Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 457/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin, soweit diese nicht bereits durch Teilurteile vom 06.05.2022 und 30.09.2022 als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.599,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Klägerin beantragt, nachdem der Senat über den Berufungsantrag zu 1) (Zwischenfeststellungsklage) und den Berufungsantrag zu 2) (Auskunftsstufe) mit Teilurteil vom 06.05.2022 und über den Berufungsantrag zu 3) (Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt) mit weiterem Teilurteil vom 30.09.2022 entschieden hat, nach Bezifferung der Leistungsstufe (Berufungsantrag zu 4), das am 27.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und 1. (Berufungsantrag zu 4) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.599,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. (Berufungsantrag zu 5) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. Die Berufung hat, soweit über sie noch eine Entscheidung veranlasst war, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Berufungsantrag zu 4) ist begründet, der Berufungsantrag zu 5) ist nicht begründet. 1. Die Berufung der Klägerin hat mit dem auf der dritten Stufe der Stufenklage nunmehr bezifferten Leistungsbegehren (Berufungsantrag zu 4) in von ihr geltend gemachter Höhe von 13.599,22 € nebst Prozesszinsen Erfolg. a) Die Hauptforderung in vorgenannter Höhe ist begründet. aa) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages gemäß den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 812 Abs. 1, 1. Alt. 818 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte sich in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2023 auf den Standpunkt gestellt hat, dass sie den Widerspruch der Klägerin im Rahmen der vorgerichtlichen Abrechnung nicht anerkannt habe und es ihr vor diesem Hintergrund nicht verwehrt sei, dem geltend gemachten Anspruch auch dem Grunde nach entgegenzutreten, und im Weiteren ausführt, der Widerspruch der Klägerin sei jedenfalls treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin durch die streitgegenständliche Belehrung nicht die Möglichkeit genommen worden sei, ihr Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen denselben Voraussetzungen zu erklären wie bei ordnungsgemäßer Belehrung, dringt sie damit nicht durch. Dem Einwand der Beklagten steht allerdings keine Zwischenfeststellung entgegen. Den auf die Zwischenfeststellung, dass die Klägerin dem Vertragsschluss wirksam widersprochen hat, gerichteten Berufungsantrag zu 1) hat der Senat mit Teilurteil vom 06.05.2022 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hatte, dass der von der Klägerin erklärte Widerspruch wirksam sei und ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis bestehe. Darauf, dass die Zwischenfeststellungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe, weil es an einem streitigen Rechtsverhältnis fehle, hatte der Senat zuvor mit der Terminierungsverfügung vom 09.02.2022 hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten wäre. Ob die Beklagte deshalb aus prozessualen Gründen mit ihrem nunmehrigen Einwand ausgeschlossen ist, kann indes offen bleiben. Der Einwand, die Klägerin könne keine Rechte aus dem Widerspruch herleiten, weil ihr durch die streitgegenständliche Belehrung nicht die Möglichkeit genommen worden sei, ihr Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen denselben Voraussetzungen zu erklären wie bei ordnungsgemäßer Belehrung, bleibt aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 11.08.2020 (Anlage DB5, Bl. 93 f. LGA) jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Mit diesem Schreiben vom 11.08.2020 hatte die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 06.07.2020 (Anlage DB4, Bl. 91 LGA), in dem diese den Widerspruch erklärt hatte, u.a. wie folgt geantwortet: „(…), mit Schreiben vom 06.07.2020 widersprechen Sie dem Abschluss Ihrer oben genannten Versicherung. Gerne antworten wir auf Ihr Anliegen. Ihrem Wunsche entsprechend werden wir Ihren Vertrag rückabwickeln. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, welche Beträge wir nach einem solchen Widerspruch erstatten müssen. Auf dieser Grundlage haben wir den zu zahlenden Betrag ermittelt. Wir rechnen Ihren Vertrag zum 10.07.2020 wie folgt ab: Summe der gezahlten Beiträge 10.153,20 € Abzgl. Beiträge der Risikozusatzversicherungen - 613,92 € Zwischensumme 9.539,28 € Zuzügl. Fondsentwicklung 3.875,76 € Anspruch aufgrund Widerspruch 13.415,04 € Sie erhalten von uns somit eine Zahlung von 13.415,04 €. Bitte senden Sie uns den Original-Versicherungsschein zurück, damit wir den Betrag auf das uns bekannte Konto überweisen können. Bitte beachten Sie: Infolge Ihres Widerspruchs sind in dem Betrag, den wir Ihnen nun zahlen, Erträge von (…) enthalten (…)“ Diesem Schreiben ist aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers als Empfänger nicht zu entnehmen, dass die Beklagte irgendwelche Zweifel an der Wirksamkeit des Widerspruchs hat. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass die Beklagte den Widerspruch als wirksam akzeptiert. