Leitsatz
IV ZR 513/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 513/14 Verkündet am: 11. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 3 1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebens- versicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versiche- rungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirt- schaftet haben. 2. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzun- gen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann sei- nen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versiche- rers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru- fungsgericht etwaige Fondsverluste von dem Zahlungsan- spruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung von Versiche- rungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereich e- rung. 1 - 3 - Er schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Versich e- rungsbeginn zum 1. September 1999 eine fondsgebundene Lebensversi- cherung mit dynamischer Erhöhung im so genannten Policenmodell ge- mäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) ab. Auf der Rückseite des dem Kläger anschließend übersandten Ve r- sicherungsscheins war unter der fettgedruckten Überschrift "Wide r- spruchsrecht" eine nicht fettgedruckte Belehrung über das Widerspruchs- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthalten; daran schloss sich ei- ne in Fettdruck gehaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 Abs. 1 VVG a.F. an. In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von 11.833,30 €. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 erklärte der Kläger den Wider- spruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Beklagte sah den Vertrag aufgrund einer Kündigung als zum 1. Juli 2013 beendet an und zahlte daraufhin den unter Berücksichtigung der Fondsanteile aus Fondsde- ckungskapital und der Fondsanteile aus Überschussguthaben errechn e- ten Wert des Fondsvermögens in Höhe von insgesamt 8.582,07 € aus. Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Betrages, insgesamt 9.374,67 € nebst Zinsen verlangt. Er hat den vollständigen Erhalt sämtlicher Versicherungsunterl a- gen mit Nichtwissen bestritten. Nach seiner Auffassung ist der Versiche- rungsvertrag schon mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das W i- 2 3 4 5 6 7 - 4 - derspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können. Die Beklagte sieht den Widerspruch des Klägers nach § 5a VVG a.F. aufgrund Verfristung, zumindest aber aufgrund Verwirkung als u n- wirksam an. Sie hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 2.841,23 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte auch insoweit Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen weitergehenden Klageanspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise, die Anschlussrevision keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereiche rungsan- spruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des auf den Risikoanteil für die Lebensversicherung entfallenen Prämienanteils zuerkannt und den ausgezahlten Betrag in Abzug gebracht. Es hat die Widerspruchserklärung des Klägers als nicht verfristet angesehen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite der Versicherungspolice sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. 8 9 10 11 - 5 - Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, den Kläger ordnungsg e- mäß zu belehren. Der Kläger könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 410 € anrechnen las- sen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Vers i- cherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demge- genüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf A b- schluss- und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Die B e- klagte könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung e r- heben. Der Kläger müsse sich auch nicht mindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der Prämien angelegt worden se i- en, nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten Verluste erwirtschaftet hätten. Dieses Risiko müsse beim Versicherer verbleiben; es könne mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsve r- trag nach dem wirksam ausgeübten Widerspruch ex tunc rückabzuwi- ckeln sei, nicht dem Kläger aufgebürdet werden. Der Umstand, dass er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden habe, sei wegen der Unwirksamkeit des Vertrages nach Widerspruch ohne Bede u- tung, weil es eine umfassende vertragliche Bindung nicht gegeben habe. Davon sei nur insoweit eine Ausnahme zu machen, als es um den von dem Versicherer faktisch gewährten Versicherungsschutz gehe. 12 13 14 15 - 6 - Nutzungen stünden dem Kläger nicht zu. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Hierfür sei der Kläger darlegungs - und beweispflichtig. Der Kläger habe Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis für diejenigen Prämiena nteile, die auf die Verwaltungs- und Abschlusskosten entfielen. Dieser Teil der Prämie werde bestimmungsgemäß nicht zur Kapitalanlage verwendet, so dass auch nicht vermutet werden könne, die Beklagte habe insoweit aus den eingezahlten Beiträgen Nutzungen gezogen. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämie, der vereinbarungsgemäß in Fondsante i- len angelegt werde. Dem Versicherungsnehmer stehe als tatsächlich ge- zogene Nutzung nur der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn zu, der sich regelmäßig in der Differenz zwischen der Summe der Spar a- nteile der Prämien und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung wi- derspiegele. Auf Vermutungen könne ohnehin nicht abgestellt werden, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Angaben gemacht habe, denen der Kläger nicht entgegengetreten sei. Danach habe der Sparanteil rund 8.900 € betragen, während das Fonds- vermögen bei der Auszahlung 8.562,01 € ausgemacht habe. Es seien mithin keine Gewinne erzielt worden. