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Beschluss

OVG 1 B 14.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0820.OVG1B14.12.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt muss die Eintragung solcher Fristen in den Fristenkalender, bezüglich derer keine Routine besteht, in geeigneter Weise überwachen; sofern der Rechtsanwalt sich dazu nicht das Fristenbuch zur Einsichtnahme vorlegen lässt, muss er sich durch gezielte Nachfrage von einer Eintragung der Frist überzeugen, um sicherzustellen, dass ihm die Handakte rechtzeitig wieder vorgelegt wird.(Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt muss die Eintragung solcher Fristen in den Fristenkalender, bezüglich derer keine Routine besteht, in geeigneter Weise überwachen; sofern der Rechtsanwalt sich dazu nicht das Fristenbuch zur Einsichtnahme vorlegen lässt, muss er sich durch gezielte Nachfrage von einer Eintragung der Frist überzeugen, um sicherzustellen, dass ihm die Handakte rechtzeitig wieder vorgelegt wird.(Rn.6) (Rn.7) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden kann, ist unzulässig (geworden) und daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2012 zugestellte, im Tenor bezeichnete Urteil nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 10. August 2012 bis einschließlich 11. September 2012 verlängerten Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), sondern erst mit am 1. Oktober 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begründet. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren. Denn der Kläger hat nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der vorgenannten Frist nicht auf einem ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Das Wiedereinsetzungsbegehren wird damit begründet, dass die Frist zur Berufungsbegründung von der zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft des Prozessbevollmächtigten versehentlich nicht eingetragen worden sei. Die Fristenüberwachung in der Anwaltskanzlei sei so organisiert, dass der Rechtsanwalt zu eingehenden Schriftsätzen, die eine Frist enthielten, eine kurze Verfügung mit den zu beachtenden Fristen erstelle. Die Fristen würden dann in ein elektronisches Fristenüberwachungsprogramm und in ein Fristenbuch eingetragen; gleichzeitig werde eine Vorfrist von einer Woche notiert. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem Rechtsanwalt mit dem Vermerk „Fristsache“ gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung geprüft. Noch nicht erledigte Sachen würden noch einmal mit einem auffälligen roten Aufkleber „heute Fristablauf“ vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien; erst dann werde die Frist gelöscht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe das Gerichtsschreiben vom 10. August 2012, mit dem die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß verlängert worden sei, mit den darauf eingetragenen Fristen und einer entsprechenden Verfügung zur Eintragung der (verlängerten) Begründungsfrist seiner Büroangestellten W. vorgelegt, die in seinem Büro für die Eintragung und Kontrolle der Fristen zuständig sei. Diese habe jedoch versehentlich nur das Gerichtsschreiben mitsamt der anwaltlichen Verfügung zur Handakte genommen. Erst als der Kläger am 1. Oktober 2012 im Büro angerufen und u.a. nach einer Abschrift der Berufungsbegründung gefragt habe, habe der Prozessbevollmächtigte festgestellt, dass Vorfrist und Fristablauf nicht eingetragen worden seien und deshalb die Handakte nicht rechtzeitig wieder vorgelegt worden sei. Bei Frau W. handele es sich um eine sorgfältig ausgewählte und geschulte sowie zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin, die - wie regelmäßige Kontrollen ergeben hätten - den elektronischen und schriftlichen Fristenkalender immer sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein fehlendes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. So bleibt bereits offen, wie in Bezug auf die ursprünglich am 11. August 2012 endende Berufungsbegründungsfrist verfahren wurde, deren Eintragung im Fristenkalender, wenn sie denn erfolgte, nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen erst nach Erledigung (Absendung) der Berufungsbegründung oder nach Eintragung der neuen (verlängerten) Frist hätte gelöscht werden dürfen. Falls so verfahren worden wäre, hätte die fehlende Erledigung der ursprünglich bestehenden Berufungsbegründungsfrist und die versäumte Eintragung der verlängerten Begründungsfrist im Fristenbuch spätestens am 11. August 2012 auffallen müssen. Jedenfalls verlangt die einem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und - wie hier - die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, so hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, juris Rn. 8). Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers derartige organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern bei der Fristeintragung getroffen hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens zeigt lediglich die organisatorischen Regelungen auf, wodurch die Wahrung von einmal im Fristenbuch (und dem elektronischen Fristenkalender) vermerkten Fristen sichergestellt werden soll; für die nicht selten auftretenden Fälle allerdings, dass eine solche Eintragung vergessen oder aus sonstigen Gründen versäumt wird, sind entsprechende Vorkehrungen nicht dargelegt, die ein Organisationsverschulden ausschließen würden. Hierzu hätte es beispielsweise einer Anweisung des Rechtsanwalts bedurft, ihm das Fristenbuch nach Eintragung der im Einzelfall verfügten Vorlagefristen zur Kontrolle wieder vorzulegen (vgl. nur den vorgenannten Beschluss des BGH, a.a.O., Rn. 9, zur vergleichbaren Problematik von Eingaben in den EDV-Kalender). In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass ein Rechtsanwalt jedenfalls die Eintragung solcher wichtiger Fristen in den Fristenkalender in geeigneter Weise überwachen muss, bezüglich derer - wie hier u.a. aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau W. vom 1. Oktober 2012 hervorgeht - keine Routine besteht. Sofern der Rechtsanwalt sich dazu nicht das Fristenbuch zur Einsichtnahme vorlegen lässt, muss er sich jedenfalls durch gezielte Nachfrage von einer Eintragung der Frist überzeugen, um sicherzustellen, dass ihm die Handakte rechtzeitig wieder vorgelegt wird (vgl. in Bezug auf die Revisionsbegründungsfrist: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris Rn. 8 m.w.N. -; hinsichtlich der Frist zur Berufungsbegründung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, juris Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2003 - 11 S 1201/03 -, juris Rn. 7). Eine solche Überwachung ist hier nicht ersichtlich. Schon weil es sich hier in Bezug auf die zu wahrende Begründungsfrist für die dortige Büroangestellte W. nicht um einen Regel- oder Routinefall handelte, was dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 2012 geschilderten Unterredung über Fristverlängerungen bei Berufungsverfahren „in Verwaltungssachen“ auch hätte bewusst sein müssen, kann der vom Klägervertreter zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2012 - 12 U 42/12 - (juris Rn. 3), wonach den Rechtsanwalt im Regelfall kein Verschulden trifft, wenn er eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft anweist, eine Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, und diese die Frist aufgrund eines erstmaligen Versehens unrichtig oder nicht vermerkt, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Der vom Oberlandesgericht Oldenburg zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - (juris Rn. 10) trifft den vorliegenden Fall erst recht nicht, weil dort eine bewusste Abweichung von der anwaltlichen Einzelweisung inmitten stand. Auf das geltend gemachte Verschulden von anwaltlichem Büropersonal durch Nichtbeachtung der dem Gerichtsschreiben vom 10. August 2011 beigegebenen anwaltlichen Verfügung kommt es nicht an, wenn den Anwalt - wie ausgeführt - ein Organisationsverschulden trifft, das hier darin liegt, dass er nicht durch eine effektive Büroorganisation zur Fristenkontrolle oder jedenfalls durch Nachhalten im Einzelfall, das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Versäumung der (verlängerten) Frist zur Begründung der Berufung auch ursächlich, denn bei einer Kontrolle, ob die verfügte (neue) Begründungsfrist tatsächlich in das Fristenbuch eingetragen worden war, hätte das Versäumnis auffallen müssen, so dass die Frist noch einzuhalten gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.