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Beschluss

I-20 U 72/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0525.I20U72.21.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach einem vom Kläger erklärten Widerspruch gerichtete Klage zu Recht nur in Höhe von 85.072,46 € nebst Zinsen stattgegeben. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Die gegen die landgerichtlichen Ausführungen zur Anspruchshöhe erhobenen Angriffe aus der Berufungsbegründung vom 17.05.2021 (Bl. 35 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Richtigerweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers nach Maßgabe der §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf die gezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten und auf von der Beklagten gezogene Nutzungen erstreckt. 1.) Die Höhe der bis zum 31.01.2020 gezahlten Prämien betrug unstreitig 70.967,02 €. Diesen Betrag hat das Landgericht seiner Anspruchsberechnung zutreffend zugrunde gelegt. 2.) Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Versicherungsnehmer den Wert des genossenen Versicherungsschutzes entgegenhalten lassen muss (statt vieler BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris). Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation des Versicherers bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O.). Ausgehend davon entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Versicherer den auf die Zusatzversicherung entfallenden Beitragsanteil voll in Abzug bringen kann (BGH, Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, r+s 2015, 435 Rn. 37; IV ZR 448/14, r+s 2015, 438 Rn. 35). Das Landgericht hat zutreffend einen abzuziehenden Betrag von 4.226,46 € berücksichtigt. Die Beklagte hat dargelegt, dass nach ihrer Prämienkalkulation auf die Berufsunfähigkeitsversicherung ein monatlicher Prämienanteil von 23,07 € entfiel, was sich auch aus dem vom Kläger als Anlage K02 vorgelegten Versicherungsschein ergibt (eGA-I 45). Schon dies spricht entscheidend dafür, dass die Prämienkalkulation der Beklagten tatsächlich so gestaltet war. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe – orientiert an den „bislang zugesprochenen Beträgen der Rechtsprechung“ – den Wert des Versicherungsschutzes mit „von jeder Einzahlung nicht mehr als 5 %“ angesetzt, ist nach Maßgabe von § 138 Abs. 2 ZPO ungeeignet, das Vorbringen der Beklagten wirksam zu bestreiten. Denn wie dargelegt kommt es nicht auf allgemeine Erwägungen und in anderen Fällen zuerkannte Beträge an, sondern auf die konkrete Prämienkalkulation der Beklagten. Mit der schon im Versicherungsschein näher aufgeschlüsselten Beitragszerlegung setzt sich der Kläger an keiner Stelle auseinander. 3.) Schließlich hat das Landgericht hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen zutreffend einen Betrag von 18.331,90 € angesetzt. a) Der Versicherer hat diejenigen Nutzungen aus dem Sparanteil herauszugeben, die er tatsächlich gezogen hat (BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5). Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer, wobei sein Tatsachenvortrag einen konkreten Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers aufweisen muss (BGH a.a.O.; ebenso BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 46). Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung trifft die Beklagte insoweit keine Pflicht zur Rechnungslegung aus § 259 BGB. Denn aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrages geht es vorliegend gerade nicht um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung von Vermögen, sondern um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. In einer solchen Konstellation ist es dem Versicherungsnehmer möglich, anhand allgemein zugänglicher Daten zur Ertragslage des Versicherers die Höhe der gezogenen Nutzungen schlüssig darzulegen. b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger höhere als die vom Landgericht zugesprochenen Nutzungen nicht dargelegt hat. aa) Wie der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr selbst einräumt, stellt die Eigenkapitalrendite keine taugliche Grundlage zur Berechnung der Nutzungen dar (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030, juris Rn. 15). Auf die hierzu in erster Instanz angestellten umfassenden Berechnungen muss der Senat daher nicht eingehen. bb) Aber auch der erstinstanzlich hilfsweise zur Nettoverzinsung gemachte Vortrag führt zu keinem anderen Ergebnis. Den Schriftsätzen des Klägers lässt sich aus sich heraus und ohne Rückgriff auf Anlagen überhaupt nicht entnehmen, in welcher konkreten Höhe Ansprüche auf der Basis der Nettoverzinsung geltend gemacht werden. Die mit der Klageschrift überreichte Anlagen DB 12 (eGA-I 157 ff.) wiederum beruht wie schon dargelegt auf unzutreffend berücksichtigten Risikokosten. Entsprechendes gilt für die vom Kläger ohne tragfähige Grundlage geschätzten Abschluss- und Verwaltungskosten, zu deren Höhe die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen hat. Letztlich kann aber all das sogar dahinstehen. Denn selbst die eigene Berechnung des Klägers auf Basis der Nettoverzinsung mündet – von den unzutreffend zugrunde gelegten Zahlen abgesehen – nur in einen Auszahlungsanspruch von 82.036,59 € (eGA-I 157). Dieser Betrag bleibt hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag sogar zurück. cc) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr eine dritte Berechnung anstellt, die auf einen „Mittelwert aus Nettoverzinsung und Eigenkapitalrendite“ abstellt, vermag auch das der Berufung offensichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass der BGH die Eigenkapitalrendite als zur Ermittlung der gezogenen Nutzungen ungeeignete Rechnungsgröße angesehen hat, beruht darauf, dass diese Eigenkapitalrendite Erträge berücksichtigt, die unter keinen Umständen als das Resultat der Verwendung der vom Versicherungsnehmer rechtsgrundlos erhaltenen Beitragszahlungen angesehen werden können (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030, juris Rn. 18). Daraus folgt zwangslos, dass die Eigenkapitalrendite auch nicht nur teilweise – und auch nicht im Wege eines Mittelwertes, wie es der Kläger will – in die Berechnung einfließen darf. Denn auch dann werden, wenn auch in etwas geringerem Umfang, Beträge in der Berechnung berücksichtigt, die nicht auf der rechtsgrundlosen erfolgten und bereicherungsrechtlich rückabzuwickelnden Vermögensverschiebung beruhen. c) Angesichts des Vorstehenden stellt es entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung keinen Rechtsfehler des Landgerichts dar, dass es hinsichtlich der Nutzungshöhe die „Angaben der Beklagten beanstandungslos“ übernommen hat. Dies entspricht vielmehr allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil in dieser Höhe die Nutzungsziehung seitens der Beklagten zugestanden worden und mithin – auch wenn der Vortrag des Klägers zur Höhe der Nutzungen insgesamt unzureichend war – als unstreitig anzusehen ist. Deshalb kommt es entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung auch nicht darauf an, welche Werte die Beklagte zur Berechnung der von ihr zugestandenen Nutzungen herangezogen hat und ob es sich „bei diesen Werten tatsächlich um die Nettorendite“ handelte. Entscheidend ist, dass dieser Betrag von der – nicht darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zugestanden wurde und der – darlegungs- und beweisbelastete – Kläger einen höheren Anspruch nicht dargelegt hat. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. R. O. G.