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn in dem Schreiben kommt jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte diesen wie einen wirksamen Widerspruch behandeln wird und verspricht, aufgrund des erklärten Widerspruchs den Vertrag nach den für den Fall eines wirksamen Widerspruchs geltenden Gründen abzurechnen. Dass diese Zusage nur für den Fall gelten solle, dass es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung (über die Höhe des Betrages) kommt, lässt sich dem Schreiben aus Empfängersicht nicht entnehmen. An dieser vorgerichtlichem Erklärung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Ob es sich dabei um ein Anerkenntnis des Widerspruchs oder um eine freiwillig übernommene Verpflichtung als rechtliche Grundlage für die von ihr zugesagte Abrechnung des Vertrages nach den Grundsätzen, die für die Abrechnung nach wirksamem Widerspruch gelten, handelt, ist rechtlich unerheblich. Dieser rechtlichen Beurteilung steht das von der Beklagten vorgelegte Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.01.2022 (Az. 12 U 145/21, Anlage BLD6, Bl. 248 ff. GA) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob oder inwieweit der Versicherer im dortigen Fall ein Rückabwicklung des Vertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen versprochen hat. Damit ist nicht ersichtlich, dass der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar ist. bb) Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt grundsätzlich (dazu: Urteil des Senats vom 07.12.2018, Az. 20 U 76/18 – juris-Rz. 25): Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil des BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – BGHZ 201, 101, juris-Rz. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungs-nehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O., juris-Rz. 45). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 – VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az. IV ZR 126/15 – juris-Rz. 27 f.). Des Weiteren hat der Versicherer die aus den herauszugebenden Beitragsteilen tatsächlich gezogene Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2012, Az. IV ZR 134/11 – juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 08.10.1987, Az. VII ZR 185/86 – juris-Rz. 21), wobei es dem Versicherungsnehmer obliegt darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020, Az. IV ZR 5/19 – juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30.07.2012, Az. IV ZR 134/11 – juris-Rz. 5). Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist als Nutzung geschuldet der Fondsgewinn, mithin der Differenzbetrag zwischen den in die Fonds eingezahlten Beiträgen und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14 – juris-Rz. 27). cc) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages Folgendes: Die Klägerin hat in ihrer Forderungsberechnung im Schriftsatz vom 10.03.2023 Prämienzahlungen in Höhe von 10.153,20 € in Ansatz gebracht und sich dadurch den Vortrag der Beklagten, es seien Prämienzahlungen in Gesamthöhe von 10.153,20 € auf den Versicherungsvertrag geleistet worden, konkludent zu eigen gemacht. Die Höhe der Prämienzahlung ist damit unstreitig. Unstreitig ist zudem die Höhe des Fondsgewinns, den die Klägerin im Schriftsatz vom 10.03.2023 mit 3.875,76 € beziffert hat und damit in der Höhe, die die Beklagte vorgetragen hat. Anspruchsmindernd ist der Wert des gewährten Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Die Beklagte kann insoweit die tatsächlich kalkulierten Risikokosten als Minderungsposten geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az. IV ZR 126/15 – juris-Rz. 26; Senatsurteil vom 29.07.2016, Az. 20 U 143/13 – juris-Rz. 11). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können – nicht anders als bei der Hauptversicherung – auch bei Zusatzversicherungen nicht die gesamten hierauf entfallenden Prämien, sondern nur die reinen Risikokosten (Prämien unter Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten) in Abzug gebracht werden, weil insoweit für eine Zusatzversicherung nichts anderes gelten kann als für die Hauptversicherung (vgl. Senatsurteile vom 09.10.2020, Az. 20 U 105/20 , juris-Rz. 42, und vom 07.12.2018, Az. 20 U 76/18 – juris-Rz. 28). Hierauf sind die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 09.02.2022 hingewiesen worden. Daraufhin hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, dass der kalkulatorische Risikokostenanteil der Risikozusatzversicherung 429,74 € beträgt. Diesen Betrag hat die Klägerin in ihre Anspruchsberechnung im Schriftsatz vom 10.03.2023 übernommen und damit dessen Höhe unstreitig gestellt. Da die Parteien nunmehr in der Berufungsinstanz übereinstimmend mitgeteilt haben, dass der von der Beklagten vorgerichtlich abgerechnete Betrag nicht ausgezahlt worden ist, errechnet sich ausgehend von Vorstehendem der Anspruch wie folgt: Prämien abzügl. Beiträge der Risikozusatzversicherungen zzgl. Nutzungen (Fondsentwicklung) Anspruch 10.153,20 € - 429,74 € + 3.875,76 € 13.599,22 € b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte mit ihrem Vorbringen, der von ihr vorgerichtlich im Schreiben vom 11.06.2020 abgerechnete Betrag sei nicht zur Auszahlung gelangt, weil die Klägerin trotz – in dem Abrechnungsschreiben erfolgter – Aufforderung die Original-Police nicht zur Verfügung gestellt habe, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen möchte. Denn soweit die Beklagte unter Verweis auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB und i.V.m. den AVB ausführt, der Versicherungsschein sei als qualifiziertes Legitimationspapier ausgestaltet, folgt daraus für den hier gegebenen Fall der Rückabwicklung kein Zurückbehaltungsrecht zu ihren Gunsten. Aus § 808 Abs. 2 BGB, nach dem der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist und den § 4 Abs. 1 VVG auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein anwendbar erklärt, ergibt sich ein solches Recht nicht. Die Klägerin macht keinen Leistungsanspruch geltend, der sich aus dem Vertrag ergibt. Der streitgegenständliche Anspruch zu ihren Gunsten besteht vielmehr, weil es für die von ihr unstreitig erbrachten Zahlungen keinen Rechtsgrund (mehr) gibt, und knüpft damit unmittelbar und allein an diese Leistungsbeziehung an. Die Vorlage des Original-Versicherungsscheins ist deshalb nicht maßgeblich, um die materielle Berechtigung der Klägerin darzutun. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte auf keine konkrete Bestimmung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen abstellt und diese nicht vorgelegt hat, können vertragliche Regelungen – namentlich die AVB – für einen Herausgabeanspruch keine rechtliche Grundlage sein, wenn dem Vertragsschluss wirksam widersprochen wurde und es deshalb an einem Vertragsverhältnis fehlt. Soweit nach den üblicherweise getroffenen Vereinbarungen in den AVB der Versicherer grundsätzlich berechtigt ist, (nur) an denjenigen Leistungen zu erbringen, der den Versicherungsschein vorlegt, gelten im Übrigen die vorgenannten Ausführungen zu § 808 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 VVG gleichermaßen. c) Der zuerkannte Anspruch auf Prozesszinsen steht der Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. 2. Der Berufungsantrag zu 5), gerichtet auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 1.029,35 €, bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Der Anspruch ist nicht unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 280 BGB begründet. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat keine Umstände schlüssig vorgetragen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Beklagte sich in Verzug befand, als die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, was die Beklagte in Abrede stellt. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, die Beklagte befinde sich spätestens seit der Ablehnung des Widerspruchs in Verzug, liegt dies neben der Sache. Die Beklagte hat den mit Schreiben vom 06.07.2020 (Anlage DB4, Bl. 91 LGA) erklärten Widerspruch nicht zurückgewiesen, sondern direkt in ihrem Schreiben vom 11.08.2020 (Anlage DB5, Bl. 93 LGA) ihre Bereitschaft erklärt, den Vertrag nach den Grundsätzen rückabzuwickeln, die im Falle eines wirksamen Widerspruchs gelten. Überdies hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten erst beauftragt hat, nachdem sie den Widerspruch erklärt hatte. Wann sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte, hat sie nicht vorgetragen. Dass der Widerspruch in einem die Klägerin als Absenderin ausweisenden Schreiben erklärt worden ist, reicht nicht aus für die Feststellung, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten erst nach Erklärung des Widerspruchs beauftragt hat. Im Gegenteil spricht das Widerspruchsschreiben, das bereits rechtliche Ausführungen unter Nennung von Rechtsnormen und einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält, – und überdies den üblichen Widerspruchsschreiben der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Versicherungsnehmer entspricht, die in anderen vom Senat bearbeiteten Verfahren vorgelegt worden sind –, vielmehr dafür, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits beauftragt waren, als die Klägerin den Widerspruch erklärte. Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht. Die Beklagte befand sich auch am 10.09.2020, auf den das als Anlage DB6 (Bl. 95 ff. LGA) von der Klägerin vorgelegte anwaltliche Schreiben datiert ist, nicht in Verzug. Zwar hatte die Beklagte den in ihrem Schreiben vom 11.08.2020 errechneten Auszahlungsbetrag noch nicht erbracht. Sie hatte jedoch angekündigt, diesen nach Rücksendung des Original-Versicherungsscheins an die Klägerin auszuzahlen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, aufgrund derer eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB für den Eintritt des Verzugs entbehrlich wäre, liegt darin nicht. Ob das anwaltliche Schreiben vom 10.09.2020 geeignet war, einen Verzug zu begründen, ist unerheblich, weil die anwaltlichen Kosten auch in diesem Fall bereits vor Eintritt des Verzuges entstanden waren, ein Verzug der Beklagten für die Entstehung der Kosten folglich nicht ursächlich war. b) Die Freistellung von der Forderung der entstandenen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin auch nicht als Schadensersatz gemäß § 280 BGB verlangen. Selbst wenn man im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. Dazu fehlt hier aber jeder Vortrag der Klägerin. Die Vermutung beratungs-gerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.09.2006, Az. XI ZR 204/04 – juris-Rz. 43; vgl. auch Senatsurteil vom 12.06.2015, Az. 20 U 25/15 – juris-Rz. 41). Dass die Klägerin sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, behauptet sie selbst nicht und liegt zudem auch fern, denn sie hat den Vertrag ca. 13 Jahre durchgeführt. 3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage und die Berufung ohne Erfolg geblieben sind, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die sich auf die Höhe der Kosten nicht ausgewirkt hat, weil die Anträge, soweit sie ohne Erfolg geblieben sind, den Streitwert der Verfahren nicht erhöhen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Streitwert des Berufungsverfahrens : 13.599,22 €