, zudem sei ihm die Klageerhebung bis zum Jahr 2020 auch aufgrund einer zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 zur Versicherungsnummer... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens folgende Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer... seit dem 01.01.2012, 2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts soweit der Kläger Auskunft zu der Pflegepflichtversicherung begehrt und vertritt die Auffassung, dass die auf Ausforschung gerichtete Klage bereits mangels Bestimmtheit unzulässig und rechtsmissbräuchlich sei, da dem Kläger nach seinem Vorbringen sämtliche Informationen vorlägen. Ein Auskunftsanspruch habe dem Kläger gegen die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugestanden, da die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung eines Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige Informationen verschaffen solle. Die Beitragsanpassung sei auch formell und materiell wirksam. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Auskunftsanspruch als auch im Hinblick auf einen etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass insoweit kein Informationsbedürfnis mehr bestehe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 2. November 2021 zugestellt.