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, da sie erst mit Au s- übung des Widerspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtze i- tig gehemmt worden sei. 16 - 7 - II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat nur hin- sichtlich der zusätzlich abzuziehenden Fondsverluste Erfolg und führt in- soweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die Beklagten bestehenden Zah- lungsansprüche des Klägers zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshö- he lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitu m- fasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der A n- spruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit b e- gründet, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines L e- bensversicherungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einzelheiten nicht geklärt sei. 2. Die Revision ist überwiegend unbegründet. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Bereich e- rungsanspruch zuerkannt. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der W i- 17 18 19 20 21 22 - 8 - derspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. (1) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte die Rechtsvorgängerin der B e- klagten den Kläger nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die auf der Rückseite des Vers i- cherungsscheins enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht g e- mäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht drucktechnisch deutlich ge- staltet. Sie ist - anders als die allgemeine Überschrift "Widerspruchs- recht" - nicht durch Fettdruck und auch nicht in sonstiger Weise vom ü b- rigen Text abgehoben. Dadurch, dass die anschließende Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 VVG a.F. fettgedruckt ist, wird - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - von der (nicht hervor- gehobenen) Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. abgelenkt. (2) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (a) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 23 24 25 - 9 - keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenver- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsne h- mer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versi- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. (b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). (c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeig e- führt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbe- lehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufwei st (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu we r- den. Die - hier fehlende - drucktechnisch deutliche Form wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. bb) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 26 27 28 29 - 10 - b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs- rechtliche Ansprüche sind nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2013 - nach Klageerhebung - beginnen, da der Kläger erst in die- sem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). c) Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Richtig ist auch, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezah l- ten Prämien umfasst und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen ist. Der Wert des Versicherungs- schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der Beklagten in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt. Es hat berücksichtigt, dass der Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch den Schutz gegen das Todesfallrisiko erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfal- 30 31 32 - 11 - lenden Risikoanteil, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen 410 € betrug, in Abzug gebracht. d) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts allerdings zum Teil. aa) Zwar kann sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ab- schluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet. bb) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Kläger aber bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Verluste erwir t- schaftet haben. (1) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur be- rücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47, jeweils m.w.N.). Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prä- mienzahlungen des Klägers entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind. 33 34 35 36 37 - 12 - (2) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rüc k- abwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträ- gen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zug e- wiesen sein sollte (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 15; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256, jeweils m.w.N.). Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensver sicherungs- vertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu g e- währen. Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages sämtliche ge- zahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Wil- len der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungs- nehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung en t- scheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die H ö- he der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwa n- kenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versi- cherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher G e- sichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zu- zuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss. Dem steht der mit der richtlinienko n- - 13 - formen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen E f- fektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Das Widerspruchrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparante i- le ausmachen. Zur Höhe der Verluste hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Diese wird es unter Berüc k- sichtigung des Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2014 nachzuholen haben. III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ohne Rechtsfehler einen A n- spruch auf Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB versagt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereich e- rungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; Senatsbe- schluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dabei hat es richtig erkannt, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Kläger gezahlten Prämien nicht in voller Höhe B e- rücksichtigung finden können. 