Entscheidung
IV ZR 134/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 134/11 vom 30. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. Juli 2012 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 28. Juni 2012 hingewiesen worden. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche B e- deutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gege- ben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemein- heit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts b e- rührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). 1 2 - 3 - Nicht entscheidungserheblich ist hier die klärungsbedürftige - in dem Verfahren IV ZR 76/11 dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-209/12) vorgelegte - Frage, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Le- bensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtli- nie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Le- bensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt belehrt worden ist. Auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kommt es nicht an, weil der Zahlungsanspruch nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat mit dem Rückkaufswert mehr als die geleisteten Beiträge erhalten. Einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat sie - ebenso wie die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen nach § 347 Satz 2 BGB a.F. - nicht hinrei- chend dargetan. Aus dem von der Klägerin erklärten Widerspruch ergibt sich entg e- gen der Auffassung der Revision nicht "ohne Weiteres" eine Verpflich- tung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen. Das Berufungsg e- richt hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Okto- ber 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m.w.N.). Es ist von der Ziehung tatsächlicher Nutzungen in bestimmter Höhe nicht ausg e- 3 4 5 - 4 - gangen, weil es "trotz ausdrücklichen Bestreitens von rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Zinsberechnung" hierzu we i- teren Sachvortrag vermisst hat. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Nachdem die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt hat, kann sie nicht erst in der Revisionsinstanz geltend machen, die Beklagte habe die Zinsberechnung nicht angegriffen und eine behauptete Ziehung von Nutzungen nicht bestritten. Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be- rechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c aa), kann hier dahinstehen. Mit der Vermutung, "es liege nahe", dass sie dies für die Beklagte als Versicherungsunterne h- men postuliert habe, kann die Revision nicht fehlendes Vorbringen erse t- zen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.03.2010 - 264 C 14104/09 - LG München I, Entscheidung vom 14.06.2011 - 13 S 7903/10 -