38 39 40 41 42 - 14 - 1. Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil zustünden, welcher der Bekla g- ten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch fa k- tisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforde r- ten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 Rn. 45), ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhie l- ten. 2. Auch hinsichtlich des auf die Abschluss- und Verwaltungskos- ten entfallenden Prämienanteils hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen abgelehnt. a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision bleibt der Pr ä- mienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel, für Nutzungsersatzan- sprüche außer Betracht. Der Umstand, dass sich ein Bereicherung s- schuldner - wie hier die Beklagte - auf eine tatsächlich eingetretene Ent- reicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht berufen kann, besagt nicht, dass er sich so behandeln lassen muss, als habe er aus dem Erlangten Nutzungen gezogen, obwohl ihm in Höhe der Entreicherung ein wir t- schaftlich nutzbarer Vermögenswert tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Es muss insoweit unterschieden werden zwischen der rechtlichen 43 44 - 15 - Verteilung des Entreicherungsrisikos und dem tatsächlich zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung stehenden Vermögen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 unter II 1 b bb (2); Rudy, r+s 2015, 115, 119 f.; a.A. MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl. § 818 BGB Rn. 18). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (OLG Karlsruhe r+s 2015, 337 Rn. 46; OLG Schleswig VersR 2015, 1009 unter 2 b aa; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 43; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 29; a.A. Reiff, r+s 2015, 105, 113). Wenn er sich - wie die Anschlussrevision meint - gleichwohl so behandeln lassen müsste, als hätte er die Gelder gewinnbringend angelegt, stünde er schlechter, als er ohne die Prämienzahlungen des widersprechenden Versicherungsne h- mers gestanden hätte. Dies ist mit der Privilegierung des gutgläubigen Bereicherungsschuldners gemäß § 818 Abs. 1 BGB nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO). b) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Selbst wenn die Beklagte diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufwandte und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47), die sie zur Ziehung von Nutzun- gen verwenden konnte, kann, anders als die Anschlussrevision meint, nicht auf eine allgemeine Vermutung einer Renditeerzielung in bestim m- ter Höhe abgestellt werden. 45 46 47 - 16 - Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt, wie der Senat bereits entschieden hat, der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinne r- zielung in bestimmter Höhe, etwa - wie hier - in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz, stützen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Erfahrungs- satz, dass Banken für sich vereinnahmte Gelder in einer Weise verwen- den, welche die Erzielung von Erträgen erwarten lässt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73; BGHZ 64, 322, 323 f.), auf Versicherungsunternehmen übertragbar ist (so OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 aaO Rn. 38; Reiff, r+s 2015, 105, 112). Jedenfalls kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nu t- zungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat. Die A n- schlussrevision verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass eine Verm u- tung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe von 4% bei einem gegen e i- nen Pensions-Sicherungs-Verein gerichteten öffentlich-rechtlichen Er- stattungsanspruch angenommen worden ist (vgl. dazu BVerwGE 107, 304, 310 f.). Zum einen beruht diese Annahme auf der üblichen Zinser- wartung Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre des vergang e- nen Jahrhunderts und kann nicht ohne weiteres auf die Gegenwart übe r- tragen werden. Zum anderen wird in der von der Anschlussrevision a n- geführten Entscheidung auf Erkenntnisse aus den Geschäftsunterlagen des konkreten Versicherers abgestellt (BVerwG aaO 311). Zu diesen hat der Kläger hier nichts vorgebracht. Er hat nur allg e- mein vorgetragen, Lebensversicherungen hätten im Jahre 2001 dur ch- 48 49 50 - 17 - schnittlich 7,08% und im Jahre 2013 durchschnittlich 3,61% als Verzi n- sung erwirtschaftet; die Beklagte habe deshalb mit Sicherheit eine Re n- dite von 5% über dem Basiszinssatz erzielt. Damit hat er keinen aus der Ertragslage der Beklagten abgeleiteten Gewinn dargetan, sondern nur pauschal durchschnittliche Zinsgewinne behauptet. Die Anschlussrevis i- on verweist insofern ohne Erfolg auf die Grundsätze der sekundären Da r- legungslast. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger entsprechender Vortrag, etwa auf der Grundlage veröffentlichter Geschäftsberichte der Beklagten, nicht möglich gewesen wäre. 3. Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Allerdings kann insbesondere bei einer - hier streitgegenständli- chen - fondsgebundenen Lebensversicherung nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsne h- mer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um se i- nen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten F inanz- produkten zu bedecken (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensver- sicherung Einführung Rn. 71; vgl. auch Rudy, r+s 2015, 115, 119). Diese weisen anlageklassenbedingt eine mehr oder minder große Volatilität auf, so dass die mit ihnen erzielten jährlichen Wertzuwächse keiner kon- stanten jährlichen Verzinsung entsprechen und unter Umständen - wie hier - sogar ganz ausbleiben können. So wurden nach dem unstreitig ge - 51 52 - 18 - bliebenen Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darl e- gungslast oblag, mit den in die Fonds eingezahlten Sparanteilen keine Gewinne, sondern Verluste erzielt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2014 - 26 O 308/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2014 - 20 U 96/14 -